Zentimeterdicke Zahnpasta auf Türklinken, großzügig auf Dächern verteiltes Klopapier oder Ketchup an Fensterscheiben – solch landläufige Streiche zu Halloween gelten nach Angaben der Polizei als Straftaten und sollten daher unterbleiben. Mit diesem Appell wandte sich das Landeskriminalamt Mecklenburg-Vorpommern am Dienstag an Schreckgespenster aller Altersgruppen. Denn:
Ausbleibende Süßigkeiten gelten nicht als rechtlich wirksamer Entschuldigungsgrund
Der Halloween-Brauch, bei dem verkleidete Kinder bei Nachbarn Süßigkeiten einfordern und im Verweigerungsfall mit „Saurem“ drohen, kommt aus den USA und wird jedes Jahr am 31. Oktober begangen. Nach Angaben der Polizei hatte es in den vergangenen Jahren nicht mehr Anzeigen wegen Sachbeschädigung gegeben als sonst. Bei kleinen Geistern werde zudem auch noch ein Auge zugedrückt. Kinder sind in Deutschland bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres schuldunfähig.