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Gerichtsurteil

"Fack Ju Göhte" verstößt gegen die Sitten

Luxemburg / Lesedauer: 2 min

Millionen Menschen haben die „Fack Ju Göhte”-Filme gesehen. Aus Sicht eines EU-Gerichts ist der Titel aber unangemessen. Das hat nun Folgen.
Veröffentlicht:24.01.2018, 13:06
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Der deutsche Filmtitel „Fack Ju Göhte” verstößt nach einem Urteil des EU-Gerichts gegen die guten Sitten und darf daher nicht als Marke geschützt werden. Der englische Ausdruck „fuck you” und damit der gesamte angemeldete Titel sei vulgär, urteilten die Luxemburger Richter am Mittwoch (Rechtssache T-69/17). Dass die Filme der „Fack Ju Göhte”-Reihe von Millionen Menschen gesehen worden seien, bedeute nicht, dass Verbraucher nicht von dem Titel schockiert sein könnten. Die Constantin Film Produktion GmbH kann nun innerhalb von zwei Monaten noch in letzter Instanz vor den Europäischen Gerichtshof (EuGH) ziehen. Das EU-Gericht ist dessen vorgelagerte Kammer.

Kein Markenschutz für „Fack Ju Göhte”

Constantin Film hatte im Jahr 2015 versucht, „Fack Ju Göhte” als Marke etwa für Spiele, Schreibwaren und Getränke in Europa schützen zu lassen. Das zuständige Markenamt lehnte dies aber ab. „Fack Ju Göhte 3” war mit fast sechs Millionen Besuchern der mit weitem Abstand erfolgreichste Kinofilm 2017 in Deutschland. Insgesamt hatte die Trilogie mit Hauptdarsteller Elyas M'Barek in Deutschland mehr als 21 Millionen Kinobesucher.

Das Markenamt befand, dass Verbraucher in Deutschland und Österreich die Aussprache von „Fack Ju” wie den englischen Kraftausdruck „fuck you” wahrnähmen. Dieser stelle eine anstößige und vulgäre Beleidigung dar. Die Ergänzung „Göhte”, mit der ein hoch angesehener Schriftsteller wie Johann Wolfgang von Goethe verunglimpft werde, könne vom verletzenden Charakter der Beschimpfung „Fack Ju/fuck you” nicht ablenken, entschied das Amt weiter.

Verbraucher können Scherz nicht gleich erkennen

Das EU-Gericht bestätigte die Entscheidung nun vollständig. Würden Produkte des alltäglichen Gebrauchs mit dem Titel versehen, wären Verbraucher etwa beim normalen Einkauf mit ihm konfrontiert, befanden die Richter. Es sei nicht erwiesen, dass sie dann in der Marke den Titel eines erfolgreichen Film erkennen und das Ganze als Scherz auffassen würden. Diese Begründung hatte Constantin Film vorgebracht.