Berlin (nk). Mit dem Urteil vom 17. Juni 2010 (Aktenzeichen: III R 34/09) gibt der Bundesfinanzhof (BFH) seine bisherige Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Kindergeld bei Vollzeiterwerbstätigkeit auf. Bisher bestand in dieser Zeit kein Anspruch auf Kindergeld. Dafür blieben jedoch bei der Ermittlung der kindergeldschädlichen Einkünfte und Bezüge des Kindes diese Monate außer Acht. Das vorliegende Urteil kann nach Wertung des Neuen Verbandes der Lohnsteuerhilfevereine für Eltern sowohl positiv als auch negativ sein. Betroffenen empfiehlt der Verband, genau zu prüfen und gegebenenfalls steuerlichen Rat einzuholen.
Kindergeldanspruch besteht nach dem Einkommensteuergesetz nur unter bestimmten Voraussetzungen. Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr eines Kindes wird Kindergeld ohne weitere Prüfung gezahlt. Ist das Kind volljährig, wird diese Leistung nur noch bedingt gewährt. Befindet sich das Kind zum Beispiel in Ausbildung oder in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder wartet auf einen Ausbildungsplatz, ist grundsätzlich Kindergeld zu gewähren, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes 8004 Euro (Wert für 2010) nicht übersteigen.
Etwas anderes galt bisher, wenn das Kind in der Zeit des Wartens auf einen Ausbildungsplatz oder während der Übergangszeit vollzeiterwerbstätig war. In diesem Zeitraum bestand kein Anspruch auf Kindergeld. Dafür wurden jedoch auch die während dieser Monate erzielten Einkünfte und Bezüge nicht berücksichtigt, so dass meist die kindergeldschädliche Grenze nicht überschritten und Kindergeld für die anderen Monate zustand, erklären die Steuerexperten. Mit dem vorliegendem Urteil hat der Bundesfinanzhof diese Rechtsprechung aufgegeben. Aus Sicht des Bundesfinanzhofes bestehe auch in den Monaten der Vollzeiterwerbstätigkeit des Kindes zwischen zwei Ausbildungsabschnitten beziehungsweise während der Ausbildungsplatzsuche Anspruch auf Kindergeld. Begründet wird diese Sicht damit, dass sich die Eltern auch während dieser Monate in einer typischen Unterhaltssituation befänden. Dies sei erst dann nicht mehr anzunehmen, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes im gesamten Jahr den Jahresgrenzbetrag von derzeit 8004 Euro übersteigen. Im vorliegenden Streitfall führte dies zum Verlust des Kindergeldes für das gesamte Jahr.