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Urteil zu Zweitwohnungen

Eigentümer dürfen in Berlin an Touristen vermieten

Berlin / Lesedauer: 2 min

Beim Kurztrip nach Berlin in einer Ferienwohnung übernachten? Gar nicht mehr so einfach, seitdem die Hauptstadt das zum Schutz von Wohnraum verbietet. Nun gab es ein Urteil.
Veröffentlicht:09.08.2016, 19:58
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Zweitwohnungen in Berlin dürfen nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts zeitweise an Touristen vermietet werden. Dafür müssten die zuständigen Bezirksämter eine Ausnahmegenehmigung erteilen, entschied das Gericht am Dienstag. Es gab damit drei Eigentümern Recht. Sie hatten geklagt, weil ihnen die Genehmigung verweigert worden war. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde Berufung zugelassen.

Die Eigentümer aus Rostock, Dänemark und Italien nutzen ihre Wohnungen zum Teil selbst. In der Zeit, in der sie nicht da sind, wollen sie Feriengäste beherbergen. Dies hatten die Bezirksämter von Friedrichshain-Kreuzberg und Pankow mit Verweis auf das Zweckentfremdungsverbot verweigert. Sie hatten argumentiert, wenn mit Wohnraum ein höheres Entgelt erzielt werden soll, sei dies kein schutzwürdiges Interesse.

Private Interessen vor Erhalt des Wohnraums

Ferienwohnungen dürfen wegen des knappen Wohnraums in der Hauptstadt seit Mai endgültig nicht mehr gewerblich angeboten werden. Wer dennoch ohne besondere Genehmigung vermietet, riskiert bis zu 100 000 Euro Bußgeld.

Laut Urteil tritt bei der Vermietung einer Zweitwohnung während der Abwesenheit der Eigentümer kein Verlust von Wohnraum ein. Schutzwürdige private Interessen gingen hier dem öffentlichen Interesse am Erhalt des betroffenen
Wohnraums vor.

Zwar falle ein Leerstand grundsätzlich unter das
Verbot der Zweckentfremdung – dies gelte für Zweitwohnungen aber gerade nicht, so das Gericht. Es habe für die Versorgung der Einwohner mit Wohnraum keine Folgen, ob die Zweitwohnung während der Abwesenheit der Inhaber leer steht oder als Ferienwohnung vermietet wird.