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Gartenarbeit

Begrenztes Heckenschnittverbot ab März

Freiburg / Lesedauer: 2 min

Das Landgericht Freiburg entschied, dass eine Entfernung oder der starke Beschnitt von Hecken nur noch im Herbst und Winter gestattet ist.
Veröffentlicht:08.02.2018, 16:20
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Vom 1. März bis 30. September dürfen Hecken in Deutschland nicht entfernt oder stark geschnitten werden – eine Regelung zum Schutz von Vögeln und Insekten. Hobbygärtner müssen aber nicht vorsorglich zur Schere greifen, um die erlaubte Heckenhöhe einhalten zu können.

Gartenbesitzer müssen sich in diesen Wochen beeilen: Wer eine Hecke radikal abschneiden oder gar entfernen will, muss dies bis Ende Februar getan haben. Anschließend verbietet das Bundesnaturschutzgesetz solche Arbeiten bis zum Ende des Sommers. Darauf weist die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen hin.

Bei Verstoß hohe Bußgelder

Das Verbot vom 1. März bis 30. September umfasst das Zerstören, Roden und starke Zurückschneiden von Hecken, Wallhecken, Gebüschen sowie Röhricht- und Schilfbestände in Siedlungen und in der freien Landschaft. Darin lebende, nistende und brütende Tiere sollen so geschützt werden. Verstöße können mit einem Bußgeld von bis zu 50 000 Euro geahndet werden, es handelt sich um eine Ordnungswidrigkeit.

Was ist erlaubt?

Nicht betroffen von dem Verbot sind Form- und Pflegeschnitte, die dazu dienen, den Zuwachs der Pflanzen zu entfernen. Aber auch hier sollten Gartenbesitzer auf brütende Tiere Rücksicht nehmen.

Unterschiedliche Bestimmungen in Bundesländern

Eine besondere Vorsorge für die Verbotszeit ist allerdings nicht nötig, wie eine Entscheidung des Landgerichts Freiburg zeigt. Das Gericht beschäftigte sich mit der Frage, ob Grundstücksbesitzer die Hecke vor dem 1. März so kürzen müssen, dass das Grün auch nach diesem Datum während der Vegetationszeit nicht höher wird als erlaubt. Denn es gibt in manchen Nachbarrechtsgesetzen der Bundesländer Bestimmungen, wie hoch Hecken maximal werden dürfen.

Das Urteil: Hecken dürfen imSommer auch höher werden als die Maximalhöhe, die in diesem Fall das baden-württembergischen Nachbarrechtsgesetz vorsieht (Az.: 3 S 171/16). Eine Verpflichtung zum vorsorglichen Rückschnitt bestehe nicht, entschied das Gericht. Sie mache auch praktisch keinen Sinn, weil das Pflanzenwachstum kaum vorhersehbar sei. Das Gericht wies damit die Klage eines Nachbarn ab. Das Urteil ist den Angaben des Landgerichts zufolge rechtskräftig.