Patienten bezahlten drei Mark für eine Röntgenaufnahme
In den Teterower Nachrichten des Jahres 1912 blätterte für uns Wolfgang Blanck.
Teterow.Über ein kleines Malheur auf der Bahnstrecke zwischen Güstrow und Teterow informieren die „Teterower Nachrichten“ am 13. Februar1912: „Der am Donnerstag morgen gegen 8 Uhr aus Richtung Lalendorf fällige Personenzug mußte vor dem Quellensignal zwischen Köthelschem Holz und Warener Chaussee fast ½ Stunde halten, weil der Oberbau des Bahnkörpers sich an einer Stelle gesenkt hatte. Unter die gelockerten Schwellen wurden Steine gekeilt, so daß der Zug in langsamer Fahrt die gefährliche Stelle passieren konnte. Die Senkung ist wahrscheinlich durch das plötzlich aufgetretene Tauwetter verursacht.“ Am 14. informiert die Zeitung: „Herr Realschullehrer Heuck hieselbst gedenkt, wie wir hören, zu Ostern einem Rufe nach Stargard i. P. zu folgen. Die Stelle kann auch einem Seminaristen übertragen werden, welcher das Mittelschullehrer-Examen bestanden hat.“ Am 16. fordert und droht wieder einmal die Polizeibehörde in einer Anzeige: „Bei dem jetzigen Wetter wird hierdurch angeordnet, daß Trottoir und Straßendamm von Schnee und Schlamm zu reinigen sind. Gleichzeitig sind die Rinnsteine gehörig aufzueisen, damit dem Wasser freier Abfluß geschafft wird. Zuwiderhandlungen hiergegen werden in Gemäßheit der Straßenpolizeiordnung bestraft.“ Zur Benutzung des neuen Röntgenapparates im Teterower Krankenhaus gibt der Magistrat bekannt: „Die Benutzung des im Stadtkrankenhause aufgestellten Röntgen-Apparats ist unter folgenden Bedingungen gestattet: 1. Die Bedienung des Apparats erfolgt ausschließlich durch die Schwester, welche die Aufsicht führt. In ihrer Abwesenheit darf der Apparat nicht gebraucht werden. 2. Für die Anwendung des Apparats sind folgende Sätze zu zahlen: a) für Beleuchtung 3 Mk.; b) für Durchleuchtung zur Stellung einer Diagnose 3 Mk.; c) für Durchleuchtung zu Heilungszwecken 3 Mk.; d) für Aufnahme von Photographien je nach Größe 2 – 8 Mk. 3. Bei längeren Untersuchungen sind die Preise angemessen zu erhöhen. Die Entscheidung darüber steht der aufsichtführenden Schwester zu. 4. Die Zahlung der Gebühren erfolgt von Patienten, die im Krankenhaus aufgenommen sind, mit den übrigen Kosten gemeinsam. Andere Personen haben sie vor Benutzung des Apparats an die Schwester zu entrichten.“