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WLAN-Hotspots

Wer öffentlich surft, trägt dafür auch die Verantwortung

Brüssel / Lesedauer: 2 min

Wer in einem öffentlichen WLAN surft, ist für sein tun selbst verantwortlich. Das hat der Europäische Gerichtshof nun in einer Grundsatzentscheidung geklärt.
Veröffentlicht:15.09.2016, 18:09
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Warum hat sich der Europäische Gerichtshof mit der Frage beschäftigt?

Das Landgericht München hat den Luxemburger Richtern in einem laufenden Verfahren konkrete Fragen vorgelegt. Geklärt werden sollte, ob eine mögliche Störerhaftung nach deutschem Recht der europäischen E-Commerce-Richtlinie widerspricht. Konkret ging es um die Frage, ob Gewerbetreibende, die einen öffentlichen WLAN-Hotspot anbieten, für Urheberrechtsverletzungen verantwortlich gemacht werden können, die sie selbst nicht begangen haben - nach der sogenannten Störerhaftung. Da es dabei um die Auslegung von EU-Recht geht, musste das der EuGH klären.

Wie entschieden die EU-Richter in dem Fall?

Nach Auffassung des EuGH dürfen gewerbliche Betreiber öffentlicher Hotspots nicht zur Verantwortung gezogen werden, wenn über das Netz durch Dritte etwa urheberrechtlich geschützte Dateien geleitet oder heruntergeladen werden. Eine „Störerhaftung“, wie sie bis vor kurzem noch das deutsche Recht im Telemediengesetz vorgesehen hatte, ist damit auch aus europäischer Sicht vom Tisch. Bei einer widerrechtlichen Nutzung kann von dem WLAN-Betreiber allerdings verlangt werden, dass er den Zugang durch ein Passwort sichert, urteilten die EU-Richter. Für einen „Abschreckungseffekt“ müssten Nutzer zudem ihre Identität offenbaren, um das Passwort zu bekommen.

Was ändert die Entscheidung für Hotspot-Betreiber in Deutschland?

Wie es bereits die Novelle des Telemediengesetzes vom Juni vorsieht, müssen sich Hotspot-Anbieter generell nicht mehr vor Abmahn-Anwälten fürchten. Sie können bei Rechtsverstößen nicht mehr automatisch belangt werden. Kritiker hatten allerdings bemängelt, dass eine mögliche Unterlassungserklärung nicht explizit ausgeschlossen sei. Das deutsche Gesetz sieht auch vor, dass keine weiteren Zugangshürden zum Netz verpflichtend sein sollen - das sehen, zumindest in konkreten Missbrauchs-Fällen, die EuGH-Richter anders. Laut Entscheidung vom Donnerstag sollen Betreiber angewiesen werden können, den Zugang per Passwort sichern zu und dabei die Identität der Nutzer zu registrieren.