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Neues Bußgeld

Schärfere Regeln für Winterreifen-Nutzung

Berlin / Lesedauer: 2 min

Bei Eis und Schnee müssen Reifen mit besonderer Fahrbahnhaftung an den Wagen – so gilt es seit 2010. Die Beschaffenheit soll nun genauer definiert werden. Verantwortlich sind nicht mehr allein die Fahrer.
Veröffentlicht:09.02.2017, 18:03
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Für mehr Sicherheit auf winterglatten Straßen soll in Deutschland neben dem Fahrer auch der Fahrzeughalter stärker in die Pflicht genommen werden. Lassen Autobesitzer bei Eis und Schnee Wagen ohne Winterreifen auf die Straße oder ordnen Fahrern dies sogar an, drohen ihnen künftig 75 Euro Bußgeld.

Das sieht eine Verordnung des Bundesverkehrsministeriums vor, mit der sich an diesem Freitag der Bundesrat befasst. Wer am Steuer sitzt, zahlt weiter 60 Euro Bußgeld. Präzisiert werden sollen – mit einer Übergangszeit von sieben Jahren – auch die Anforderungen an Winterreifen.

Bei Eis, Schnee und Glätte sind derzeit Reifen mit M+S-Kennzeichnung vorgeschrieben. Ab 1. Oktober 2024 müssen sie laut der Verordnung das „Alpine-Symbol” mit einem Berg und einer Schneeflocke haben. Schon jetzt seien angebotene Winterreifen überwiegend damit gekennzeichnet, erläutert das Ministerium. M+S-Reifen, die bis 31. Dezember 2017 gekauft werden, sollen bis 30. September 2024 genutzt werden können.

Zulässige Profiltiefe steht zur Diskussion

Mit dem neuen Bußgeld für Halter solle deren Verantwortung für die richtige Ausstattung der Fahrzeuge verdeutlicht werden, erklärt das Ministerium. Dies könnte zum Beispiel auf Kurierunternehmen abzielen.

Der ADAC wandte sich dagegen, auch Profiltiefen für Winterreifen schärfer zu regeln. Dies sei nicht erforderlich und würde nur die Autohaltung verteuern, zumal viele Fahrer abgefahrene Reifen schon jetzt aus Verantwortungsbewusstsein austauschten. Der Bundesrats-Verkehrsausschuss empfiehlt, mindestens drei Millimeter tiefe Profile vorzuschreiben. Dies steht am Freitag ebenfalls zur Abstimmung. Eine Umtauschpflicht gibt es derzeit ab 1,6 Millimetern.

Präzisiert werden sollen auch die Vorgaben für Fahrradbeleuchtungen. Ausdrücklich verankert wird in der Verordnung, dass neue Räder nur noch auf die Straße dürfen, wenn sie die vorgeschriebene Ausrüstung haben. Bisher verkauften Händler fast jedes dritte Rad ohne solche Leuchten und Reflektoren, erklärt das Ministerium. Lichtquellen dürfen abnehmbar sein, müssen im Dunkeln aber angebracht werden. Für das vordere weiße Licht sind blinkende Scheinwerfer unzulässig.