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Online-Auktionen

Urteil zu Abbruchjägern bei Ebay

Karlsruhe / Lesedauer: 2 min

Wer ihnen in die Falle geht, ist schnell Tausende Euro los: „Abbruchjäger“ auf Ebay nutzen Regelverstöße unbedarfter Anbieter kaltschnäuzig zu ihren Gunsten aus. Ein BGH-Urteil ist im Kampf gegen den Missbrauch zumindest ein kleiner Fortschritt.
Veröffentlicht:24.08.2016, 13:55
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Systematische „Abbruchjäger“ auf Ebay, die sich nur an Online-Auktionen beteiligen, um anschließend auf Schadenersatz klagen zu können, verhalten sich rechtsmissbräuchlich. Das stellte am Mittwoch erstmals der Bundesgerichtshof (BGH) klar. Über die Schadenersatz-Klage eines als „Abbruchjäger“ verdächtigen Mannes urteilten die Karlsruher Richter allerdings gar nicht, sondern wiesen sie aus formalen Gründen als unzulässig ab.

„Abbruchjäger“ schlagen Profit daraus, dass Verkäufer auf Ebay eine Auktion nur im Ausnahmefall abbrechen dürfen. Sie beteiligen sich ohne tatsächliches Interesse an der Ware mit kleinem Einsatz an vielen Auktionen, um Anbieter bei einem unzulässigen Rückzieher zu verklagen.

Ebay begrüßt Entscheidung

In dem konkreten Fall forderte der nicht zum Zug gekommene Bieter 4899 Euro Schadenersatz für ein inzwischen anderweitig verkauftes gebrauchtes Motorrad. Die Klage ist unzulässig, weil nicht er selbst geklagt hatte, sondern der Betrieb seines Vaters, in dessen Namen er das Ebay-Konto eingerichtet hatte. Damit geht er am Ende leer aus.

In der Vorinstanz hatte das Landgericht Görlitz die Klage des Bieters als rechtsmissbräuchlich abgewiesen - unter anderem weil er seine wahre Identität hinter zahlreichen Accounts und E-Mail-Adressen versteckt und das Motorrad erst ein halbes Jahr später eingefordert hatte.

Ebay begrüßte die Entscheidung des BGH, bedauerte jedoch, dass „vom BGH keine klaren Kriterien aufgestellt wurden, um die erforderliche Rechtssicherheit zu schaffen“. Das Unternehmen werde „weiterhin Bieter sanktionieren, wenn wir handfeste Anhaltspunkte für ein missbräuchliches Verhalten feststellen können“, erklärte eine Sprecherin.