Prozess
Jeden Tag grillen? Gericht verbietet das
Neubrandenburg / Lesedauer: 2 min

Jörg Franze
Das aktuell sonnige Wetter lässt viele schon vom Sommer träumen. Endlich wieder draußen sitzen, Sonne tanken und dabei gerne den Grill anschmeißen. Aber darf man das jeden Tag? Wenn es niemanden stört, steht dem nichts entgegen. Falls ein Nachbar dies allerdings als Belästigung empfindet, kann es Grenzen geben.
Im ersten Anlauf mit Klage noch gescheitert
So einen Fall hatte jetzt das Landgericht München zu entscheiden. Ein 75–Jähriger hatte geklagt, denn er fühlte sich durch einen Nachbar, der eine Wohnung mit Terrasse schräg unter dem Kläger hat, massiv gestört. Bei schönem Wetter habe dieser fast jeden Tag den Grill angeschmissen, hatte der Rentner moniert. Obwohl der Nachbar einen Elektrogrill verwendete, zog der Bruzzel–Rauch regelmäßig hoch in die Wohnung des Klägers, deshalb zog er vor Gericht.

Vor dem Amtsgericht in Wolfratshausen scheiterte der Senior noch mit seinem Ansinnen, die Grillnutzung gerichtlich einschränken zu lassen. Doch das Münchner Landgericht gab dem Rentner in zweiter Instanz recht — und stufte eine übermäßige Grillerei als unzumutbar ein. Ursprünglich wollte der Kläger nur maximal fünf Grill–Nutzungen im Jahr erreichen, das lehnte das Landgericht allerdings ab.
Dafür zogen die Richter andere Grenzen: In dem Urteil vom 1. März wird festgelegt, der Nachbar müsse es unterlassen, „an zwei aufeinanderfolgenden Tagen am Wochenende (Samstag und Sonntag) oder an zwei aufeinanderfolgenden Sonn– und Feiertagen und insgesamt mehr als viermal im Monat zu grillen“. Das Gericht droht mit bis zu 250.000 Euro Ordnungsgeld, falls sich der Nachbar nicht daran halten sollte — und bis zu sechs Monaten Haft, falls der Grill–Fan bei einer Zuwiderhandlung das Ordnungsgeld nicht zahlen könne.
Als generelle Grenze für Grill–Enthusiasten taugt das Urteil jedoch wahrscheinlich nicht. Denn in seiner umfangreichen Begründung stellt das Gericht auf die Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes ab, da beide Streitparteien Eigentumswohnungen in dem Haus besitzen. Ob sich Gartennachbarn oder Wohnungsmieter mit dem Grillen einschränken müssen, kann im Zweifel auch von Mietverträgen oder Vereinssatzungen abhängen.