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von Michaela Kumkar
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„Haben Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Templin eigentlich Sonderrechte, wenn sie zu einem Einsatz gerufen werden?“, will Sabine Schultz wissen. Am vergangenen Sonnabend sei sie mit ihrem Auto in der Robert-Koch-Straße unterwegs gewesen. „Am Krankenhaus in Richtung ,Spiegelkreuzung‘ kam mir plötzlich ein anderer Pkw mit Lichthupe entgegen. Mein Beifahrer kannte den Mann am Steuer und meinte ,Der ist von der Feuerwehr, die haben bestimmt einen Einsatz‘“, berichtet sie. Das mag ja richtig sein, aber er befuhr die Straße trotz Durchfahrtsverbot, so Sabine Schultz. „Ich fuhr also rechts ran und ließ ihn passieren.“ Abhaken möchte sie das Erlebte nicht. Sie empfand das Verhalten des Fahrers als rücksichtslos.
Wenn es um die Rettung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen geht, dann müssen die Angehörigen der freiwilligen Feuerwehren möglichst schnell zu ihrem Einsatzort kommen, so Viola Heller, Mitarbeiterin in der Stadtverwaltung im Bereich Recht und Ordnung. „Um das zu gewährleisten, haben sich die für den Straßenverkehr und die Verkehrspolizei zuständigen obersten Landesbehörden dafür ausgesprochen, dass sie auf der Fahrt von der Wohnung oder vom Arbeitsplatz zum Feuerwehrstützpunkt oder zum eigentlichen Einsatzort Sonderrechte im Sinne von Paragraf 35 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Anspruch nehmen können.
Für den Betreffenden heißt das aber ebenso, in besonderer Weise gebührende Rücksicht auf die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu nehmen (Paragraf 35 Absatz 8 StVO).“ Die Kameraden werden durch die Wehrführung der Freiwilligen Feuerwehr Templin regelmäßig belehrt, dass sie die Regelungen der StVO einhalten müssen, so Viola Heller. Sie macht jedoch auch darauf aufmerksam, dass sich die Einsatzkräfte ab dem Moment der Alarmierung „Schwerer Verkehrsunfall mit mehreren Schwerverletzten“ in einer besonderen Situation befinden. Am vergangenen Sonnabendnachmittag waren sie bei einem Verkehrsunfall zwischen Vietmannsdorf und Gollin mit fünf Verletzten gefordert, der Uckermark Kurier berichtete.
Allerdings ginge aus der Schilderung von Sabine Schultz nicht eindeutig hervor, in welchem Abschnitt der Robert-Koch-Straße ihr der Kraftfahrer entgegengekommen sei. „Von der ,Spiegelkreuzung‘ bis zum Krankenhaus ist das Befahren und auch Wenden möglich. Erst danach gilt das Verkehrszeichen 267 ,Verbot der Einfahrt‘“, macht Viola Heller deutlich.
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