StartseiteRegionalNeubrandenburgWeinseliger Streit um zwölf Flaschen, die eigentlich niemand will

Bundesweit beachteter Verbraucher-Prozess

Weinseliger Streit um zwölf Flaschen, die eigentlich niemand will

Neubrandenburg / Lesedauer: 4 min

Hat sie oder hat sie nicht? Ein Weinhaus verklagt eine alte Dame auf die Bezahlung von einem Dutzend Getränke, die sie angeblich nicht bestellt hat. Außerdem will die Frau sich vor den beiden Lieferanten gefürchtet haben.
Veröffentlicht:12.03.2015, 18:46
Artikel teilen:

Die 83-jährige Dame ist aufgeregt. So alt ist sie geworden und jetzt muss sie als Beklagte im Gericht Platz nehmen. Mit kleinen Schritten und auf ihren Stock gestützt tippelt sie in den Saal und setzt sich. In Sichtweite die Tochter, die moralischen Beistand leisten soll. Schließlich ist sich die Seniorin keiner Schuld bewusst.

Das sieht ein Weinhaus aus der Nähe von Berlin anders. Der Lieferant edler Tropfen verklagt die alte Dame, weil sie bestellte Ware noch immer nicht bezahlt hat. Im Dezember 2012 sind ein Dutzend Flaschen geliefert worden, 299 Euro will der Weinhändler endlich dafür haben. Und weil die Dame treu und fest behauptet, nie und nimmer solchen teuren Wein trinken zu wollen, soll das Gericht entscheiden. Das Verfahren hatte im Vorfeld bundesweit für Schlagzeilen gesorgt.

Der Geschäftsführer ist unnachgiebig

Richterin Petra Hoeveler muss klären: Hat es einen wirksamen Vertrag gegeben – einschließlich einer korrekten Widerrufsbelehrung? Die unfreiwillige Weinbesitzerin jedenfalls behauptet, nie etwas unterschrieben zu haben. Und außerdem, als sie seinerzeit zwei Tage vor der Lieferung telefonisch „angeworben“ wurde, meinte sie, mit dem Weinhändler ihrer Wahl aus Burg Stargard zu sprechen, der ihr in regelmäßigen Abständen immer sechs Flaschen zukommen lässt. Für weit weniger Geld.

Egal alles. Das Weinhaus aus Brandenburg besteht darauf, korrekt geliefert zu haben, der Geschäftsführer bleibt hart. Guter Wein für gutes Geld und das will er endlich sein eigen nennen. Nur fehlt der Mann im Gerichtssaal und lässt sich von einer Anwältin vertreten. Das stimmt Richterin Hoeveler sauer, die sein persönliches Erscheinen angeordnet hatte. Jetzt liegt ihr eine Krankschreibung über zwei Tage vor, die sie aber nicht gelten lassen will. Darin heißt es nicht, der Mann sei verhandlungsunfähig.

Was ist mit dem Widerrufsrecht?

Laut denkt die Richterin über ein zu zahlendes Ordnungsgeld nach. Der Anwalt der alten Dame, ein Ex-Neubrandenburger, der zufällig in dem selben kleinen Ort bei Berlin lebt, in dem auch das Weinhaus seinen Platz hat, möchte am liebten alles ganz unkompliziert beenden.

Rechtsanwalt Torsten Gorka bietet an, er könne doch die Weinkiste - die selbstverständlich noch ungeöffnet im Keller seiner Mandantin steht - ins Auto laden und zurück bringen. Wenn doch alles so einfach wäre. Aber dagegen sträuben sich die Händler. Nur Bares ist Wahres.

Also weiter. Wie eigentlich steht es um eine Widerrufsbelehrung? Verbraucher verfügen in Verträgen mit Unternehmern über ein Widerrufsrecht. Dieses ist auf 14 Tage, nachdem der Verbraucher über sein Widerrufsrecht in Kenntnis gesetzt worden ist, befristet. Aber - sie hat nie etwas dergleichen unterschrieben, entrüstet sich die alte Dame. Doch der Weinhändler hat dem Gericht eine Kopie einer solchen Belehrung geschickt, auf der die Unterschrift der vermeintlichen Weinkäuferin zu lesen ist. Könnte ihre sein, so die Frau unsicher.

Entscheidung kommt im April

Ihr Anwalt schaltet sich ein. Nur die Kopie unterschrieben, alles andere nicht? Richterin Hoeveler teilt die Zweifel. Das Geschäftsgebahren der Weinhandlung mute merkwürdig an, lässt sie wissen. Die Frau, die schon so lange mit dem ungeliebten Wein leben muss, macht noch mehr Ungemach geltend. Zwei Männer hätten ihr seinerzeit den Wein geliefert, alles sei sehr schnell gegangen. „Ich habe auch“, sagt sie zitternd, „Angst gehabt.“ Schließlich sei sie allein in der Wohnung gewesen, mit den beiden Fremden. Die wollte sie eben auch so schnell wie möglich wieder loswerden.

Eine Entscheidung in der weinseligen Angelegenheit soll am 16. April fallen. Der Anwalt der verklagten Dame hält sein Angebot, das Dutzend Flaschen der edleren Tropfen eigenhändig dem Händler zurück zu bringen, aufrecht. Das Ganze könnte so einfach sein. Zumal ja kein Schaden entstanden ist. Und die Flaschen womöglich, weil jetzt ja zweieinhalb Jahre älter, im Wert noch gestiegen sind.

Von wegen – im Wein liegt immer Wahrheit. Manchmal kann dabei auch jemand schwindeln.