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Betrügertricks beim Haustürgeschäft

Diese Fallen lauern beim Geschäft an der Haustür

Saarbrücken / Lesedauer: 2 min

Der Gesetzgeber schützt Verbraucher, die an der Haustür oder am Telefon von einem Verkäufer überrumpelt worden sind. Doch Betrüger wenden Tricks an, um die Rechte auszuhebeln. Experten klären auf, worauf man bei sogenannten Haustürgeschäften besonders achten muss.
Veröffentlicht:12.12.2017, 19:35
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Wer an seiner Haustür einen Vertrag abschließt, hat ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Innerhalb dieser Frist können Verbraucher gekaufte Ware ohne Angabe von Gründen zurückgeben. Laut dem saarländischen Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz versuchen manche Verkäufer jedoch, dieses Recht mit einfachen Mitteln auszuhebeln.

Das Ministerium warnt Hausbesitzer aktuell vor bestimmten Verkäufern von Wintergärten. Deren Masche sei es, dass der Verkäufer mehrmals zu Besuch kommt. Zunächst führe er ein scheinbar unverbindliches Gespräch mit dem Hausbesitzer, in dem er einen erheblichen Preisnachlass in Aussicht stellt. Im Gegenzug soll der Verbraucher einen Werbevertrag unterschreiben. Darin stehe, dass Interessenten den Wintergarten später besichtigen dürfen. Doch der Werbevertrag ist laut dem Ministerium bereits der endgültige Kaufvertrag – und wer unterschreibt, aber keine Unterlagen erhält, gefährde sein Widerrufsrecht.

„Eigentlich beginnt die 14-tägige Frist, wenn Verbraucher die Widerrufsbelehrung erhalten haben”, erklärt Wiebke Cornelius von der Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern. Doch es kann schwierig werden später nachzuweisen, dass der Verkäufer die unterschriebenen Unterlagen beim ersten Termin nicht ausgehändigt hat. Deshalb raten Verbraucherschützerin und Ministerium: „Niemals einen Vertrag unterschreiben, den Sie nicht in Ruhe durchgelesen haben.”

Wichtiger Unterschied zwischen Überweisung und Einzugsermächtigung

Doch oft versuchen Verkäufer ihre Kunden wortreich davon abzuhalten, sich das Kleingedruckte durchzulesen. Einige Verbraucher haben deshalb statt des Sonderangebotes mit Ratenzahlungsoption einen Kaufvertrag für einen Wintergarten unterschrieben – und der Preis war sofort fällig, wie das Verbraucherministerium im Saarland berichtet.

Auch eine andere List wendeten Verkäufer oft an: Sie legen dem Käufer einen Überweisungsträger vor – und keine Einzugsermächtigung. Denn Überweisungen können Verbraucher nicht so einfach zurückholen.

„Bei einer Einzugsermächtigung erteilt man jemanden die Erlaubnis, Geld abzubuchen. Dieser Buchung können Verbraucher widersprechen”, erklärt Tanja Beller vom Bundesverband deutscher Banken. Abbuchungen per Einzug sind ihr zufolge innerhalb von acht Wochen rückbuchbar. Bei Überweisungen ist es komplizierter: „Da erteilt man ja selbst der Bank den Auftrag.”

Bei Fehlern können Verbraucher bei der Bank zwar einen Überweisungsrückruf beauftragen. „Dafür kann die Bank ein Entgelt verlangen.” Sollte der Verkäufer den Betrag nicht zurück überweisen – was bei Betrügern wahrscheinlich ist – gilt: „Dann kann nur ein Anwalt dabei helfen, dass Geld zurückzubekommen”, so Beller.