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Bäume fällen

Nicht auf Leitern sägen

Burg Stargard / Lesedauer: 3 min

Einen Baum pflanzen kann jeder. Doch um einen Baum zu fällen braucht es schon ein paar Überlegungen und wenn nötig sogar den Rat des Fachmanns.
Veröffentlicht:11.10.2013, 11:19
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Knapp drei Jahre ist es nun in Kraft, das neue Bundesnaturschutzgesetz. Anfangs hat es für große Verunsicherung gesorgt, bei Forstleuten, bei Gala-Bauern aber auch bei Kommunen. Der Grund: Das Gesetz enthielt einige neue Formulierungen für den Schutz und die Pflege von Wildpflanzen.Kommunen haben daraufhin Kultivierungsmaßnahmen stoppen lassen und waren vor allem bei Baumfällgenehmigungen zurückhaltend.

Mittlerweile ist aber klar, dass dieses Gesetz weniger Auswirkungen auf den gärtnerischen Bereich hat, als die Behörden anfangs annahmen. Im entsprechenden Paragraphen 39 des Bundesnaturschutzgesetzes werden wild lebende Pflanzen und Tiere geschützt und nicht unbedingt gärtnerisch angelegte Pflanzen.

„Gehölzschutzsatzungen sind aber Ortsrecht. Gibt es keine Gehölzschutzsatzung in einem Ort, greift das Naturschutzgesetz des Landes", erklärt der diplomierte Landespfleger Lutz Ludwig auf Nachfrage. Das schützt generell Linden, Platanen, Buchen, Robinien und Eichen ab einem Umfang von 100 Zentimeter. Sei die Verkehrssicherheit unter einem Baum nicht mehr gegeben und ist diese, durch nichts als die Fällung wiederherzustellen müsse die jeweilige „Untere Naturschutzbehörde“ einer Fällung zustimmen. Das könne beispielsweise der Fall sein, wenn der Stamm morsch ist. „Am besten wendet man sich immer ans Ordnungsamt seiner Gemeinde“, rät Ludwig.

Und wenn ich auf dem eigenen Grundstück einen Baum fällen darf und will, wie macht man das? „Baumfällarbeiten sind gefährliche Arbeiten, die man Profis überlassen muss“, sagt Ludwig. Seine Firma „Baumpflege Seil und Säge“ ist landesweit unterwegs, um Bäume zu prüfen, zu pflegen und gegebenenfalls zu fällen. Er weist daraufhin, dass Forstwirt ein Lehrberuf sei. „Die Ausbildung dauert aus guten Gründen drei Jahre, das Bäumefällen ist natürlich ein Bestandteil der Ausbildung.“

Für Gärtner, die es partout nicht lassen können, hat er dennoch ein paar wichtige Ratschläge. „In den meisten Fällen können Bäume auf Privatgrundstücken aufgrund von Gebäuden nicht wie im Wald gefällt werden. Es werden die Äste und Stammstücke stückweise abgeschnitten. Dazu werden Hubarbeitsbühnen, Krane, Flaschenzüge sowie die Seilklettertechnik eingesetzt. Befinden sich im Fällbereich zu schützende Bauten, werden die Baumteile per Umlenkrolle und Seilbremsgeräten gebremst zu Boden gelassen“, erläutert Ludwig.

Die gesetzliche Unfallversicherung verlange, dass man die Motorsäge nur im sicheren Stand bedienen dürfe. Dazu gehören der Boden und die Hubarbeitsbühne, jedoch nicht die Leiter. „Baumkletterer, die die Motorsäge im Baum bedienen dürfen, müssen eine mehrstufige Ausbildung absolvieren und sich ihre Sachkunde von der Berufsgenossenschaft Gartenbau und Landwirtschaft, dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Erwerbsbetriebe, bescheinigen lassen“, warnt der Diplomingenieur. Niemand darf sich im Fällbereich aufhalten. Der Fällbereich wird bei der Gefährdungsermittlung, das heiße vor Beginn der Baumfällarbeiten festgelegt.

Allgemein sollte man vorm Fällen immer die Genehmigung der Gemeinde einholen. Dann sei man auf der sicheren Seite. Denn man kann sich leicht strafbar machen, wenn man einen Baum unberechtigt „umlegt“. Falls der gefällte Baum als Naturdenkmal gegolten hat, muss man nach Paragraph 304 BGB mit einer Gefängnisstraße von bis zu drei Jahren rechnen. Schon die Bußgelder haben entsprechend empfindliche Größenordnungen. Und bereits nachdem man einen Ast von einem alten Baum abschneidet, kann die Ordnungsbehörde ein Bußgeld verhängen.