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Herber Rückschlag

Gericht: Razzia gegen Rocker rechtswidrig

Neubrandenburg / Lesedauer: 3 min

Das Oberlandesgericht hat eine große Polizeiaktion gegen Rockerkriminalität in und um Neubrandenburg als rechtswidrig bezeichnet. Die Begründung ist nur schwer nachzuvollziehen.
Veröffentlicht:01.07.2014, 19:46

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Es war der 13. Dezember 2011, als dem Landeskriminalamt einer der größten Schläge gegen Rocker-Banden in und um Neubrandenburg gelang: Um 6 Uhr früh klopften etwa 600 Polizisten zeitgleich an die Türen von mehr als 80 Klubhäusern, Geschäften und Wohnungen von acht Rocker-Klubs und suchten nach Waffen. Erst drei Wochen zuvor, am 22. November, waren Polizisten bei einem Führungsmitglied der Neubrandenburger Bandidos fündig geworden und hatten mehrere scharfe Waffen gefunden.

Auch am 13. Dezember war die Ausbeute groß. Die Polizei beschlagnahmte in Neubrandenburg, Burg Stargard, Friedland, Neustrelitz und einigen anderen Orten mehr als 200 Gegenstände, darunter Schreckschusspistolen, Samuraischwerter, Munition, Totschläger, Schlagringe, Baseballschläger, Armbrüste, Drogen und Diebesgut. Stolz präsentierte die Polizei danach ihre Ergebnisse und erklärte ihre „Null-Toleranz-Strategie gegenüber Rockerkriminalität“.

Doch nun hat das Landeskriminalamt einen herben Rückschlag erlitten. Denn das Oberlandesgericht (OLG) Rostock hat den Polizeieinsatz am 13. Dezember als „rechtswidrig“ eingestuft. Die betroffenen Rocker-Klubs seien „in ihren Rechten verletzt“ worden.

Absurde Begründung?

Die Begründung des Gerichts hört sich allerdings absurd an: Denn der Durchsuchungsantrag war am 22. November beim Amtsgericht Neubrandenburg gestellt worden – just an dem Tag, als die erste Durchsuchung wegen einer Ermittlung gerade abgeschlossen war. Seitens des OLG heißt es: „Weil sich nach einer ordnungsgemäßen Durchsuchung keine Gegenstände mehr in den Räumlichkeiten befunden haben können, die hätten sicher gestellt werden dürfen, hat die Durchführung der ersten Durchsuchung die Gründe für die zweite – nochmalige – Durchsuchung derselben Räume entfallen lassen.“ Deshalb sei die Anordnung der zweiten Durchsuchung zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtswidrig gewesen. Daran ändere übrigens auch im Nachhinein die Tatsache nichts, dass bei der zweiten Durchsuchung Waffen, Drogen und Diebesgut gefunden wurden, betont Olaf Ulbrich vom Gericht.

Der Neubrandenburger Rechtsanwalt Peter Schmidt hat die sieben Rockerklubs vertreten und feiert nun seinen juristischen Erfolg. Die Polizei dürfe nicht ohne ganz konkreten Verdacht Durchsuchungen durchführen – auch nicht bei Rockerbanden, sagt er. Konkrete Folgen für andere Verfahren werde das Urteil allerdings nicht haben. Möglicherweise gebe es aber tatsächlich Schadensersatzforderungen gegen das Land. Das SEK gehe bei Durchsuchungen „nicht gerade vorsichtig vor“. Zudem könnte das Urteil dabei helfen, einige beschlagnahmte Gegenstände wieder zu erlangen. Da seien mitunter Sammlerstücke von hohem Wert dabei, so der Anwalt.