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Corona-Expertenrat

Geheime Corona-Protokolle: Diese Stellen hat das Kanzleramt geschwärzt

Politik / Lesedauer: 55 min

Die Schwärzungen werden unter anderem mit der Furcht vor Querdenkern und dem Schutz diplomatischer Beziehungen zu China und der Ukraine begründet. Alle Schwärzungen im Überblick.
Veröffentlicht:05.07.2023, 18:11

Von:
  • Philippe Debionne
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Was haben Bundeskanzleramt, Bundesregierung und der Corona-Expertenrat zu verbergen? Der Frankfurter Arzt Dr. Christian Haffner hatte kürzlich vor Gericht erstritten, dass die Protokolle des Corona-Expertenrats gegen den Willen der Regierung veröffentlicht werden müssen. Der Nordkurier veröffentlichte die Protokolle daraufhin im Wortlaut. Doch viele Passagen wurden vom Kanzleramt vor der Herausgabe geschwärzt und unleserlich gemacht. Warum?

Der von Bundeskanzler Olaf Scholz ins Leben gerufene Corona-Expertenrat hatte Empfehlungen gegeben, die politische Entscheidungen wie etwa Lockdowns, Maskenpflicht, Schulschließungen oder die einrichtungsbezogene Impfpflicht maßgeblich beeinflussten. Die Sitzungen des Rates wurden protokolliert. 

In einem Schreiben des Bundeskanzleramtes an das Berliner Verwaltungsgericht (Geschäftszeichen: 123 – 029 08 – Ju 2023 – NA 001 Berlin, 12. Juni 2023) nennt der zuständige Sachbearbeiter mehrere Gründe für die Unkenntlichmachung vieler Textpassagen in den Protokollen.

"Schutz der öffentlichen Sicherheit" und Belastung der "diplomatischen Beziehungen zu China und der Ukraine"

  • So seien "politische Entscheidungsträger oder wissenschaftliche Berater in Bezug auf Ihre Mitwirkung an der Corona-Politik der Bundesregierung weiterhin Angriffen aus der Reichsbürger- und Querdenkerszene ausgesetzt", eine Freigabe aller Informationen ohne Schwärzungen würde "die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit und das Leben der Mitglieder und Gäste des Corona-ExpertInnenrats (...) konkret gefährden".
  • "Ohne Schwärzung des Urhebers von Sitzungsbeiträgen" könnte "dieser für seine/ihre Einschätzung zu Corona-relevanten Themen von der Öffentlichkeit quasi haftbar gemacht werden".
  • "Die Mitglieder des ExpertInnenrats hätten eine derartige Auswertung und Präsentation von unveröffentlichten (Zwischen-)Ergebnissen nicht vorgenommen, wenn sie gewusst hätten, dass ihnen dies durch Preisgabe des relevanten Protokollteils der Gremiensitzung zu einem späteren Zeitpunkt zugeordnet werden könnte."
  • Mit Blick auf "Empfehlungen und Überlegungen zum Umgang mit Impfskeptikern" sei eine Schwärzung einzelner Passagen "zum Schutz der öffentlichen Sicherheit" notwendig.
  • Ebenfalls mit dem "Schutz der öffentlichen Sicherheit" wird eine Textschwärzung zu "Maßnahmen betreffend Kinder und Jugendliche" begründet.
  • Durch eine Herausgabe "der begehrten Informationen können nach der dem Bundeskanzleramt zustehenden prognostischen Einschätzung die diplomatischen Beziehungen zur Ukraine, insbesondere vor dem Hintergrund der aktuellen (sicherheits-)politischen Lage, belastet werden."
  • Gleiches für China. Hierzu heißt es: "Durch eine Herausgabe der begehrten Informationen können die diplomatischen Beziehungen zu China, insbesondere vor dem Hintergrund der aktuellen (sicherheits-)politischen Lage, erheblich belastet werden." So habe die "chinesische Regierung im Hinblick auf ihre Corona-Politik in der Vergangenheit große Sensibilitäten gezeigt". 

Nach diesen Ausführungen wird vom Bundeskanzleramt jede einzelne Schwärzung begründet. Aus Gründen maximaler Transparenz und im Sinne der Informationsfreiheit veröffentlichen wir das Schreiben des Bundeskanzleramtes im Wortlaut.

Betreff: Verwaltungsstreitsache Christian Haffner ./. Bundesrepublik Deutschland

In der Verwaltungsstreitsache Christian Haffner ./. Bundesrepublik Deutschland Az:VG2K19/23 bedanken wir uns für die gewährte Fristverlängerung. Wir beantragen weiterhin, die Klage abzuweisen. Die Klage ist unbegründet, denn ein Anspruch auf Herausgabe, sofern er denn überhaupt bestanden haben sollte, wäre jedenfalls erloschen durch die mit diesem Schriftsatz erfolgte Herausgabe aller angeforderten Protokolle.

Die Verfügung des Gerichts vom 13. März hat die Beklagte zum Anlass genommen, im Hinblick auf die vom Kläger begehrten Protokolle zu prüfen, ob und ggf. in welchem Umfang diese nunmehr - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – zugänglich gemacht werden können.

Die vorbezeichnete Überprüfung ergab, dass dem Kläger nunmehr Zugang zu den nachbezeichneten Protokollen des Corona-ExpertInnenrats gewährt wird (soweit nicht – lediglich punktuell – einzelne Textstellen zu schwärzen waren):

Die o.g. punktuellen Schwärzungen betreffen insbesondere die Namen der Mitglieder, von denen einzelne Beiträge stammen, auf einzelne Mitglieder rückführbare Informationen, die zu schützenden Quellen bestimmter Informationen (insbesondere, wenn  Zwischenergebnisse aus nicht veröffentlichten Studien betroffen sind), die Namen von bestimmten Pharmaunternehmen/ Medikamenten, wenn Einschätzungen zu deren Wirksamkeit getroffen wurden sowie im Einzelfall bestimmte Vorschläge, wenn sie Teilnehmenden zuzuordnen sind und zu befürchten ist, dass die Zuordnung eine Gefährdung der betroffenen Person zur Folge haben könnte.

Wir weisen nochmals darauf hin, dass die Protokolle ausschließlich der gremieninternen Dokumentation seiner unabhängigen Arbeit dienen. Das heißt, sie wurden nicht mit den Hausleitungen von Bundeskanzleramt oder Bundesministerium für Gesundheit abgestimmt.

Zum weiteren Gang der Ausführungen:

In Abschnitt Ziffer 1 ("Ausschlussgründe") werden Ausführungen zu den Ausschlussgründen zur Vermeidung von Wiederholungen gleichsam vor die Klammer gezogen.

Im Abschnitt Ziffer 2 ("Zuordnung Schwärzung zu Ausschlussgrund") wird der Inhalt der geschwärzten Passagen beschrieben und werden die einzelnen Schwärzungen den unter Ziffer 1 genannten Ausschlussgründen zugeordnet.

Im Abschnitt Ziffer 3 ("Erfüllung des klägerischen Anspruchs") wird dargelegt, dass kein weitergehender Informationsanspruch des Klägers besteht.

Im Abschnitt Ziffer 4 ("Prozessuale Erklärungen") erfolgen prozessuale Erklärungen der Beklagten.

1. Ausschlussgründe

Der punktuellen Schwärzung von Textpassagen der Protokolle des Corona- ExpertInnenrats liegen dabei – soweit nicht ausnahmsweise anders vermerkt und gesondert begründet – die in diesem Abschnitt beschriebenen Ausschlussgründe zu Grunde.

a. Versagung der Information nach § 3 Nr. 2 IFG „Schutz der öffentlichen Sicherheit‟

In den Protokollen des Corona-ExpertInnenrats werden vereinzelt Textpassagen – dies betrifft insbesondere personenbezogene Daten des Urhebers eines Beitrages – wegen des Vorliegens des Ausschlussgrundes gemäß § 3 Nr. 2 IFG geschwärzt.

Gemäß § 3 Nr. 2 IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann. Neben der Rechtsordnung, dem Wohl und der Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen schützt die öffentliche Sicherheit insbesondere die Unversehrtheit von Gesundheit, Ehre, Freiheit, Eigentum und sonstigen Individualrechtsgütern.

Bestehen einer Gefahrenlage

Die von § 3 Nr. 2 IFG geforderte konkrete Gefahrenlage liegt hier vor. Denn aus ex ante Sicht könnte bei ungehindertem Geschehensablauf – d.h. bei Informationsgewährung – unter verständiger Würdigung der Sachlage in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden für das Schutzgut eintreten. Bezüglich der behördlichen Prognoseeinschätzung sind die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit umso geringer, je größer – wie vorliegend – die Bedeutung des Schutzgutes ist.

Die Gefahrenlage für Spitzenpolitikerinnen und Spitzenpolitiker, Staatsorgane sowie Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler wird durch die bereits in der Klageerwiderung dargestellte Berichterstattung belegt. Zumindest einzelne umgesetzte oder diskutierte "Corona-Maßnahmen"der Bundesregierung werden noch heute sehr kontrovers diskutiert. Die diesbezügliche Debatte ist weiterhin emotional und politisch stark aufgeladen, so dass einzelne Corona-Themen weiterhin als "Aufregerthemen" mit nicht verlässlich abschätzbarem Mobilisierungspotential einzuordnen sind. Hier sind politische Entscheidungsträger oder wissenschaftliche Berater in Bezug auf Ihre Mitwirkung an der Corona-Politik der Bundesregierung weiterhin Angriffen aus der Reichsbürger- und Querdenkerszene ausgesetzt. Hierbei handelt es sich nicht nur um "verbale Ausfälle" im Internet, sondern es liegt in Teilen dieser Szene eine erhebliche Gewaltbereitschaft vor, die für einzelne exponierte Personen sogar ständigen Personenschutz erfordert.

Eine Gewährung des Informationszugangs ohne Schwärzung des Urhebers von Sitzungsbeiträgen würde in Bezug auf Einschätzungen zu Corona-relevanten Themen die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit und das Leben der Mitglieder und Gäste des Corona-ExpertInnenrats derart konkret gefährden, dass die Informationsbelange des Klägers dahinter zurückstehen müssen. Diesbezüglich gilt es zu beachten, dass im Falle einer Gewährung des Informationszugangs ohne Schwärzung des Urhebers von Sitzungsbeiträgen dieser für seine/ ihre Einschätzung zu Corona-relevanten Themen von der Öffentlichkeit quasi haftbar gemacht werden könnte bzw. diese Einschätzung und Bewertung allein ihm/ ihr zugeordnet werden würde.

Es ist davon auszugehen, dass die Reichsbürger- und Querdenkerszene durch Kenntnisnahme entsprechender Informationen einzelne Mitglieder, die möglicherweise für besonders einschneidende Maßnahmen plädiert haben, zur Zielscheibe ihrer Gewalt nimmt. Die beschriebene Gefährdung gilt insbesondere für dieses Verfahren, das durch die Plattform fragdenstaat.de begleitet wird, womit eine unmittelbare online-Stellung der herausgegebenen Dokumente und entsprechende Verlinkbarkeit und sehr breite Zugänglichkeit entsteht.

Sollten Zweifel an der Einschätzung einer fortbestehenden Gefahrenlage für Mitglieder oder Gäste des Corona-ExpertInnenrats bestehen, wird um Hinweis des Gerichts gebeten. Die Beklagte wird dann die Gefahrenlage durch weitere Berichterstattung in den Medien und sozialen Netzwerken belegen.

Zwar ist öffentlich bekannt, aus welchen Mitgliedern sich der Corona- ExpertInnenrat zusammensetzt, aber aktuell sind seine Empfehlungen und Stellungnahmen weder einzelnen Mitgliedern noch einer individualisierbaren Gruppe von Mitgliedern zuzuordnen. Auch sind keine von einzelnen oder einer individualisierbaren Gruppe von Mitgliedern vorgeschlagene, aber durch das Gremium verworfene Maßnahmen öffentlich bekannt geworden. Dies basiert auf einer bewussten Entscheidung des Gremiums. Es ist vorliegend – insbesondere mit Blick auf die Akzeptanz der Stellungnahmen – essentiell, dass der ExpertInnenrat mit einer Stimme spricht. Daher erfolgt die Entscheidung über Empfehlungen und Stellungnahmen gemäß § 6 Abs. 2 GO erfolgt grundsätzlich konsensual.

Es ist evident, dass die Mitglieder des ExpertInnenrates dazu in hohem Maße zu Kompromissen bereit sein müssen. Der ExpertInnenrat kann die ihm zugewiesene Aufgabe nur erfüllen, wenn seine Mitglieder in einem möglichst umfassend geschützten Raum unabhängig und unbefangen beraten und diskutieren können; das wurde für grundsätzlich vergleichbare wissenschaftliche Beratungsgremien bereits bestätigt (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. September 2006, 8 A 2190/04, NWVBl. 2007, 184). Dieser geschützte Raum wird durch die Vertraulichkeit der Beratungen des ExpertInnenrates gesichert. Nach § 2 II seiner Geschäftsordnung sind die Ratsmitglieder, auch nach Beendigung ihrer Mitgliedschaft, verpflichtet über den Inhalt der Beratungen, Beratungsunterlagen und Entwürfen von Empfehlungen Verschwiegenheit zu wahren. Das Bundeskanzleramt veröffentlicht nach § 1 III der Geschäftsordnung nur die Ergebnisse der Beratungen, die in eine Empfehlung Eingang gefunden haben , nicht aber die streitgegenständlichen Unterlagen, zu denen der Kläger Informationszugang begehrt.

Erst durch die Vertraulichkeit kann auf den Sitzungen des Corona-ExpertInnenrats eine Arbeitsatmosphäre geschaffen werden, die es den Ratsmitgliedern als Expertinnen und Experten auf ihren jeweiligen Gebieten ermöglicht, ihre Bewertungen frei von gesellschaftlichen und politischen Repressionen zu teilen. Das wäre nicht der Fall, wenn aufgrund von Veröffentlichungen von Wortprotokollen einzelne wissenschaftliche Auffassungen einem einzelnen Gremiumsmitglied zuzuordnen wären.

Konsequenzen aus der Gefahrenlage

Der vorbezeichneten Gefährdungslage wurde regelmäßig durch Schwärzung des Urhebers einer Darstellung Rechnung getragen. Hierbei kann es sich um eine Person, eine Personenmehrheit oder einen institutionellen Hinweis auf den Tätigkeitskontext von Mitgliedern (i.d.R. Arbeitgeber) handeln, der eine Zuordnung ermöglichen würde. Vereinzelt wurde der vorbezeichneten Gefährdungslage durch Schwärzung einer Datenquelle oder von Einzelaussagen Rechnung getragen, sofern die Darstellung beispielsweise auf Grund eines medialen Diskurses hierzu verlässliche Rückschlüsse auf den Urheber zuließ beziehungsweise den Kreis potentieller Urheber der Darstellung stark eingrenzt.

Bei Textpassagen mit Bezug zu weiterhin emotional hoch aufgeladenen Themen oder betreffend die Diskussion zu besonders einschneidenden und damit polarisierenden Corona-Maßnahmen, wie z. B. im Zuammenhang mit Impfungen ist zur Vermeidung einer Gefährdung der körperlichen Integrität ggf. einzelner Mitglieder des Corona-ExpertInnenrats sogar weiterhin eine Schwärzung einzelner Textpassagen angezeigt. Der Inhalt der geschwärzten Passagen wird in dem betreffenden Protokoll jeweils näher erläutert.

b. Versagung von Informationen nach 5 Absatz 1 IFG ("Schutz personenbezogener Daten")

In den Protokollen des Corona-ExpertInnenrats werden vereinzelt Textpassagen wegen des Vorliegens des Ausschlussgrundes gemäß § 5 Absatz 1 IFG geschwärzt.

Gemäß § 5 Absatz 1 IFG darf Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Da keine Einwilligung der Mitglieder des Corona-ExpertInnenrats vorliegt und keine Anhaltspunkte für ein Überwiegen des Informationsinteresses des Antragstellers ersichtlich sind, ist der Informationszugang im Hinblick auf den Urheber einer Äußerung im Rahmen der Sitzung des Corona-ExpertInnenrats zu versagen.

Soweit von einer Schwärzung eine Personenmehrheit betroffen ist, gilt nichts Abweichendes, da die Bezeichnung der Personenmehrheit (z.B. "Epidemiologen im Gremium") auf Grund der hohen Spezialisierung der bekannten Mitglieder des ExpertInnenrats unschwer einen Rückschluss auf zwei oder drei Personen zulassen würde. Es handelt sich damit auch bei einer Personenmehrheit um ein personenbezogenes Datum, da die von der Personenmehrheit erfassten Personen identifizierbar bleiben.

Es ist vorsorglich darauf hingewiesen, dass sich aus § 5 Absatz 3 IFG nichts Abweichendes ergibt. Als Stellungnahmen in diesem gesetzlichen Sinn wären allenfalls die veröffentlichten Stellungnahmen des Expertenrats aufzufassen, die aber das Gremium als Ganzes veröffentlicht, ohne dabei etwaig abweichende Meinungen erkennbar zu machen.

Überdies würde hier die Regelvermutung des § 5 Absatz 3 IFG auch deshalb nicht greifen, da vorliegend ein Ausnahmefall gegeben ist. Maßgebend für das Vorliegen eines derartigen Ausnahmefalls ist, ob der Dritte durch die Offenbarung der aufgeführten Daten der Gefahr spürbarer Nachteile ausgesetzt würde (BT-Drs. 15/4493, 13 f.; so auch VG Berlin BeckRS 2015, 42231; Auernhammer/Schimanek Rn. 32) (BeckOK Info- MedienR/Guckelberger, 39. Ed. 1.2.2023, IFG § 5 Rn. 21, 22).

Die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmefalls liegen hier vor. Wie oben bereits ausgeführt, würde die Offenlegung des Urhebers einzelner Beiträge im Rahmen des Corona-ExpertInnenrats für die Mitglieder zu erheblichen Nachteilen führen. Insoweit verweisen wir auf die Ausführungen oben unter 1. a. Es ist ferner zu berücksichtigen, dass das Gremium ganz bewusst nur konsensual entscheidet und mit einer Stimme spricht und die Bereit- schaft der ExpertInenratsmitglieder, sich offen und unbefangen zu äußern, auch davon abhängt, ob ihr Redebeitrag auf sie persönlich zurückgeführt werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. November 2020, BeckRS 2020, 35614, vgl. auch hierzu bereits oben).

Die Versagung des Informationszugangs ist im Hinblick auf die Schutzgutgefährdung angemessen und daher verhältnismäßig, da sie regelmäßig nicht die Information respektive Darstellung selbst betrifft, sondern lediglich den Urheber einer Darstellung.

Die vorbezeichneten Schwärzungen tragen dem Umstand Rechnung, dass das klägerische Interesse am Informationszugang sowohl als Rechtsgut, aber auch angesichts des Grades seiner Beeinträchtigung weit unter den ansonsten gefährdeten Individualrechtsgütern der Mitglieder des Corona-ExpertInnenrats anzusiedeln ist. Daneben handelt es sich bei den betroffenen Rechtsgütern um hochrangige Schutzgüter, die einem einfachen Informationsinteresse überwiegen.

c. Versagung der Information nach § 3 Nr. 7 IFG ("Schutz vertraulich erhobener oder übermittelter Informationen")

In den Protokollen des Corona-ExpertInnenrats werden vereinzelt Textstellen wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes gemäß § 3 Nr. 7 IFG geschwärzt. Der Anspruch auf Informationszugang besteht gemäß § 3 Nr. 7 IFG nicht bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht.

Wie in der Klageerwiderung bereits dargestellt wurde, enthalten die Sitzungsprotokolle an bestimmten Stellen vertrauliche Informationen der vom Schutzbereich der Norm als "Dritte" umfassten Mitglieder des Corona-ExpertInnenrats, so dass nicht nur das Bundeskanzleramt, sondern auch die Mitglieder des Corona-ExpertInnenrats noch zum jetzigen Zeitpunkt ein Interesse am Fortbestand der Vertraulichkeit dieser Unterlagen haben. Auf den Vortrag in der Klageerwiderung nehmen wir Bezug. Ergänzend und vertiefend weisen wir auf Folgendes hin:

Vertraulichkeit der Informationen

Dass die Beratungen des Corona-ExpertInnenrats grundsätzlich als vertraulich zu qualifizieren sind, ergibt sich nicht nur aus der Geschäftsordnung, sondern auch aus den Beratungsgegenständen und der besonderen Beratungssituation.

Die Mitglieder des Corona-ExpertInnenrats haben als essentiellen fachlichen Beitrag zu einer möglichst schnellen exekutiven Entscheidungsfindung im Rahmen der Sitzungen des Corona-ExpertInnenrats die (Zwischen-)Ergebnisse von Forschungsvorhaben und Studien vorgestellt, die teilweise zum damaligen Zeitpunkt noch nicht als Pre-Print oder regulär begutachtete wissenschaftliche Publikation veröffentlicht wurden. Auf dieser Grundlage leiteten die Mitglieder des Corona-ExpertInnenrats nach bestem Wissen und Gewissen mögliche Voten und Schlussfolgerungen für eine effektive Pandemiebekämpfung ab (vgl. BVerwG, Urt. V. 9.5.2019 – 7 C 34/17).

Dieses Vorgehen war den Besonderheiten der pandemischen Notlage mit einem erheblichen Zeitdruck in Bezug auf Lagebewertungen und darauf gestützte politische Entscheidungen geschuldet. Die Mitglieder des ExpertInnenrats hätten eine derartige Auswertung und Präsentation von unveröffentlichten (Zwischen-)Ergebnissen nicht vorgenommen, wenn sie gewusst hätten, dass ihnen dies durch Preisgabe des relevanten Protokollteils der Gremiensitzung zu einem späteren Zeitpunkt zugeordnet werden könnte.

Fortwirken der Vertraulichkeitsgesichtspunkte

Angesichts der derzeitigen Diskussion zu den Folgen der Corona-Pandemie sowie zu Maßnahmen zur Vorbeugung künftiger Pandemien und Endemien, zu denen auch die Einrichtung eines Nachfolgegremiums des Corona-ExpertInnenrats gehört, wirken die Vertraulichkeitsgesichtspunkte bis heute fort.

Wie bereits ausgeführt, wird die Bundesregierung keine geeigneten Mitglieder für die künftige Teilnahme an derartigen Expertenrunden zur Pandemiebekämpfung und -vorbeugung finden, wenn die (Kern-)Zusage der vertraulichen Handhabung der Gespräche und Diskussionen aus dem "wissenschaftlichen Maschinenraum" durch die spätere Freigabe der preisgebenden Person derartiger Informationen konterkariert wird.

Daneben wäre vor dem Hintergrund der Vorbereitungen für ein Nach- folgegremium des Corona-ExpertInnenrats eine Preisgabe einzelner Beiträge innerhalb des Corona-ExpertInnenrats auch der offenen Meinungsbildung in einem künftigen ExpertInnenrat und zwischen diesem und der Bundesregierung abträglich. Dies hätte negative Wirkungen für die Bevölkerung, da die Bundesregierung bei möglicherweise weitgehenden Entscheidungen nicht mehr ohne weiteres auf das Knowhow von Expertinnen und Experten zurückgreifen könnte.

So wäre der Prozess der Meinungsbildung auch über den Abschluss des konkreten Verfahrens hinaus gefährdet, wenn der Urheber eines be- stimmten Beratungsbeitrags veröffentlicht würde und der getroffenen Entscheidung zugeordnet werden könnte. Im Wissen um die spätere Publizität wäre ein offener und unbefangener Meinungsaustausch, in dessen Rahmen auch noch nicht abschließend durchdachte Argumente und Vorschläge, auch auf der Basis vorläufiger Erkenntnisse in die Diskussion einfließen, nicht gewährleistet. Das würde auch die Qualität der Entscheidungsfindung beeinträchtigen. Ein Mitglied des ExpertInnenrats wäre bei seiner Gremienbeteiligung gezwungen, nicht nur die für das konkrete Thema maßgeblichen Aspekte in den Blick zu nehmen, sondern er/sie müsste zugleich erwägen, welchen Einfluss die nachträgliche Publizität der getätigten Aussagen auf andere Verfahren und beispielsweise in die wissenschaftliche Community hinein haben könnte. Diese Erwägungen gelten weiterhin fort.

Umsetzung der Vertraulichkeitsgesichtspunkte

Der Vertraulichkeit der Auswertung und Präsentation von noch nicht veröffentlichten (Zwischen-)Ergebnissen von Forschungsvorhaben wurde durch Schwärzung der Datenquellen sowie des Ergebnisses der Auswertung der Datenquellen, soweit dieses einen Rückschluss auf die jeweilige Datenquelle zulässt, Rechnung getragen.

d. Versagung von Informationen nach §§ 3 Nr. 3 lit. b), 4 IFG ("Schutz der Beratungen von Behörden, des behördlichen Entscheidungsprozesses und des exekutiven Kernbereichs")

In den Protokollen des Corona-ExpertInnenrats werden vereinzelt Textpassagen wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes gemäß §§ 3 Nr. 3 lit. b), 4 IFG geschwärzt. Insoweit nehmen wir zunächst Bezug auf die Ausführungen in der Klageerwiderung.

Dem Schutz eines nicht ausforschbaren exekutiven Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereichs war im vorliegenden Fall durch die Schwärzung solcher Textpassagen Rechnung zu tragen, die den Diskussionsverlauf zu Vorschlägen für (Schutz-)maßnahmen enthalten, die diskutiert, abgewogen und ggf. auch wieder verworfen wurden. Dabei ist im vorliegenden Zusammenhang der auch für Wissenschaftler nicht alltägliche besondere Umstand zu berücksichtigen, dass typischerweise Vorschläge auf der Basis noch nicht vorläufiger Forschungsergebnisse und sich teilweise wöchentlich ändernder Erkenntnisse eingebracht wurden. Weiter ist zu würdigen, dass die Einbringung solcher Vorschläge, die mit Blick auf ihre Wirkung in der Öffentlichkeit eine besondere Vertraulichkeit erfordern, bei dem hier in Rede stehenden Themen die Regel ist (siehe hierzu auch bereits oben unter 1. c.).

Geschwärzt wurden ferner solche Textpassagen, die betreffend Sondersituationen wie Pandemien Rückschlüsse auf die zukünftigen Entscheidungsabläufe (betreffend die Einbindung der für eine exekutive Entscheidungsfindung erforderlichen fachlichen Beiträge in den politischen Willensbildungsprozess zulassen. Die Sitzungsprotokolle enthalten demnach an den geschwärzten Stellen Informationen zu Überlegungen hinsichtlich Aufgaben, Zusammensetzung und Zuständigkeit eines derzeit in Regierungskreisen diskutierten Nachfolgegremiums. Die diesbe- züglichen Überlegungen sind noch nicht abgeschlossen. Damit dieses Gremium ohne Einflussnahme Dritter etabliert werden kann, müssen die dahingehenden Überlegungen weiterhin geschützt werden.

Die vorstehenden Erwägungen gelten nach Auffassung der Beklagten auch für den Fall, dass das Gericht die Bekämpfung von Covid-19 und die Beratungen hierzu als abgeschlossen betrachten sollte, weil die Beratungen über ein wissenschaftliches Beratungsgremium noch nicht abgeschlossen sind.

e. Versagung der Information nach § 3 Nr. 6 IFG ("Beeinträchtigung fiskalischer oder wirtschaftlicher Interessen“)

In den Protokollen des Corona-ExpertInnenrats werden des Weiteren vereinzelt Namen von Pharmaherstellern, Pharmapräparaten (Medikamente oder Impfstoffe) oder Bezugsquellen von Medikamen- ten wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes gemäß § 3 Nr. 6 IFG ge- schwärzt.

Der Anspruch auf Informationszugang besteht gemäß § 3 Nr. 6 IFG nicht, wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen. Der Ausnahmetatbestand des § 3 Nr. 6 IFG dient dazu, in beiden von der Regelung erfassten Bereichen einen fairen Wettbewerb sicherzustellen. Insoweit entspricht die Regelung dem Schutz wirtschaftlicher Interessen privater Dritter nach § 6 IFG, womit die Grundrechte der Berufs- und Eigentumsfreiheit nach Art. 12 und 14 GG geschützt werden (BT-Drs. 15/4493, 11). Auch der Bund soll wie ein Dritter als Marktteilnehmer am Privatrechtsverkehr und am Wirtschaftsleben teilnehmen können, wobei seine wirtschaftlichen Informationen ebenso schutzwürdig sind wie die Privater (so BT- Drs. 15/4493, 11; vgl. VG Köln BeckRS 2016, 109910; VG Frankfurt a. M. WM 2020, 229 Rn. 26; VG Darmstadt BeckRS 2019, 17014).

Entscheidend ist die Relevanz der Informationen für den Bundeshaushalt, die fiskalischen Interessen des Bundes werden also maßgeblich durch das Haushaltsrecht bestimmt (BVerwGE 150, 383 Rn. 22). Fiskalische Interessen können in vielfältigen Zusammenhängen berührt sein. Nicht notwendig ist dabei, dass der Bund selbst als Wettbewerber auftritt (BT-Drs. 15/5606, 5; BeckOK InfoMedienR/Schirmer, 39. Ed. 1.2.2023, IFG § 3 Rn. 172-176).

Gemessen an diesen Voraussetzungen können im vorliegenden Fall Namen von Pharmaherstellern, Pharmapräparaten (Medikamente oder Impfstoffe) oder Bezugsquellen von Medikamenten geschwärzt werden. Die Preisgabe derartiger Informationen ist dazu geeignet, die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Bundesrepublik Deutschland bei der Beschaffung von Impfstoffen sowie Medikamenten und damit fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr zu beeinträchtigen.

Informationen aus dem ExpertInnenrat zur Einschätzung von Pharmaherstellern, Pharmapräparaten sowie Bezugsquellen können im Falle ihrer Veröffentlichung unmittelbare Auswirkungen auf die von der Nennung betroffenen Firmen bzw. den Wettbewerb haben, die dann auf die Beklagte im Rahmen der (Vertrags-)Verhandlungen mit Pharmaherstellern zu Ungunsten der Beklagten zurückwirken. Gerade während der Pandemie wurde primär der Weg der zentralen Beschaffung gewählt.

Mithin kann eine Informationspreisgabe zu Einschätzungen des Corona- ExpertInnenrats zu Pharmaherstellern, Pharmapräparten sowie Bezugs- quellen zu Nachteilen bei der zukünftigen Impfstoffbeschaffung führen, beispielweise durch Preisaufschläge der Pharmahersteller, deren Präparate vom Corona-ExpertInnenrats als wirksamer eingeschätzt werden als die von anderen Pharmaherstellern.

Insgesamt würde durch eine Informationspreisgabe die Verhandlungsposition der Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf den Bezug von Impfstoffen und Medikamenten, die zentral beschafft werden, erheblich geschwächt werden.

2. Zuordnung Schwärzung zu Ausschlussgründen

Die vereinzelten Schwärzungen der Protokolle der Sitzungen des Corona-ExpertInnenrats basieren – soweit nicht anders vermerkt und gesondert begründet – auf folgenden Ausschlussgründen:

a. Protokoll der 2. Sitzung des Expertengremiums der Bundesregierung zur Covid-19 Pandemie

i. Schwärzung einer Textpassage unter "TOP 2 – B.1.1.529 aus virologischer Sicht"

Die Schwärzung am Anfang der ersten Zeile bezieht sich auf die Person oder Personenmehrheit der Darstellungen zu Daten zur Omikron-Variante sowie Schlussfolgerung hieraus und erfolgt nach Maßgabe der obigen Ausführungen wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes nach

§ 3 Nr. 2 IFG ("Schutz der öffentlichen Sicherheit") und zum Schutz personenbezogener Daten gemäß § 5 Absatz 1 IFG.

ii. Schwärzung von Textpassagen unter "TOP 3 – Modelle zur Verbreitung von B.1.1.529"

Die Schwärzung am Anfang der ersten Zeile bezieht sich auf die Person oder Personenmehrheit der Darstellungen zu Modellen zur Infektionsentwicklung und erfolgt nach Maßgabe der obigen Ausführungen gemäß § 3 Nr. 2 IFG ("Schutz der öffentlichen Sicherheit") sowie zum Schutz personenbezogener Daten gemäß § 5 Absatz 1 IFG.

iii. Schwärzung von Textpassagen unter "TOP 4 – Präven- tions- und Infektionsmöglichkeiten bei B.1.1.529"

Die Schwärzung am Anfang der ersten Zeile bezieht sich auf die Person oder Personenmehrheit der Darstellungen u.a. zu Wirkungsweisen von Impfstoffen und erfolgt nach Maßgabe der obigen Ausführungen wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes § 3 Nr. 2 IFG ("Schutz der öffentlichen Sicherheit") und zum Schutz personenbezogener Daten gemäß § 5 Absatz 1 IFG.

Die Schwärzung eines Teils der vierten Zeile und eines Teils der fünften Zeile bezieht sich auf frühe, vorläufige und nicht veröffentlichte Erkenntnisse zur Wirksamkeit bestimmter Medikamente und erfolgt nach Maßgabe der obigen Ausführungen wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes nach § 3 Nr. 7 IFG ("Schutz vertraulich erhobener oder übermittelter Informationen") sowie nach § 3 Nr. 6 IFG ("Beeinträchtigung fiskalischer oder wirtschaftlicher Interessen").

Schwärzung einer Textpassage unter "TOP 5 – Krankheitsverläufe bei Kindern und Jugendlichen"

Die Schwärzung am Anfang der ersten Zeile bezieht sich auf die Person oder Personenmehrheit der Darstellungen u.a. zu Daten zu den Krankheitsverläufen bei Kindern und Jugendlichen sowie Schlussfolgerungen hieraus und erfolgt nach Maßgabe der obigen Ausführungen wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes § 3 Nr. 2 IFG („Schutz der öffentlichen Sicherheit“) und zum Schutz personen- bezogener Daten gemäß § 5 Absatz 1 IFG.

Schwärzungen von Textpassagen unter "TOP 6 – Krisenkommunikation"

Die Schwärzung eines Teils der ersten Zeile bezieht sich auf die Person oder Personenmehrheit von Darstellungen zu Datenquellen (Befragungen im Rahmen einer bestimmten Studie) und erfolgt nach Maßgabe der obigen Ausführungen wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes § 3 Nr. 7 IFG ("Schutz vertraulich erhobener oder übermittelter Informationen") und zum Schutz personenbezogener Daten gemäß § 5 Absatz 1 IFG. Die vorbezeichnete Schwärzung ist ferner im Zusammenhang mit der Schwärzung eines Großteils der neunten Zeile und der gesamten zehnten Zeile zu sehen und wird wie diese zudem auf § 3 Nr. 2 IFG ("Schutz der öffentlichen Sicherheit") gestützt. Diese Passage bezieht sich auf Empfehlungen und Überlegungen zum Umgang mit Impfskeptikern und berührt damit weiterhin emotional hoch aufgeladene Corona-Themen respektive die Diskussion besonders einschneidender und damit polarisierender Corona-Maßnahmen. Die Schwärzung erfolgt nach Maßgabe der obigen Ausführungen wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes § 3 Nr. 2 IFG ("Schutz der öffentlichen Sicherheit").

vi. Schwärzungen einer Textpassage unter "TOP 7 – Preparation for Impact"

Die Schwärzung am Anfang der ersten Zeile bezieht sich auf die Person oder Personenmehrheit der Darstellungen u.a. zur Situation in der medizinischen Versorgung und erfolgt nach Maßgabe der obigen Ausführungen wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes § 3 Nr. 2 IFG ("Schutz der öffentlichen Sicherheit") und zum Schutz personen- bezogener Daten gemäß § 5 Absatz 1 IFG.

b. Protokoll der 3. Sitzung des Expertengremiums der Bundesregierung zur Covid-19 Pandemie

Die Schwärzungen von Textpassagen unter "TOP 3 – Aktuelle Lageentwicklung und Notwendigkeit weiterer Stellungnahmen" haben folgenden Hintergrund:

Die Schwärzung eines Teils der ersten Zeile bezieht sich auf die Quelle von vorläufigen und nicht veröffentlichten Studienergebnissen (Benennung der Regionen, aus welcher die Daten stammen) und erfolgt nach Maßgabe der obigen Ausführungen wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes nach § 3 Nr. 7 IFG ("Schutz vertraulich er- hobener oder übermittelter Informationen").

Die Schwärzung in der fünften Zeile und eines Teils der sechsten Zeile bezieht sich auf Darstellungen zur Wirksamkeit von Booster-Impfungen und berührt damit weiterhin emotional hoch aufgeladene Corona-Themen respektive die Diskussion besonders einschneidender und damit polarisierender Corona-Maßnahmen. Die Schwärzung erfolgt nach Maßgabe der obigen Ausführungen wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes § 3 Nr. 2 IFG ("Schutz der öffentlichen Sicherheit").

c. Protokoll der 4. Sitzung des Expertengremiums der Bundesregierung zur Covid-19 Pandemie

Schwärzung einer Textpasse unter "Einleitung"

Die Schwärzung am Anfang der zweiten Zeile bezieht sich auf die Person oder Personenmehrheit der Darstellungen zu einem Vorschlag und erfolgt nach Maßgabe der obigen Ausführungen wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes § 3 Nr. 2 IFG ("Schutz der öffentlichen Sicherheit").

Schwärzung von Textpassagen unter "TOP 2 – Aktuelle Lageentwicklung"

Die Schwärzungen am Anfang der ersten Zeile, am Anfang des zweiten Absatzes (Zeile 21), am Anfang des dritten Absatzes (Zeile 28) sowie am Anfang des vierten Absatzes (Zeile 31) beziehen sich auf die Person oder Personenmehrheit der Darstellungen u.a. zu Erkenntnissen über die Krankheitsschwere, aktuellen Daten, Erklärungen für den schnelleren An- und Abstieg der Inzidenz bei der Omikron-Variante beziehungsweise zur unzureichenden Belastbarkeit der Daten aus ZAF und erfolgt nach Maßgabe der obigen Ausführungen wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes § 3 Nr. 2 IFG ("Schutz der öffentlichen Sicherheit") und zum Schutz personenbezogener Daten gemäß § 5 Absatz 1 IFG.

Die Schwärzung nach Zeile 50 sowie die Schwärzung in der viertletzten Zeile sowie der drittletzten Zeile betrifft einen zur Diskussion gestellten Vorschlag für eine weitreichende und einschneidende gesetzliche Maßnahme zur Eindämmung der Verbreitung von Corona und den anschließenden Austausch hierzu, in der Argumente pro und contra geteilt werden und berührt damit die Diskussion besonders einschneidender und damit polarisierender Corona-Maßnahmen. Die Schwärzung erfolgt nach Maßgabe der obigen Ausführungen wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes § 3 Nr. 2 IFG ("Schutz der öffentlichen Sicherheit") sowie §§ 3 Nr. 3 lit. b), 4 IFG ("Schutz der Beratungen von Behörden, des behördlichen Ent- scheidungsprozesses und des exekutiven Kernbereichs").

Protokoll der 5. Sitzung des Expertengremiums der Bundesregierung zur Covid-19 Pandemie

Schwärzung von Textpassagen unter "TOP 2 – Aktuelle Lage- entwicklung"

Die Schwärzung am Anfang der ersten Zeile bezieht sich auf die Person oder Personenmehrheit der Darstellungen u.a. zu Erkenntnissen über die Krankheitsschwere und erfolgt nach Maßgabe der obigen Ausführungen wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes § 3 Nr. 2 IFG ("Schutz der öffentlichen Sicherheit") und zum Schutz personenbezogener Daten gemäß § 5 Absatz 1 IFG.

Die Schwärzungen am Anfang und am Ende der 21. Zeile beziehen sich auf Datenquellen (Benennung der Regionen, aus welcher die Daten stammen sowie das Ergebnis der noch nicht veröffentlichten Datenauswertung) und erfolgen nach Maßgabe der obigen Ausführungen wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes nach § 3 Nr. 7 IFG ("Schutz vertraulich erhobener oder übermittelter Informationen").

Schwärzung von Textpassagen unter "TOP 3 – Update zur Impfung"

Die Schwärzung am Anfang der ersten Zeile bezieht sich auf die Person oder Personenmehrheit der Darstellungen zu aktuellen Erkenntnissen und erfolgt nach Maßgabe der obigen Ausführungen wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes § 3 Nr. 2 IFG ("Schutz der öffentlichen Sicherheit") und zum Schutz personenbezogener Daten gemäß § 5 Absatz 1 IFG.

Die Schwärzungen am Ende der siebten Zeile sowie am Ende der achten Zeile beziehen sich auf Datenquellen (Benennung der Regionen, aus welcher die Daten stammen so- wie das Ergebnis der Datenauswertung) und erfolgt nach Maßgabe der obigen Ausführungen wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes nach § 3 Nr. 7 IFG ("Schutz vertraulich erhobener oder übermittelter Informationen").

Schwärzung von Textpassagen unter "TOP 3a – Vorhersage weitere Entwicklung"

Die Schwärzung am Anfang der ersten Zeile bezieht sich auf die Person oder Personenmehrheit der Darstellungen zu mittelfristigen Szenarien und erfolgt nach Maßgabe der obigen Ausführungen wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes § 3 Nr. 2 IFG ("Schutz der öffentlichen Sicherheit") und zum Schutz personenbezogener Daten gemäß § 5 Absatz 1 IFG.

iv. Schwärzung einer Textpassage unter "TOP 4 [Schwärzung]"

Die Schwärzung von TOP 4 bezieht sich auf die erneute Darstellung zu einem zur Diskussion gestellten Vorschlag für eine weitreichende gesetzliche Maßnahme zur Eindämmung der Verbreitung von Corona und die anschließende Diskussion hierzu. Damit wird die Diskussion polarisierende Corona-Maßnahmen berührt. Die Schwärzung erfolgt nach Maßgabe der obigen Ausführungen wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes § 3 Nr. 2 IFG ("Schutz der öffentlichen Sicherheit") sowie §§ 3 Nr. 3 lit. b), 4 IFG ("Schutz der Beratungen von Behörden, des behördlichen Entscheidungsprozesses und des exekutiven Kernbereichs").

v. Schwärzung einer Textpassage unter "TOP 5 – neue Themen (Paxlovid, Digitalisierung, Öffentlichkeitsarbeit)"

Die Schwärzung am Anfang der ersten Zeile bezieht sich auf die Person oder Personenmehrheiten, die Vorschläge zum Thema Öffentlichkeitsarbeit machen sollen und erfolgt nach Maßgabe der obigen Ausführungen wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes § 3 Nr. 2 IFG ("Schutz der öffentlichen Sicherheit") und zum Schutz personenbezogener Daten gemäß § 5 Absatz 1 IFG.

Protokoll der 6. Sitzung des Expertengremiums der Bundesregierung zur Covid-19 Pandemie

i. Schwärzung von Textpassagen unter "TOP 2 – Aktuelle Lageentwicklung"

Die Schwärzungen am Anfang der ersten Zeile, am Anfang der 40. Zeile beziehen sich auf die Person oder Personenmehrheit der Darstellungen u.a. zu Erkenntnissen über die Krankheitsschwere beziehungsweise zur Viruslast und erfolgt nach Maßgabe der obigen Ausführungen wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes § 3 Nr. 2 IFG ("Schutz der öffentlichen Sicherheit") und zum Schutz personenbezogener Daten gemäß § 5 Absatz 1 IFG.

Die Schwärzungen in der siebten Zeile, in der zwölften Zeile in der 53. Zeile sowie die zwei Schwärzungen in der 54. Zeile beziehen sich auf Datenquellen (Benennung der Regionen, aus welcher die noch nicht veröffentlichten Daten stammen) und erfolgen nach Maßgabe der obigen Ausführungen wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes nach § 3 Nr. 7 IFG ("Schutz vertraulich erhobener oder übermittelter Informationen").

Die Schwärzung von der 15. Zeile bis fast zum Ende der 17. Zeile bezieht sich auf einen (im Ergebnis nicht umgesetzten) Vorschlag zur (datenschutz-)rechtlich problematischen und technisch schwierigen Erhebung von Daten zur Hospitalisierung und berührt damit die Diskussion um die (mittelbaren) Voraussetzungen für besonders ein- schneidende und damit polarisierende Corona-Maßnahmen. Die Schwärzung erfolgt nach Maßgabe der obigen Ausführungen wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes § 3 Nr. 2 IFG ("Schutz der öffentlichen Sicherheit") sowie §§ 3 Nr. 3 lit. b), 4 IFG ("Schutz der Beratungen von Behörden, des behördlichen Entscheidungsprozesses und des exekutiven Kernbereichs")

Die Schwärzungen in der 51. Zeile und 52. Zeile beziehen sich auf den Namen von Impfstoffherstellern und erfolgen nach Maßgabe der obigen Ausführungen wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes nach § 3 Nr. 6 IFG ("Beeinträchtigung fiskalischer oder wirtschaftlicher Interessen"), da eine Bewertung der Impfstoffe vorgenommen wird.

ii. Schwärzung von Textpassagen unter "TOP 3 – Grundsätzliche Überlegungen zur Kommunikation"

Die Schwärzung am Anfang der ersten Zeile bezieht sich auf die Person oder Personenmehrheiten, die Erkenntnisse zur Kommunikation vorgestellt haben und erfolgt nach Maßgabe der obigen Ausführungen wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes § 3 Nr. 2 IFG ("Schutz der öffentlichen Sicherheit") und zum Schutz personenbezogener Daten gemäß § 5 Absatz 1 IFG.

f. Protokoll der 7. Sitzung des Expertengremiums der Bundesregierung zur Covid-19 Pandemie

Schwärzung von Textpassagen unter "Einleitung"

Die Schwärzung am Anfang der ersten Zeile bezieht sich auf die Person oder Personenmehrheit der Darstellung zum Versand einer E-Mail und erfolgt nach Maßgabe der obigen Ausführungen wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes § 3 Nr. 2 IFG ("Schutz der öffentlichen Sicherheit") und zum Schutz personenbezogener Daten gemäß § 5 Absatz 1 IFG.

Schwärzung von Textpassagen unter "TOP 2 – Stellungnahme zu Kommunikation"

Die Schwärzung am Anfang der ersten Zeile sowie am Anfang der 13. Zeile bezieht sich auf die Person oder Personenmehrheit, die Erkenntnisse zur Kommunikation vorgestellt haben und erfolgt nach Maßgabe der obigen Ausführungen wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes § 3 Nr. 2 IFG ("Schutz der öffentlichen Sicherheit") und zum Schutz personenbezogener Daten gemäß § 5 Absatz 1 IFG.

Schwärzung von Textpassagen unter "TOP 3 – Aktuelle Lageentwicklung"

Die Schwärzungen am Anfang der ersten Zeile sowie am Anfang der 17. Zeile beziehen sich auf die Person oder Personenmehrheit der Darstellungen u.a. zu Erkenntnissen über die Krankheitsschwere, zu Erkenntnissen über die Aussagekraft von Antigenschnelltests beziehungsweise zu Auswirkungen und Folgen einer Corona-Infek- tion und erfolgen nach Maßgabe der obigen Ausführungen wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes § 3 Nr. 2 IFG ("Schutz der öffentlichen Sicherheit") und zum Schutz personenbezogener Daten gemäß § 5 Absatz 1 IFG.

Die Schwärzung ab Ende von Zeile 14 sowie der Zeilen 15 und 16 bezieht sich auf einen Vorschlag zur statistischen Erfassung von Corona-Erkrankungen bzw. Infektionszahlen und berührt ein weiterhin emotional hoch aufgeladenes Corona-Thema. Die Schwärzung erfolgt nach Maßgabe der obigen Ausführungen wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes § 3 Nr. 2 IFG ("Schutz der öf- fentlichen Sicherheit").

Schwärzung einer Textpassage unter "TOP 4 – Gefährdung der KRITIS durch Pandemiegeschehen"

Die Schwärzung am Anfang der ersten Zeile bezieht sich auf die Person oder Personenmehrheit der Darstellungen u.a. zur Entwicklung des Pandemiegeschehens und erfolgt nach Maßgabe der obigen Ausführungen wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes § 3 Nr. 2 IFG ("Schutz der öffentlichen Sicherheit") und zum Schutz personen- bezogener Daten gemäß § 5 Absatz 1 IFG.

Schwärzung einer Textpassage unter "TOP 5 – Vorstellung Stellungnahme zu Kindern und Jugendlichen in der Pandemie"

Die Schwärzung am Anfang der ersten Zeile bezieht sich auf die Person oder Personenmehrheit der Darstellungen zu Maßnahmen betreffend Kinder und Jugendliche und erfolgt nach Maßgabe der obigen Ausführungen wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes § 3 Nr. 2 IFG ("Schutz der öffentlichen Sicherheit") und zum Schutz personen- bezogener Daten gemäß § 5 Absatz 1 IFG.

Schwärzung von Textpassagen unter „TOP 6 – Verschiedenes‟

Die Schwärzung am Anfang der dritten Zeile bezieht sich auf die Person oder Personenmehrheit der Darstellungen zum Thema Digitalisierung des Gesundheitssystems und erfolgt nach Maßgabe der obigen Ausführungen wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes § 3 Nr. 2 IFG ("Schutz der öffentlichen Sicherheit") und zum Schutz personenbezogener Daten gemäß § 5 Absatz 1 IFG.

g. Protokoll der 8. Sitzung des Expertengremiums der Bundesregierung zur Covid-19 Pandemie

Schwärzung von Textpassagen unter „TOP 2 – „Stellungnahme zu Pädiatrie‟

Die Schwärzungen am Anfang der ersten Zeile sowie in der elften Zeile beziehen sich auf die Person oder Personenmehrheit der Darstellungen zu aktuellen wissenschaftlichen Ergebnissen zur Betroffenheit von Kindern und Jugendlichen und erfolgen nach Maßgabe der obigen Ausführungen wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes § 3 Nr. 2 IFG ("Schutz der öffentlichen Sicherheit") und zum Schutz personenbezogener Daten gemäß § 5 Absatz 1 IFG.

Schwärzung einer Textpassage unter "TOP 3 – Stellungnahme zu Kommunikation"

Die Schwärzung in der ersten Zeile bezieht sich auf die Person oder Personenmehrheit der Stellungnahme zu Kommunikation und erfolgt nach Maßgabe der obigen Ausführungen wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes § 3 Nr. 2 IFG ("Schutz der öffentlichen Sicherheit") und zum Schutz personenbezogener Daten gemäß § 5 Absatz 1 IFG.

Schwärzung von Textpassagen unter "TOP 4 – Aktuelle Lageentwicklung"

Die Schwärzung am Anfang der ersten Zeile bezieht sich auf die Person oder Personenmehrheit der Darstellungen u.a. zu Erkenntnissen über die Krankheitsschwere und erfolgt nach Maßgabe der obigen Ausführungen wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes § 3 Nr. 2 IFG ("Schutz der öffentlichen Sicherheit") und zum Schutz personenbezogener Daten gemäß § 5 Absatz 1 IFG.

Die Schwärzungen in der dritten Zeile und der 19. Zeile beziehen sich auf Datenquellen (Benennung der Regionen, aus welcher die Daten stammen) und erfolgt nach Maßgabe der obigen Ausführungen wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes nach § 3 Nr. 7 IFG ("Schutz vertraulich erhobener oder übermittelter Informationen").

iv. Schwärzung von Textpassagen unter "TOP 5 – Verschiedenes"

Die Schwärzung am Anfang der ersten Zeile bezieht sich auf die Person oder Personenmehrheit der Darstellungen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht und erfolgt nach Maßgabe der obigen Ausführungen wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes § 3 Nr. 2 IFG ("Schutz der öffentlichen Sicherheit") und zum Schutz personenbezogener Daten gemäß § 5 Absatz 1 IFG.

Protokoll der 9. Sitzung des Expertengremiums der Bundesregierung zur Covid-19 Pandemie

Die Schwärzungen unter „Top 3 – Aktuelle Lageentwicklung‟ haben folgenden Hintergrund:

Die Schwärzungen am Anfang der ersten Zeile und in der 30. Zeile beziehen sich auf die Person oder Personenmehrheit der Darstellungen u.a. zu Erkenntnissen über die Krankheitsschwere bzw. zur Beschäftigung mit der vierten Impfung und erfolgt nach Maßgabe der obigen Ausführungen wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes § 3 Nr. 2 IFG ("Schutz der öffentlichen Sicherheit") und zum Schutz personenbezogener Daten gemäß § 5 Absatz 1 IFG.

Die Schwärzungen in der 19. Zeile beziehen sich auf Datenquellen (Benennung der Regionen, aus welcher die Daten stammen) und erfolgt nach Maßgabe der obigen Ausführungen wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes nach § 3 Nr. 7 IFG ("Schutz vertraulich erhobener oder übermittelter Informationen").

Protokoll der 10. Sitzung des Expertengremiums der Bundesregierung zur Covid-19 Pandemie

Die Schwärzung einer Textpassage unter  "TOP 2 – Diskussion mit dem Bundesjustizminister Buschmann – Bereich 3 - Impfung" ab der 13. Zeile bis zum Ende der 16. Zeile betrifft die Diskussion relevanter Parameter bei der Kommunikation im Zusammenhang mit dem Thema "Impfpflicht" und berührt damit sowohl weiterhin emotional hoch aufgeladene Corona-Themen als auch die Diskussion besonders einschneidender und damit polarisierender Corona-Maßnahmen. Die Schwärzung erfolgt nach Maßgabe der obigen Ausführungen wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes § 3 Nr. 2 IFG ("Schutz der öffentlichen Sicherheit") sowie §§ 3 Nr. 3 lit. b), 4 IFG ("Schutz der Beratungen von Behörden, des behördlichen Entscheidungsprozesses und des exekutiven Kernbereichs").

Protokoll der 11. Sitzung des Expertengremiums der Bundesregierung zur Covid-19 Pandemie

i. Schwärzung von Textpassagen unter "TOP 3 – Aktuelle Lageentwicklung"

Die Schwärzungen am Anfang der ersten Zeile, am Anfang der zehnten Zeile, am Anfang der 20. Zeile, am Anfang der 35. Zeile sowie gegen Ende der 35. Zeile beziehen sich auf die Person oder Personenmehrheit der Darstellungen zu aktuellen Entwicklungen (u.a. Krankheitsschwere) und erfolgt nach Maßgabe der obigen Ausführungen wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes § 3 Nr. 2 IFG ("Schutz der öffentlichen Sicherheit") und zum Schutz personenbezogener Daten gemäß § 5 Absatz 1 IFG.

Die Schwärzung am Ende der 20. Zeile bezieht sich auf Datenquellen (Benennung der Quelle, aus welcher die Daten stammen) und erfolgt nach Maßgabe der obigen Ausführungen wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes nach § 3 Nr. 7 IFG ("Schutz vertraulich erhobener oder übermittelter Informationen").

Schwärzung einer Textpassage unter „TOP 4 – Grundsätzlicher Ablauf bei Stellungnahmen‟

Die Schwärzung in der vierten Zeile bezieht sich auf die Person oder Personenmehrheit der Darstellungen einem Umsetzungsvorschlag und erfolgt nach Maßgabe der obigen Ausführungen wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes § 3 Nr. 2 IFG ("Schutz der öffentlichen Sicher- heit") und zum Schutz personenbezogener Daten gemäß § 5 Absatz 1 IFG.

Schwärzung von Textpassagen unter "TOP 5 – neue Stellungnahmen (in Vorbereitung)"

Die Schwärzungen in der ersten, zweiten, vierten, fünften und sechsten Zeile beziehen sich auf die Person oder Personenmehrheit, von welchen Stellungnahmen erfolgten sollen und erfolgt nach Maßgabe der obigen Ausführungen wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes § 3 Nr. 2 IFG ("Schutz der öffentlichen Sicherheit") und zum Schutz personenbezogener Daten gemäß § 5 Absatz 1 IFG.

Protokoll der 12. Sitzung des Expertengremiums der Bundesregierung zur Covid-19 Pandemie

Die Schwärzungen von Textpassagen unter "TOP 2 – Aktuelle Lageentwicklung, Fokus BA.2." (Anfang der ersten Zeile, in der siebten Zeile, in der achten Zeile, am Anfang der 16. Zeile, in der 20. Zeile, in der 22. Zeile und in der 26. Zeile), unter "TOP 3 – Stellungnahme Vorbereitung Herbst" (Anfang der achten Zeile, Anfang der zehnten Zeile, in der 27. Zeile, in der Zeile 33, in der Zeile 34, in der Zeile 35 sowie in der Zeile 36) und unter "TOP 4 – Verschiedenes" (Anfang der dritten und Anfang der vierten Zeile) beziehen sich auf die Person oder Personenmehrheit der Darstellungen zu aktuellen Entwicklungen (u.a. zu Eigenschaften von BA.2.) und erfolgt nach Maßgabe der obigen Ausführungen wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes § 3 Nr. 2 IFG ("Schutz der öffentlichen Sicherheit") und zum Schutz personenbezogener Daten gemäß § 5 Absatz 1 IFG.

Protokoll der 13. Sitzung des Expertengremiums der Bundesregierung zur Covid-19 Pandemie

i. Schwärzung von Textpassagen unter "TOP 2 – Aktuelle klinische Lageentwicklung; Fokus Omikron BA.2; Viro- logie, Modellierung; Aktuelle Entwicklung Deltacron"

Die Schwärzungen am Anfang der ersten Zeile, in der zehnten Zeile, in der 13. Zeile, in der 16. Zeile, in der 22. Zeile, in der 23. Zeile, in der 24. Zeile, in der 25. Zeile, in der 31. Zeile, in der 33. Zeile, in der 38. Zeile, in der 40. Zeile sowie der 42. Zeile beziehen sich auf die Person oder Personenmehrheit der Darstellungen zu aktuellen Entwicklungen (u.a. aktuelle Lageentwicklung) und erfolgt nach Maßgabe der obigen Ausführungen wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes § 3 Nr. 2 IFG ("Schutz der öffentlichen Sicherheit") und zum Schutz personen- bezogener Daten gemäß § 5 Absatz 1 IFG.

Die Schwärzung in der 35. Zeile bezieht sich auf die Darstellung einer vorläufigen Einschätzung auf unsicherer Datengrundlage (inkl. Benennung der Quelle, aus welcher die Daten stammen) und erfolgt nach Maßgabe der obigen Ausführungen wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes nach § 3 Nr. 7 IFG ("Schutz vertraulich erhobener oder übermittelter Informationen").

ii. Schwärzung von Textpassagen unter "TOP 3 – Herbst Winter aus Sicht von [Schwärzung]"

Die Schwärzungen unter TOP 3 beziehen sich auf die Person oder Personenmehrheit der Darstellungen zu aktuellen Entwicklungen betreffend "Herbst Winter" und erfolgen nach Maßgabe der obigen Ausführungen wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes § 3 Nr. 2 IFG ("Schutz der öffentlichen Sicherheit") und zum Schutz personenbezogener Daten gemäß § 5 Absatz 1 IFG.

iii. Schwärzung von Textpassagen unter "TOP 4 – Stellungnahme Vorbereitung Herbst"

Die Schwärzungen am Anfang der ersten Zeile, am Ende der siebten Zeile sowie am Anfang der achten Zeile beziehen sich auf die Person oder Personenmehrheit der Darstellungen zu Thema "Vorbereitung Herbst" und erfolgt nach Maßgabe der obigen Ausführungen wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes § 3 Nr. 2 IFG ("Schutz der öffentlichen Sicherheit") und zum Schutz personenbezogener Daten gemäß § 5 Absatz 1 IFG.

iv. Schwärzung von Textpassagen unter "TOP 5 – Infektiologische Situation in der Ukraine, mögliche Konsequenzen"

Die Schwärzungen am Anfang der ersten Zeile, in der fünften Zeile, in der achten Zeile, in der zwölften Zeile, in der 18. Zeile sowie der 19. Zeile beziehen sich auf die Person oder Personenmehrheit der Darstellungen zur infektiologischen Situation in der Ukraine und erfolgt nach Maßgabe der obigen Ausführungen wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes § 3 Nr. 2 IFG ("Schutz der öffentlichen Sicherheit") und zum Schutz personenbezogener Daten gemäß § 5 Absatz 1 IFG.

Die Schwärzung der 14. Zeile sowie eines Teils der 15. Zeile bezieht sich auf die Zusammenarbeit und Absprache der Bundesrepublik Deutschland mit der Ukraine im Zusammenhang mit der Bewältigung des Infektionsgeschehens und Einschätzungen zu diesbezüglichen rechtlichen Rahmenbedingungen und erfolgt auf Basis von §3Nr. 1 lit. a IFG. Gemäß § 3 Nr. 1 lit. a IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf internationale Beziehungen. Durch eine Herausgabe der begehrten Informationen können nach der dem Bundeskanzleramt zustehenden prognostischen Einschätzung die diplomatischen Beziehungen zur Ukraine, insbesondere vor dem Hintergrund der aktuellen (sicherheits-)politischen Lage, belastet werden.

Schwärzung von Textpassagen unter "TOP 5 – Vorbereitung Stellungnahme zu Alten- und Pflegeheimen"

Die Schwärzungen am Anfang der ersten Zeile, am Anfang der siebten Zeile sowie in der achten Zeile beziehen sich auf die Person oder Personenmehrheit der Darstellungen zur infektiologischen Situation in der Ukraine und erfolgt nach Maßgabe der obigen Ausführungen wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes § 3 Nr. 2 IFG ("Schutz der öffentlichen Sicherheit") und zum Schutz personenbezogener Daten gemäß § 5 Absatz 1 IFG.

Schwärzung einer Textpassage unter "TOP 6 – Verschiedenes"

Die Schwärzung am Anfang der ersten Zeile bezieht sich auf die Person oder Personenmehrheit der Darstellungen zum Umgang mit möglichen Anpassungen bei der Impfstoffbeschaffung und erfolgt nach Maßgabe der obigen Ausführungen wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes § 3 Nr. 2 IFG ("Schutz der öffentlichen Sicherheit") und zum Schutz personenbezogener Daten gemäß § 5 Absatz 1 IFG.

Protokoll der 14. Sitzung des Expertengremiums der Bundesregierung zur Covid-19 Pandemie

i. Schwärzung von Textpassagen unter "TOP 2 – Aktuelle Lageentwicklung"

Die Schwärzungen am Anfang der ersten Zeile, in der fünften Zeile in der Mitte der 15. Zeile sowie in der 19. Zeile beziehen sich auf die Person oder Personenmehrheit der Darstellungen zur aktuellen Lageentwicklung (u.a. Situation in den Krankenhäusern) beziehungsweise zum aktuellen Stand der Änderungen des IfSG und erfolgen nach Maßgabe der obigen Ausführungen wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes § 3 Nr. 2 IFG ("Schutz der öffentlichen Sicherheit") und zum Schutz personenbezogener Daten gemäß § 5 Absatz 1 IFG.

Die Schwärzung am Ende der elften Zeile und der zwölften und 13. Zeile bezieht sich auf Darstellungen zur Beschaffung eines bestimmten Medikaments sowie dessen Wirksamkeit und erfolgt nach Maßgabe der obigen Ausführungen wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes nach § 3 Nr. 6 IFG ("Beeinträchtigung fiskalischer oder wirtschaftlicher Interessen").

ii. Schwärzung von Textpassagen unter "TOP 3 – Stellungnahme Vorbereitung Herbst [Schwärzung] und mögliche Szenarien zu zukünftigen Virusvarianten [Schwärzung]"

Die Schwärzungen in den Überschriftenzeilen von TOP 3 beziehen sich auf die Person oder Personenmehrheit der Darstellungen zum Thema "Vorbereitung Herbst" beziehungsweise "mögliche Szenarien zu zu- künftigen Virusvarianten" und erfolgt nach Maßgabe der obigen Ausführungen wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes § 3 Nr. 2 IFG ("Schutz der öffentlichen Sicherheit") und zum Schutz personenbezogener Daten gemäß § 5 Absatz 1 IFG.

Die Schwärzung der neunten bis zur 16. Zeile betrifft die Einschätzung von Maßnahmen der chinesischen Regierung zur Bekämpfung von Corona und erfolgt auf Basis von § 3 Nr. 1 lit. a IFG. Durch eine Herausgabe der begehrten Informationen können die diplomatischen Beziehungen zu China, insbesondere vor dem Hintergrund der aktuellen (sicherheits-)politischen Lage, erheblich belastet werden.

Die chinesische Regierung hat im Hinblick auf ihre Corona-Politik in der Vergangenheit große Sensibilitäten gezeigt, so dass es nicht ausschließbar ist, dass die Veröffentlichung der Sichtweise des Corona-ExpertInnenrats auf die Maßnahmen der chinesischen Regierung zur Bekämpfung von Corona von der chinesischen Regierung negativ aufgenommen wird, was erhebliche sicherheitspolitische oder wirtschaftspolitische Auswirkungen für die Bundesrepublik haben könnte.

n. Protokoll der 15. Sitzung des Expertengremiums der Bundesregierung zur Covid-19 Pandemie

Die Schwärzungen von Textpassagen unter "TOP 2 – Aktuelle La- geentwicklung" haben folgenden Hintergrund:

Die Schwärzungen am Anfang der ersten Zeile, in der siebten ,der achten Zeile, am Anfang der 16. Zeile sowie in Zeilen 27 und 29 beziehen sich auf die Person oder Personenmehrheit der Dar- stellungen zur aktuellen Lageentwicklung, Modellierungsdaten beziehungsweise Impfkommunikation und erfolgen nach Maßgabe der obigen Ausführungen wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes § 3 Nr. 2 IFG ("Schutz der öffentlichen Sicher- heit") und zum Schutz personenbezogener Daten gemäß § 5 Absatz 1 IFG.

Die Schwärzungen in der Mitte der 16. Zeile sowie ab Ende der 18. Zeile bis Anfang der 19. Zeile beziehen sich auf ausländische Datenquellen. Durch eine Herausgabe der begehrten Informationen, die eine Bewertung enthalten, können diplomatische Beziehungen erheblich belastet werden. Auf die obigen Ausführungen unter m) ii) wird Bezug genommen. Die Schwärzung erfolgt nach Maßgabe der obigen Ausführungen wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes nach § 3 Nr. 7 IFG ("Schutz vertraulich erhobener oder übermittelter Informationen") sowie § 3 Nr. 1 lit. a IFG ("Schutz internationaler Beziehungen").

Die Schwärzung ab Ende der Zeile 18 bis Ende Zeile 22 bezieht sich des Weiteren auch auf Ausführungen zur Effizienz bestimmter Impfstoffe und berührt weiterhin emotional hoch aufgeladene Corona-Themen respektive die Diskussion besonders ein- schneidender und damit polarisierender Corona-Maßnahmen. Die Schwärzung erfolgt nach Maßgabe der obigen Ausführungen wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes § 3 Nr. 2 IFG ("Schutz der öffentlichen Sicherheit"). Daneben bezieht sich die vorbezeichnete Schwärzung auf die Wirksamkeit von Impfstoffen und erfolgt nach Maßgabe der obigen Ausführungen wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes nach § 3 Nr. 6 IFG ("Beeinträchtigung fiskalischer oder wirtschaftlicher Interessen").

Die Schwärzungen am Anfang der 35. Zeile sowie ab etwa Mitte der 35. Zeile bis Ende der 37. Zeile beziehen sich auf die Einschätzung zur Wirksamkeit eines Impfstoffs sowie die Empfehlung zum Einsatz eines bestimmten Medikaments und erfolgt nach Maßgabe der obigen Ausführungen wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes nach § 3 Nr. 6 IFG ("Beeinträchtigung fiskalischer oder wirtschaftlicher Interessen").

o. Protokoll der 16. Sitzung des Expertengremiums der Bundesregierung zur Covid-19 Pandemie

Schwärzung von Textpassagen unter "TOP 2 – Aktuelle Lageentwicklung"

Die Schwärzung am Anfang der ersten Zeile bezieht sich auf die Person oder Personenmehrheit der Darstellungen zur aktuellen Lageentwicklung und erfolgt nach Maßgabe der obigen Ausführungen wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes § 3 Nr. 2 IFG ("Schutz der öffentlichen Sicherheit") und zum Schutz personenbezogener Daten gemäß § 5 Absatz 1 IFG. Die Schwärzungen am Ende der elften Zeile und dem Anfang der zwölften Zeile beziehen sich auf Datenquellen (Benennung der Quelle, aus welcher die Daten stammen) und erfolgt nach Maßgabe der obigen Ausführungen wegen Vorliegens des Aus- schlussgrundes nach § 3 Nr. 7 IFG ("Schutz vertraulich erhobener oder übermittelter Informationen").

Schwärzung von Textpassagen unter "TOP 4 – Stellungnahme Long Covid [Schwärzung]" und unter "TOP 5 – Stellungnahme Lessons learned [Schwärzung]"

Die Schwärzungen in der Überschriftenzeile von TOP 4 und von TOP 5 beziehen sich auf die Person oder Personenmehrheit der Darstellungen zum Thema "Long Covid" beziehungsweise "Lessons learned" und erfolgt nach Maßgabe der obigen Ausführungen wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes § 3 Nr. 2 IFG ("Schutz der öffentlichen Sicherheit") und zum Schutz personenbezogener Daten gemäß § 5 Absatz 1 IFG.

Protokoll der 17. Sitzung des Expertengremiums der Bundesregierung zur Covid-19 Pandemie

Die Schwärzungen unter "TOP 2 – Aktuelle Lageentwicklung" haben folgenden Hintergrund:

Die Schwärzungen in der ersten Zeile, in der achten Zeile sowie in der 14. Zeile beziehen sich auf die Person oder Personenmehr- heit der Darstellungen zum aktuellen Lagebild, zu Rekombinati- onen beziehungsweise zur aktuellen Lageentwicklung und er- folgt nach Maßgabe der obigen Ausführungen wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes § 3 Nr. 2 IFG ("Schutz der öffentlichen Si- cherheit") und zum Schutz personenbezogener Daten gemäß § 5 Absatz 1 IFG.

Protokoll der 18. Sitzung des Expertengremiums der Bundesregierung zur Covid-19 Pandemie

Die Schwärzungen unter "TOP 2 – Aktuelle Lageentwicklung" haben folgenden Hintergrund:

Die Schwärzungen in der Mitte der ersten Zeile, am Anfang der zehnten Zeile sowie am Anfang der 14. Zeile beziehen sich auf die Person oder Personenmehrheit der Darstellungen zur aktuellen Lageentwicklung und erfolgt nach Maßgabe der obigen Ausführungen wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes § 3 Nr. 2 IFG ("Schutz der öffentlichen Sicherheit") und zum Schutz personenbezogener Daten gemäß § 5 Absatz 1 IFG.

Die Schwärzung in der 16. Zeile bezieht sich auf Datenquellen (Benennung der Quelle, aus welcher die Daten stammen) und erfolgt nach Maßgabe der obigen Ausführungen wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes nach § 3 Nr. 7 IFG ("Schutz vertraulich erhobener oder übermittelter Informationen").

r. Protokoll der 19. Sitzung des Expertengremiums der Bundesregierung zur Covid-19 Pandemie

Schwärzung von Textpassagen unter "TOP 2 – Aktuelle Lageentwicklung"

Die Schwärzungen in der ersten Zeile sowie in der sechsten Zeile beziehen sich auf die Person oder Personenmehrheit der Darstellungen zur aktuellen Lageentwicklung und erfolgt nach Maßgabe der obigen Ausführungen wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes § 3 Nr. 2 IFG ("Schutz der öffentlichen Sicherheit") und zum Schutz personenbezogener Daten gemäß § 5 Absatz 1 IFG.

Die Schwärzung in der 20. Zeile bezieht sich auf den Namen eines Impfstoffherstellers und erfolgt nach Maßgabe der obigen Ausführungen wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes nach § 3 Nr. 6 IFG ("Beeinträchtigung fiskalischer oder wirtschaftlicher Interessen").

Schwärzung von Textpassagen unter "TOP 5 – Stellung- nahme Vorbereitung Herbst"

Die Schwärzung ab etwa Mitte der elften Zeile bis etwa Mitte der zwölften Zeile bezieht sich auf einen kontroversen Vorschlag zur Überwindung des Pflegemangels und damit auf weiterhin emotional hochaufgeladene Corona-Themen. Die Schwärzung erfolgt nach Maßgabe der obigen Ausführungen wegen Vorliegens des Aus- schlussgrundes § 3 Nr. 2 IFG ("Schutz der öffentlichen Sicherheit"). Da inhaltlich aktuelle politische Reformprozesse im Gesundheitsbereich betroffen sind und Mitglieder im Corona-ExpertInnenrat hier auch über ihr Engagement im Corona-ExpertInnenrat eine Rolle spielen, erfolgt eine Versagung auch auf Basis §§ 3 Nr. 3 lit. b), 4 IFG ("Schutz der Beratungen von Behörden, des behördlichen Entscheidungsprozesses und des exekutiven Kernbereichs").

Protokoll der 20. Sitzung des Expertengremiums der Bundesregierung zur Covid-19 Pandemie

Die Schwärzungen von Textpassagen unter "TOP 2 – Aktuelle La- geentwicklung" haben folgenden Hintergrund:

Die Schwärzungen am Anfang der ersten Zeile sowie am Anfang der siebten Zeile, am Anfang der 27. Zeile sowie am Anfang der 31. Zeile beziehen sich auf die Person oder Personenmehrheit der Darstellungen zur aktuellen Lageentwicklung und erfolgt nach Maßgabe der obigen Ausführungen wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes § 3 Nr. 2 IFG ("Schutz der öffentlichen Sicher- heit") und zum Schutz personenbezogener Daten gemäß § 5 Absatz 1 IFG.

Dies gilt auch für eine Schwärzung in der Mitte der 22. Zeile. Die übrigen Schwärzungen der Zeilen 22 bis 26 bezieht sich auf Da- tenquellen (Benennung der Quelle, aus welcher die Daten stammen sowie Auswertung der noch nicht veröffentlichten Daten) und erfolgt nach Maßgabe der obigen Ausführungen wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes nach § 3 Nr. 7 IFG ("Schutz vertraulich erhobener oder übermittelter Informationen").

Protokoll der 21. Sitzung des Expertengremiums der Bundesregierung zur Covid-19 Pandemie

Die Schwärzungen unter "TOP 2 – Aktuelle Lageentwicklung" haben folgenden Hintergrund:

Die Schwärzungen gegen Ende der zweiten Zeile, am Anfang der vierten Zeile sowie am Anfang der achten Zeile beziehen sich auf die Person oder Personenmehrheit der Darstellungen zur aktuellen Lageentwicklung und erfolgt nach Maßgabe der obigen Ausführungen wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes § 3 Nr. 2 IFG ("Schutz der öffentlichen Sicherheit") und zum Schutz personenbezogener Daten gemäß § 5 Absatz 1 IFG.

Die Schwärzungen in der 25. Zeile und 26. Zeile beziehen sich auf den Namen eines Medikaments beziehungsweise der Bezugsquelle des Medikaments und erfolgen nach Maßgabe der obigen Ausführungen wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes nach § 3 Nr. 6 IFG ("Beeinträchtigung fiskalischer oder wirtschaftlicher Interessen").

Protokoll der 22. Sitzung des Expertengremiums der Bundesregierung zur Covid-19 Pandemie

i. Schwärzung von Textpassagen unter "TOP 2 – Verabschiedung Stellungnahme Alten- und Pflegeheime"

Die Schwärzung am Anfang der ersten Zeile bezieht sich auf die Person oder Personenmehrheit der Darstellungen zur aktuellen Lageentwicklung und erfolgt nach Maßgabe der obigen Ausführungen wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes § 3 Nr. 2 IFG ("Schutz der öffentlichen Sicherheit") und zum Schutz personenbezogener Daten gemäß § 5 Absatz 1 IFG.

ii. Schwärzung von Textpassagen unter "TOP 3 – Interne Bewertung der bisherigen Arbeit und Entwicklungsmöglichkeiten"

Die Schwärzung der siebten bis zur zehnten Zeile bezieht sich auf Vorschläge und Überlegungen bezüglich der (künftigen) Arbeitsweise und Aufgabenstellung von Expertengremien, deren Veröffentlichung anstehende Überlegungen zur Arbeitsweise eines Nachfolgegremi- ums beeinträchtigten könnten. Die Schwärzung erfolgt nach Maßgabe der obigen Ausführungen wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes nach §§ 3 Nr. 3 lit. b), 4 IFG ("Schutz der Beratungen von Behörden, des behördlichen Entscheidungsprozesses und des exekutiven Kernbe- reichs").

iii. Schwärzung von Textpassagen unter "TOP 4 – Bewertung der bisherigen Arbeit durch den Auftraggeber inklusive Vorstellungen für die Zukunft"

Die Schwärzung der achten Zeile bis etwa Mitte der neunten Zeile bezieht sich noch nicht abgeschlossene Überlegungen innerhalb der Bundesregierung hinsichtlich der Richtung einer möglichen Weiterentwicklung des Corona-ExpertInnenrats. Eine Veröffentlichung ließe Rückschlüsse auf die aktuell noch stattfindende Meinungsbildung zu. Die Schwärzung erfolgt daher nach Maßgabe der obigen Ausführungen wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes nach §§ 3 Nr. 3 lit. b), 4 IFG "Schutz der Beratungen von Behörden, des behördlichen Entscheidungsprozesses und des exekutiven Kernbereichs").

v. Protokoll der 23. Sitzung des Expertengremiums der Bundesregierung zur Covid-19 Pandemie

i. Schwärzung von Textpassagen unter "TOP 2 – Aktuelle Lageentwicklung"

Die Schwärzungen in der zweiten Zeile sowie der sechsten Zeile, in der 44. Zeile sowie der 50. Zeile beziehen sich auf die Person oder Personenmehrheit der Darstellungen zur aktuellen Lageentwicklung, zur Effektivität einer 4. Impfung beziehungsweise zu monoklonalen Antikörpern und erfolgen nach Maßgabe der obigen Ausführungen wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes § 3 Nr. 2 IFG ("Schutz der öffentlichen Sicherheit") und zum Schutz personenbezogener Daten gemäß § 5 Absatz 1 IFG.

ii. Schwärzung von Textpassagen unter "TOP 5 – Nächste Schritte zur "Lessons learned/Debriefing"-Stellungnahme"

Die Schwärzung in der zweiten Zeile bezieht sich auf eine Person oder Personenmehrheit. Bei einer Veröffentlichung würde erkennbar, welches Mitglied maßgeblich für die in Rede stehende "Lessons learned/Debriefing"- Stellungnahme zuständig war. Die Schwärzung erfolgt nach Maßgabe der obigen Ausführungen wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes § 3 Nr. 2 IFG ("Schutz der öffentlichen Sicherheit") und zum Schutz personenbezogener Daten gemäß § 5 Absatz 1 IFG.

w. Protokoll der 24. Sitzung des Expertengremiums der Bundesregierung zur Covid-19 Pandemie

Schwärzung von Textpassagen unter "TOP 2 – Aktuelle Lageentwicklung"

Die Schwärzungen in der ersten Zeile sowie in der 33. Zeile beziehen sich auf die Person oder Personenmehrheit der Darstellungen zur aktuellen Lageentwicklung beziehungsweise zur Aufbereitung der Literatur zur 4. Impfung und erfolgt nach Maßgabe der obigen Aus- führungen wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes § 3 Nr. 2 IFG ("Schutz der öffentlichen Sicherheit") und zum Schutz personenbezogener Daten gemäß § 5 Absatz 1 IFG.

Die Schwärzungen ab dem zehnten Wort der zwölften Zeile bis zum Ende der 18. Zeile beziehen sich auf vorläufige Daten und deren Quellen und erfolgt nach Maßgabe der obigen Ausführungen wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes nach § 3 Nr. 7 IFG ("Schutz vertraulich erhobener oder übermittelter Informationen").

Schwärzung von Textpassagen unter "TOP 4 – Verschiedenes (Stand AG Infektionsschutzgesetz; Einladung von SprecherInnen in den ExpertInnenrat (aus Israel, UK, France)"

Die Schwärzung in der sechsten Zeile bezieht sich auf einen Gastteilnehmer des Corona-ExpertInnenrats und erfolgt nach Maßgabe von § 5 Absatz 1 Satz 1 IFG. Nach § 5 Absatz 1 Satz 1 IFG darf Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragsstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs über- wiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Da keine Einwilligung des Dritten vorliegt und keine Anhaltspunkte für ein Überwiegen des Informationsinteresses des Antragsstellers ersichtlich sind, ist der Informationszugang zum Namen des Gastteilnehmers des Corona-ExpertInnenrats zu versagen.

x. Protokoll der 25. Sitzung des Expertengremiums der Bundesregierung zur Covid-19 Pandemie

Schwärzung einer Textpassage im Einleitungsbereich

Die Schwärzung in der neunten Zeile bezieht sich auf einen Gastteilnehmer des Corona-ExpertInnenrats und erfolgt nach Maßgabe von § 5 Absatz 1 Satz 1 IFG. Da keine Einwilligung des Dritten vorliegt und keine Anhaltspunkte für ein Überwiegen des Informationsinteresses des Antragsstellers ersichtlich sind, ist der Informationszugang zum Namen des Gastteilnehmers des Corona-ExpertInnenrats zu versagen.

Schwärzung von Textpassagen unter "TOP 1 – Pande- miebekämpfung in Israel"

Die Schwärzungen ab etwa Mitte der ersten Zeile bis etwa Mitte der zweiten Zeile beziehen sich auf einen Gast des Corona-ExpertInnenrats und erfolgt nach Maßgabe von § 5 Absatz 1 Satz 1 IFG. Da keine Einwilligung des Dritten vorliegt und keine Anhaltspunkte für ein Überwiegen des Informationsinteresses des Antragsstellers ersichtlich sind, ist der Informationszugang zum Namen des Gastteilnehmers des Corona-ExpertInnenrats zu versagen.

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iii. Schwärzung von Textpassagen unter "TOP 2 – Aktuelle Lage; Schwerpunkt BA2.75"

Die Schwärzungen in der ersten Zeile sowie in der 32. Zeile beziehen sich auf die Person oder Personenmehrheit der Darstellungen zur aktuellen Lageentwicklung beziehungsweise zur Informationshäufigkeit über Corona und erfolgen nach Maßgabe der obigen Ausführungen wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes § 3 Nr. 2 IFG ("Schutz der öffentlichen Sicherhei") und zum Schutz personenbezogener Daten gemäß § 5 Absatz 1 IFG.

Die Schwärzungen in der 14. Zeile bis Mitte der 17. Zeile sowie der 27. Zeile bis 31. Zeile beziehen sich auf Datenquellen (Benennung der Quelle, aus welcher die Daten stammen, eine vorläufige Auswertung der Daten und mögliche Schlussfolgerungen hieraus) und erfolgt nach Maßgabe der obigen Ausführungen wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes nach § 3 Nr. 7 IFG ("Schutz vertraulich erhobener oder übermittelter Informationen").

3. Erfüllung des klägerischen Anspruchs

Mit Zugang des mit diesem Schriftsatz als einfacher Kopie als Anlage 1 übersandten Konvoluts sämtlicher streitgegenständlicher Protokolle des Corona-ExpertInnenrats beim Kläger wird dessen Informationsanspruch gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 IFG vollumfänglich erfüllt.

Die Klage ist somit aus den oben genannten Gründen, sollte der Kläger diese nicht für erledigt erklären – spätestens nunmehr – abzuweisen.

4. Prozessuale Erklärungen

Die Beklagte schließt sich der zu erwartenden Erledigungserklärung des Klägers bereits jetzt vorsorglich an und erklärt Kostenübernahme.

Im Auftrag Baumann