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Klage auf Betriebsausfall

Landhotel Roez verliert gegen Versicherung

Roez / Lesedauer: 2 min

Die Hoffnung eines Hoteliers, Versicherungsgeld für Corona-Schließungen zu kassieren, wurde in erster Instanz zerschlagen.
Veröffentlicht:06.09.2021, 20:10

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Nachdem die Neubrandenburger Gastronomin Cindy Diekelmann mit ihrer Klage gegen ihre Versicherung vor dem Neubrandenburger Landgericht scheiterte, ereilte das Landhotel in Roez dasselbe Schicksal. Bei ihrer Versicherung soll das Hotel rund 75.000 Euro Betriebsausfall geltend gemacht haben. Die dritte Zivilkammer wies die Klage nun ab, sagte Sprecher Christian Weidlich.

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Da der Vertrag des Landhotels mit der Versicherung erst 2014 geschlossen wurde und sich der Versicherungsschutz zu diesem Zeitpunkt noch nicht auf Covid-19 als Infektionskrankheit bezog, kommt die Versicherung ohne Zahlung davon. Im ersten Lockdown 2020 mussten Hotels und Gastronomen ihre Geschäfte von Mitte März bis Ende Mai schließen. Das Risiko potenzieller Betriebsschließungen wegen Covid-19 sei dagegen erst im Mai 2020 ins Infektionsschutzgesetz aufgenommen worden. Der Versicherungsschutz habe sich durch die Änderung des Gesetzes auf Corona-Erkrankungen jedoch nicht automatisch selbst ausgeweitet, wie der Gerichtssprecher hin.

Resort Fleesensee klagt auch

Rechtskräftig ist das Urteil noch nicht. Sollten Rechtsmittel gegen die Entscheidung eingelegt werden, wird das Verfahren in der nächsthöheren Instanz, dem Rostocker Oberlandesgericht, geführt.

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Die Resort Fleesensee GmbH verlangte von ihrer Versicherung ebenfalls Geld für die Betriebsschließungen. Laut Weidlich poche das Unternehmen auf eine Ausfallzahlung von 250.000 Euro. Dort wird gerade geklärt, ob sich alle beteiligten Parteien mit einem schriftlichen Verfahren einverstanden geben. Wann das sein wird, sei laut Weidlich bisher noch nicht abzusehen.

In anderen Fällen, in denen Unternehmer von ihren Versicherungen Betriebsausfall verlangten, machten die Versicherungen Zugeständnisse, mit denen sich die Versicherten verpflichteten, dass damit alle weiteren Ansprüche abgegolten seien.