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Zwangsräumung

Gesetzliche Frist für randalierenden Syrer in Neubrandenburg

Neubrandenburg / Lesedauer: 1 min

Dass der polizeibekannte Syrer in Neubrandenburg noch nicht seine Wohnung räumen musste, liegt an vorgeschriebenen Fristen, sagt das Amtsgericht.
Veröffentlicht:22.08.2019, 17:47

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Das Amtsgericht Neubrandenburg weist Darstellungen zurück, denen zufolge eine geplante Zwangsräumung im Neubrandenburger Reitbahnviertel verzögert ablaufe. Die Wohnung eines polizeibekannten Syrers, der in dem Stadtgebiet mehrfach Autos beschädigte und seine Nachbarn belästigte, könne wegen des vorgeschriebenen Verfahrensablaufs erst in der zweiten Septemberhälfte geräumt werden, stellte Gerichtssprecherin Petra Hoeveler am Donnerstag klar.

Der am 7. August erteilte Vollstreckungsauftrag der Neubrandenburger Wohnungsbaugenossenschaft Neuwoba sei von der zuständigen Gerichtsvollzieherin – der Wirkungsbereich des Amtsgerichtes ist unter den sechs hier tätigen Gerichtsvollziehern räumlich aufgeteilt – sofort nach deren Rückkehr aus dem Urlaub am 12. August bearbeitet worden.

Schuldner haben auch Rechte

Die Umsetzung erfordere jedoch einigen Vorlauf, zum Beispiel weil Termine mit Speditionsunternehmen und gegebenenfalls auch mit der Polizei abgestimmt werden müssten. Zudem sei jeder Gerichtsvollzieher verpflichtet, dem Schuldner schriftlich eine vierwöchige Frist zu setzen, in der er gegen den Räumungsbeschluss vorgehen oder aber freiwillig die Wohnung räumen könne. Erst nach Ablauf dieser Frist könne die Zwangsräumung durchgesetzt werden, so Petra Hoeveler weiter. Der Schuldner habe nicht nur Pflichten, sondern auch Rechte.

Im Falle des 24-jährigen Syrers war für die voraussichtliche Räumung ein Zeitfenster zwischen dem 16. und 27. September genannt worden. Dieser Zeitraum sei somit nicht einem Mangel aufseiten der Gerichtsvollzieher geschuldet, sondern durch den gesetzlichen Verfahrensverlauf bedingt.