Mi. 20. Juni 2012
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Gerichtsberichte von Redaktion

Fingerbruch ohne Konsequenzen

Minderjährige dürfen nirgends, Jugendliche dagegen in privaten Räumen Alkohol trinken. [KT_CREDIT] FOTO: archiv
Minderjährige dürfen nirgends, Jugendliche dagegen in privaten Räumen Alkohol trinken. [KT_CREDIT] FOTO: archiv
Von unserem Redaktionsmitglied
Thomas Beigang

Gefahr im Verzug, wie es im Juristendeutsch heißt, oder unberechtigtes Eindringen auf ein Privatgrundstück? Ein Fall wie für die Ausbildung an der Polizeischule in Güstrow.

Waren.Was tun, wenn eine aufgeregte und erboste Dame auf dem Polizeirevier erscheint, im Schlepptau die betrunkene 14-jährige Tochter und die Ordnungshüter eindringlich darauf hinweist, dass in einem Röbeler Garten an Jugendliche unkontrolliert Alkohol ausgeschenkt wird? Der Diensthabende, im Kopf die Horrormeldungen über Jugendliche, die sich im „Komasaufen“ üben, schickt einen Streifenwagens los.
So geschehen im Mai 2011. In vielen Familien wurde an jenem Tag gerade Jugendweihe gefeiert. Dies soll auch im bewussten Garten der Fall gewesen sein, zeigte die Mutter an, bei deren Tochter die aufmerksamen Beamten immerhin 1,1 Promille maßen. Aber: Hat die Frau, die sich Sorgen machte, angezeigt, dass dort an Minderjährige Bier und Schnaps vergeben wird – oder an Jugendliche? Keine Spitzfindigkeit. Denn Jugendlichen ab 14 Jahren ist der „Genuss“ von Alkohol lediglich in der Öffentlichkeit verboten. Trinken sie im Privaten, geht das laut Gesetz die Polizei nichts an. Anders bei Minderjährigen. Denen darf, egal wo, nichts Höherprozentiges zuteil werden.
Die beiden Beamten fuhren los. Fanden den Garten und begehrten bei den dort feiernden Erwachsenen Eintritt. Die aber wollten die eifrigen Polizisten nicht auf ihr Grundstück lassen. Den stabileren der beiden Ordnungshüter focht das nicht an, der betrat den Garten und schaute sich um. Dessen Kollege aber sollte partout die „Naherholungstätte“ nicht betreten, ein Cousin des Gartenbesitzers verwehrte den Zutritt. Wie er das machte, darüber gehen die Meinungen auseinander. Hat er nur die Hände nach vorn gestreckt, sozusagen symbolisch Halt gesagt, oder schubste er den Beamten? Dabei brach nicht nur ein Gerangel aus, sondern auch der linke kleine Finger des Cousins. „Vorsätzliche Körperverletzung“ wirft die Staatsanwaltschaft deshalb dem Polizisten vor.
Fünf Wochen war der junge Mann krank geschrieben, sogar operiert werden musste die Fraktur. Die Zeugen sind sich nicht einig. Klar habe der später Verletzte den Polizisten angefasst und geschubst, sagen die einen. Andere wollen keine Berührung gesehen haben, nur einen Griff des Beamten an den kleinen Finger seines Gegenübers. Angesichts der fehlenden Klarheit revidiert sich die Staatsanwaltschaft und will jetzt nur eine „fahrlässige Körperverletzung“ anklagen. Dafür soll der Beamte 600 Euro Geldstrafe zahlen. Aber selbst das ist dem Vorsitzenden Richter Michael Kasberg zu viel. Freispruch lautet das Urteil, weil sich das Gericht davon überzeugt zeigte, dass es durchaus eine Rangelei gab. Dabei habe er nicht damit rechnen können, den kleinen Finger zu brechen.
Kasberg macht den Beamten klar, dass sie das Grundstück nicht hätten betreten dürfen. Selbst wenn sich dort auf privatem Grund Jugendliche betrunken hätten, wäre dies kein Fall für die Polizei, so der Richter, der sich Sorgen macht über unsensible Einsätze: „Sie sind dort fast wie Rambo auf das Grundstück gestürmt“.
Aber – wie hätte das Urteil der Öffentlichkeit gelautet, wenn sich dort tatsächlich Jugendliche „ins Koma“ getrunken hätten und etwas Schlimmes geschehen wäre? Manchmal ist geschriebenes Recht schwer zu vermitteln.

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