
| Arbeitsmarkt | von Redaktion |
Arbeitgeber sind verpflichtet, Daten eines ehemaligen Mitarbeiters aus ihrer Internetpräsentation zu löschen. Anderenfalls verletzen sie dessen Persönlichkeitsrecht. Denn Arbeitgeber hätten nach dem Ausscheiden eines Mitarbeiters kein berechtigtes Interesse mehr, solche Daten zu veröffentlichen, so das Hessische Landesarbeitsgericht (Az.: 19 SaGa 1480/11). In dem Fall ging es um eine Rechtsanwältin, die in einer Steuerberater- und Anwaltssozietät tätig war. Ihr Profil wurde nach dem Ausscheiden nicht gelöscht. In erster und zweiter Instanz bekam die Frau Recht. Der ehemalige Arbeitgeber musste sämtliche Daten und Fotos aus seinem Internetauftritt löschen. Anderenfalls, so die Richter, drohe ein Ordnungsgeld von 50 000 Euro.
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