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Artikel vom 03.09.2010


Kündigung während
der Probezeit
Neubrandenburg (nk). Ist das rechtes, fragten viele Leser unserer Zeitung beim jüngsten Telefonforum. Im Mittelpunkt des Forums standen Fragen zum Sozialrecht, zum Arbeitsrecht, zum Familienrecht und zum Vertragsrecht.

Die Antworten gaben die Rechtsanwälte Katja Heidi Jaeger, Katharina Frank-Weichelt, Andreas Franz, Olga Varvatou, Monika Ranke, Tom Pissarek und Guido Pauly.

Die Auskünfte sind bei einem Telefonforum unverbindlich.

Seit vier Monaten bin ich in einem Betrieb beschäftigt. Vor einer Woche erkrankte ich. Während meiner Krankheit habe ich innerhalb der Probezeit die Kündigung erhalten. Ist dies zulässig?

Innerhalb der Probezeit von bis zu sechs Monaten, die schriftlich vereinbart sein muss, kann der Arbeitgeber unter einer Frist von zwei Wochen das Arbeitsverhältnis kündigen. Die Kündigung kann jederzeit ausgesprochen werden, dies bedeutet, auch während Ihrer Krankheit. Bei Krankheit besteht kein besonderer Kündigungsschutz. Nach der Probezeit muss der Arbeitgeber allerdings prüfen, wenn die Kriterien des allgemeinen Kündigungsschutzes keine Anwendung finden, ob Gründe für einen besonderen Kündigungsschutz vorliegen. Besonders geschützt sind in der Regel Schwangere, ehrdienstleistende, Betriebsrats- und Jugendvertreter, Schwerbehinderte, Elternzeitberechtigte und Pflegezeitberechtigte.

Ich bin schwanger. Mein Freund und ich sind noch in der Ausbildung. Von wem bekommen wir Unterhalt für das Kind?

Zum Unterhalt verpflichtet sind gundsätzlich in erster Linie die Eltern des Kindes, esatzweise die Großeltern. Wenn Sie und Ihr Freund nicht leistungsfähig sind, müsste also geprüft werden, ob die Großeltern für den Unterhalt aufkommen können. Dies hängt vom Einkommen der Großeltern ab. Falls Sie von ihrem Freund getrennt leben, können Sie Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragen. Wenn weder Sie, noch ihr Freund oder die Großeltern zahlungsfähig sind und auch das Jugendamt keinen Unterhaltsvorschuss leistet, müssten Sie Sozialleistungen beantragen.

Ich habe einen neuen Telefonanbieter. Die zugehörige Easy-Box müsste sich selbst installieren. Sie funktioniert aber nicht. Ein Techniker sollte kommen, er erschien aber nicht. Was kann ich tun? Ich möchte zurück zum alten Anbieter.

Sie sollten schriftlich den Mangel anzeigen und eine Nachfrist zur Mängelbeseitigung setzen. Außerdem muss die fristlose Kündigung angedroht werden, wenn der Mangel nicht fristgerecht behoben wird. Nach erfolglosem Fristablauf können Sie kündigen und den Anbieter wechseln.

Vom Katasteramt erhielt ich einen Flurkartenauszug, der offensichtlich falsch ist. Wie soll ich mich verhalten?

Sie sollten zunächst im Katasteramt die Vermessungsunterlagen einsehen und mit der Flurkarte und dem Katasterauszug vergleichen. Bei Zweifeln sollte eine Neuvermessung in Auftrag gegeben werden.

Vor kurzem habe ich dienstlich im Internet recherchiert. Mein Arbeitgeber will arbeitsrechtliche Konsequenzen ziehen, weil aus seiner Sicht die Recherche nicht nötig war. Wie verhalte ich mich richtig?

Sie sollten den Personalrat um Hilfe bitten. Sofern die Recherche dienstlich veranlasst war, besteht kein Grund für Disziplinarmaßnahmen. Das gilt auch, wenn sich das heruntergeladene Material letztlich nicht als verwertbar herausstellt. Oft ergibt erst die genaue Prüfung, ob der Download für Ihre Arbeit verwertbares Material darstellt. Bei einer Ermahnung oder Abmahnung sollten Sie eine Gegendarstellung zur Personalakte reichen.

Ich bin Student und habe während meiner Semesterferien gearbeitet. Meine Eltern meinen, dass sie mir den Verdienst auf meinen Unterhalt anrechnen können. Dürfen sie das?

Schülern und Studenten wird eine Ferienbeschäftigung beziehungweise ein Zuverdienst grundsätzlich nicht zugemutet. Sie müssen neben Schule oder Studium nicht arbeiten. Dies betrifft auch die Ferien. Der Verdienst ist daher überobligatorisch und nicht anzurechnen auf den Unterhaltsanspruch. Nur unter Billigkeitsgesichtspunkten, wie zum Beispiel die finanziellen Verhältnisse der Eltern sind beengt, kann unter Umständen eine Anrechnung stattfinden.

Bei ebay abe ich einige meiner DVDs verkauft. Die ARGE hat mir den Verkaufserlös als Einkommen angerechnet und damit meine Regelleistung gekürzt. Ist das rechtens?

Grundsätzlich ist dieser Verkaufserlös abzüglich der etwaigen Gebühren für die Benutzung des Internetportals und Versandkosten als Einnahme zu werten und führt zur Anrechnung auf den Leistungsanspruch. Zu differenzieren ist jedoch zwischen den gewerblichen Verkäufen und den lediglich privaten Verkäufen bei ebay, bei denen der Verkäufer eigene gebrauchte Sachen verkauft, um sich das AL II etwas aufzubessern. Diese sind anrechnungsfrei, denn es handelt sich um eine sogenannte Vermögensumwandlung. Über das Vermögen, welches ein Leistungsempfänger im Rahmen der gesetzlichen Freigrenzen besitzt, darf disponiert werden, das heißt, es können zum Beispiel alte DVD’s durch Internetverkäufe in Geld umgewandelt werden, ohne dass die ARGE diese Einnahmen als Einkommen anrechnen darf.

Ich möchte mich von meinem Ehemann trennen, kann mir zurzeit jedoch keine eigene Wohnung leisten. Ist es nachteilig, wenn wir noch gemeinsam in einer Wohnung leben?

Um den Trennungszeitpunkt zu bestimmen, ist es grundsätzlich einfacher, wenn einer der Ehegatten aus der ehelichen Wohnung auszieht. Dennoch wird von der Rechtsprechung auch eine Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung anerkannt. Sie müssen jedoch darauf achten, dass jeder von lhnen ein eigenes Zimmer hat, die Wäsche und Einkäufe getrennt erfolgen und kein gemeinsames Bankkonto mehr besteht. Von außen muss klar erkennbar sein, dass Sie wirtschaftlich und tatsächlich unabhängig voneinander leben. Sollten Sie Leistungen zur Sicherung Ihres Unterhaltes beziehen, beachten Sie auch hier eine Trennung der Berechnung.

Mit Beginn der Schule kamen auf uns als Familie mit zwei schulpflichtigen Kindern , wie in jedem neuen Schuljahr, Kosten für Schulbücher zu. Wir leben von Hartz IV. erden diese Kosten von der ARGE erstattet?

Anders als bei Klassenfahrten, sieht das SGB II als Rechtsgrundlage für die AlG-II-Leistungen die Kostenerstattung für Schulbücher nicht vor. Dies hat jüngst auch das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 19. August 2010, Aktenzeichen: B 14 AS 47/09 R, bestätigt.

Ich habe gehört, dass zu der Personengruppen, die unter den besonderen Kündigungsschutz fallen, auch Pflegezeitberechtigte gehören. Stimmt das?

Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhältnis von der Ankündigung bis zur Beendigung einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers nicht kündigen. Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung umfasst bis zu zehn Arbeitstage und dient zur Bewältigung einer akuterforderlich aufgetretenen Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen.

Derselbe Kündigungsschutz gilt im Übrigen ebenfalls von der Ankündigung bis zur Beendigung einer bis zu sechsmonatigen unbezahlten Freistellung zur Pflege eines nahen Angehörigen.
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© Nordkurier.de am 08.09.2010

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