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Wer hat Anspruch auf das neue Bürgergeld?

Pasewalk / Lesedauer: 2 min

Das Bürgergeld ersetzt zum 1. Januar 2023 das Arbeitslosengeld II, besser bekannt als Hartz IV. Aber wer bekommt es und was ändert sich für die Berechtigten ab dem nächsten Jahr?
Veröffentlicht:28.12.2022, 12:54

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„Einen Anspruch auf Bürgergeld haben Menschen, die erwerbsfähig sind und über kein oder nur ein geringes Einkommen verfügen, das nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Dieser Grundsatz gilt aber auch schon aktuell beim Arbeitslosengeld II“, erklären die Geschäftsführer der Jobcenter in Vorpommern-Greifswald, Gunther Gerner und Christian Gärtner. Wer über zu wenig Einkommen verfüge, habe sich auch schon in der Vergangenheit an das Jobcenter wenden können.

Ein wesentlicher Punkt des neuen Bürgergeldes sei die Erhöhung der Regelsätze zum 1. Januar 2023. Diese Regelsatzerhöhung werde automatisch umgesetzt. „Menschen, die aktuell Arbeitslosengeld II beziehen, müssen dafür aber keinen neuen Antrag stellen. Sie erhalten ab dem kommenden Jahr automatisch das erhöhte Bürgergeld“, versichern die beiden Geschäftsführer.

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Neue Karenzzeit

Eine weitere Änderung betrifft die so genannte Karenzzeit. Zukünftig sollen sich den Angaben zufolge die Menschen zum Beginn des Bürgergeldbezugs ganz auf ihre Arbeitsuche konzentrieren können. Dafür würden die Jobcenter im ersten Jahr die tatsächlichen Mietkosten und angemessenen Heizkosten übernehmen. Danach müssen auch die Mietkosten den regionalen Angemessenheitsgrenzen entsprechen.

Außerdem werde in den ersten zwölf Monaten Vermögen nur berücksichtigt, wenn es 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person überschreite. Dieser Betrag erhöhe sich um 15 000 Euro für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft. Diese erhöhten Vermögensgrenzen würden jedoch nicht gelten, wenn unter Berücksichtigung von Einkommen nur ein Bürgergeld-Anspruch für einen Monat bestehe, so die Geschäftsführer der Jobcenter.

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Fördern stärker im Mittelpunkt

Weiter müssen die Jobcenter durch die Einführung neuer Bagatellgrenzen zukünftig Beträge bis zur Höhe von 50 Euro nicht mehr zurückfordern. „Bislang erstellen die Jobcenter jedes Mal einen neuen Bescheid und fordern Kleinstsummen zurück, wenn sich beispielsweise das monatliche Einkommen auch nur geringfügig ändert. Beim neuen Bürgergeld-Gesetz steht das ,Fördern‘ der Menschen stärker im Fokus. Dafür werden die Unterstützungsmöglichkeiten bei Weiterbildungen erweitert und zum 1. Juli 2023 unter anderem ein neues Weiterbildungsgeld eingeführt“, erklären Gerner und Gärtner.

Wer Fragen zum Bürgergeld hat, findet Informationen dazu im Internet unter www.arbeitsagentur.de. Der Online-Antrag auf Arbeitslosengeld II beziehungsweise ab 2023 auf Bürgergeld steht unter www.jobcenter-vg.de oder unter www.jobcenter.digital zur Verfügung. Über das Online-Portal hat man jederzeit einen Überblick über die eingereichten Unterlagen. Außerdem können die Online-Anträge schneller bearbeitet werden, da die üblichen Postlaufzeiten wegfallen.