Die Situation war vor wenigen Monaten reichlich skurril und der Situation nicht würdig: Nachdem die langjährige Landtagspräsidentin Sylvia Bretschneider (SPD) am 28. April des vergangenen Jahres den Kampf gegen eine lange Krebskrankheit verloren hatte, lud Ministerpräsidentin Manuela Schwesig zu einem Trauerstaatsakt. 500 Menschen folgten der Einladung in die Neubrandenburger Konzertkirche. Nicht eingeladen war damals die gesamte Fraktion der AfD. Für die Abgeordneten ein Unding.
AfD klagte gegen Ausschluss von der Trauerfeier
Nur wenige Tage nach dem Trauerstaatsakt ging die AfD-Fraktion rechtlich gegen Ausschluss vor und reichte eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Landtagsdirektor Armin Tebben ein. Nach Ansicht der AfD-Fraktion hatte Tebben, der als enger Vertrauter Bretschneiders galt, allein entschieden, die AfD nicht einzuladen. „Tebben hätte für diesen Schritt zuvor das Einvernehmen mit den amtierenden Vizepräsidentinnen herstellen müssen“, heißt es damals in einer Mitteilung.
Landesverfassungsgericht weist Klage zurück
Nun hat das Landesverfassungsgericht die Klage als unzulässig zurückgewiesen. Als Begründung gab das Gericht an, dass die AfD-Fraktion als Kläger besondere Verfahrensvorschriften, wie sie Gesetz über das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern vorschreibt, nicht ausreichend geltend gemacht habe.
Laut dem Gesetz ist ein Antrag nur dann zulässig, „wenn der Antragsteller geltend macht, dass er oder das Organ, dem er angehört, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch die Landesverfassung übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist.”
So hätten die Kläger erklären müssen, „dass sie durch eine Maßnahme oder Unterlassung in ihren – durch die Landesverfassung übertragenen – Rechten verletzt oder unmittelbar gefährdet sind”, wie es in der schriftlichen Erklärung des Verfassungsgerichtes heißt. Laut Auffassung der Richter sei das jedoch nicht geschehen – die Klage als unzulässig zurückgewiesen.