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Unfall-Prozesse

BGH lässt Dashcam-Aufnahmen begrenzt zu

Karlsruhe / Lesedauer: 1 min

Mit einer Dashcam im Auto permanent filmen: Das ist nach dem Datenschutzgesetz nicht zulässig. Doch im Einzelfall dürfen die Aufnahmen vor Gericht genutzt werden.
Veröffentlicht:15.05.2018, 09:41
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Aufnahmen von Auto-Minikameras können bei Unfällen als Beweis vor Gericht verwendet werden. Dies entschied am Dienstag der Bundesgerichtshof in Karlsruhe (VI ZR 233/17). Die Aufnahmen von sogenannten Dashcams dürfen demnach bei Unfall-Prozessen genutzt werden.

Das heißt aber nicht, dass man automatisch immer filmen darf. Die Richter verwiesen auf das Datenschutzgesetz. Das permanente Aufzeichnen bleibt nach wie vor unzulässig. Diese Unzulässigkeit führt aber nicht dazu, dass die Bilder in Zivilprozessen nicht verwertet werden dürfen. Es sei immer eine Frage der Abwägung im Einzelfall.

Damit hatte die Revision eines Autofahrers aus Sachsen-Anhalt Erfolg. Er wollte seine Unschuld an einem Unfall in Magdeburg anhand der Aufzeichnungen seiner Dashcam beweisen – doch weder das Amts- noch das Landgericht berücksichtigten diese.

Bisher unterschiedliche Urteile zu Dashcam-Aufzeichnungen

Da solche Aufnahmen gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstießen, dürften sie nicht als Beweis herangezogen werden, hatten die Magdeburger Richter argumentiert. Der BGH sah dies nun anders.

Der Ausgang des Verfahrens wurde von Verkehrsexperten mit Spannung erwartet. Die Rechtslage war bis jetzt unklar, die Gerichte hatten bislang unterschiedlich zum Einsatz der Dashcam-Aufzeichnungen geurteilt.