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Wann gilt eine Drogen-Menge als gering?

Pasewalk / Lesedauer: 5 min

Gerichte müssen oft nach eigenem Ermessen entscheiden. Deshalb will eine Richterin des Amtsgericht Pasewalk bei Cannabis nun ein Urteil von ganz oben.
Veröffentlicht:07.01.2022, 07:02

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Wieder das Gleiche. Ein riesengroßer Aufwand und das Resultat ist eher fragwürdig. An den Amtsgerichten des Landes müssen schon seit langem immer wieder Verfahren eröffnet werden, in denen es sich um den Besitz von oder den Handel mit illegalen Drogen in geringeren Mengen dreht. „In jedem fünften Prozess geht es nur darum“, hatte Jörg Landes, ein früherer Richter am Neubrandenburger Amtsgericht, einmal für sich ausgerechnet.

Selbst Forderungen aus der Justiz nach Legalisierung

Selbst dann, wenn die Fahndungserfolge der Polizei nur mager sind. Richter Landes musste einmal ein Urteil fällen über einen jungen Mann, in dessen Wohnung mit der Unterstützung vierbeiniger Schnüffler gerade einmal 0,1 Gramm Amphetamine und 15 Gramm Haschisch entdeckt wurden. Wenig lohnend bei Marktpreisen von knapp zehn Euro pro Gramm Cannabis. Landes verwarnte den 19-Jährigen und brummte ihm eine 500 Euro schwere Geldbuße auf.

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Und überhaupt: Der ehemalige Amtsrichter war nach mehr als drei Jahrzehnten Rechtssprechung zu der Erkenntnis gelangt, den Genuss von Haschisch und Marihuana nicht mehr zu dämonisieren und forderte, wie eine Reihe Berufskollegen auch, das Verbot endlich zu begraben. Auch wegen der Ungerechtigkeit, mit der die Gesellschaft über die verschiedenen Rauschmittel einen unterschiedlichen Bann verhängt.

Der Wirkstoffgehalt ist unterschiedlich

Und noch etwas erregt schon lange den Unwillen der Juristen in den Gerichten und Staatsanwaltschaften gleichermaßen. Denn die Justiz kann bei einem Fahndungserfolg der Polizei mit „geringen Mengen“ illegaler Drogen beide Augen zudrücken und muss kein Verfahren eröffnen, heißt es sinngemäß im Betäubungsmittelgesetz.

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Nur – wann ist eine Menge gering und wann nicht mehr gering? Eine Ermessenssache bislang, zumal der Unterschied im Wirkstoffgehalt riesengroß sein kann – und dieser sogenannte THC-Gehalt theoretisch bei jedem Aufgriff in den Laboren des Landeskriminalamtes oder bei der Gerichtsmedizin analysiert werden müsste. Wartezeiten von zwei Jahren sind dabei allerdings keine Seltenheit.

Von der Untätigkeit des Gesetzgebers genervt

Eine Richterin des kleinen Amtsgerichtes in Pasewalk hatte genug davon. Die Juristin lehnte bereits im vergangenen Sommer die Eröffnung eines Drogenprozesses ab mit dem Hinweis auf die mögliche Verfassungswidrigkeit der zugrunde liegenden Vorschriften. Das Gericht hat sich wegen der unklaren Cannabis-Verbotsvorschriften im Gesetz an das Bundesverfassungsgericht gewandt. Nach Meinung des Amtsgerichts Pasewalk seien diese verfassungswidrig – auch von der entsprechenden Untätigkeit des Gesetzgebers ist man in Pasewalk nicht begeistert.

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Dem Gesetzgeber wirft das Gericht zudem vor, es bis heute nicht geschafft zu haben, verbindliche Vorgaben für einheitliche Einstellungskriterien zu machen. Die derzeit in den Bundesländern höchst unterschiedliche Verfolgungspraxis bewertet die Richterin als Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz.

Was ist denn mit anderen Drogen wie Alkohol?

Aber auch aus einem anderen Grund hat das vorpommersche Gericht in seinem Beschluss den Gesetzgeber kritisiert: So lägen längst neue Tatsachen vor, die für eine geringere Gefährlichkeit des Cannabiskonsums sprechen als früher allgemein angenommen. Damit rücke auch die Abwägungsentscheidung zwischen Präventionsbedarf und den Eingriffen und Nebenfolgen einer Kriminalisierung in ein „grundlegend neues Licht“.

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Über mehrere Seiten begründet das Amtsgericht in Pasewalk schließlich auch, warum die unterschiedliche rechtliche Behandlung von Cannabis gegenüber dem Alkohol in Deutschland „grob willkürlich“ sei. Eine britische Vergleichsstudie, so heißt es, sei zu dem Ergebnis gekommen, dass von Alkohol und Tabak ein wesentlich höherer Schädigungsgrad ausgehe. „Die Minderheit der Cannabiskonsumenten in Deutschland ist die Gruppe, die ohne sachlichen Grund strafrechtlich am meisten in Mitleidenschaft gezogen wird“, heißt es vom Gericht weiter. Noch ist vom Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe aber kein Zeitplan für eine Entscheidung bekannt gegeben worden.

Vielleicht ist die Politik schneller als Karlsruhe

In dem konkreten Strafverfahren, das das Amtsgericht ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt hat, warf die Staatsanwaltschaft einem Mann den Besitz von rund 57 Gramm Marihuana-Blüten und 14 Gramm Haschisch vor. Da das Gericht keinen Spielraum für eine verfassungskonforme Auslegung der in Betracht kommenden Strafvorschriften sah, lehnte es die Eröffnung des Hauptverfahrens ab.

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Aber wie in Kanada oder einigen Bundesstaaten der USA soll Cannabis bald auch in Deutschland legalisiert werden. Jedenfalls wurde dies von SPD, Grünen und FDP in ihrem Koalitionsvertrag festgeschrieben. Cannabis soll in Deutschland nicht mehr nur im medizinischen Kontext freigegeben werden, sondern auch als Genussmittel für Erwachsene ab 18 Jahren.

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Die Ampel-Parteien wollen eine „kontrollierte Abgabe von Cannabis an Erwachsene zu Genusszwecken in lizenzierten Geschäften“ einführen. Ein genaues Datum, ab dem der kontrollierte Verkauf von Cannabis in Deutschland erlaubt wird, gibt es aber noch nicht. Weil, klar, die Corona-Pandemie volle Aufmerksamkeit von der neuen Bundesregierung verlangt, kann als sicher gelten, dass sich die Ausarbeitung eines Fahrplans noch hinzieht.