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Fragen zu Corona

Kann ein Reiseveranstalter mich einfach auf ein anderes Hotel umbuchen?

Neubrandenburg / Lesedauer: 3 min

Kann mein Arbeitgeber eine Urlaubssperre für die Zeit nach der Kurzarbeit verhängen? Kann ich meine Ferienwohnung wegen des Kontaktverbots stornieren? Antworten auf diese und andere Fragen gibt es hier.
Veröffentlicht:20.05.2020, 13:18

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Wir haben über TUI für Juni eine Pauschalreise in den Schwarzwald gebucht. Nun erhielten wir per Mail und ohne Begründung eine Umbuchung in ein anderes Hotel in einem anderen Ort. Können wir jetzt die Reise kostenlos stornieren, auch, weil wegen Corona Sauna, Schwimmbad, Freizeiteinrichtungen und Bars nicht nutzbar sind?

Zu klären sei, ob die Umbuchung zumutbar sei, sagt der Elmenhorster advocado-Partneranwalt Christian Joachim. Zumutbar wäre es nur im Ausnahmefall, wenn es sich um grundsätzlich gleichwertige Leistungen in unmittelbarerer Nähe des bisherigen Hotels handle. Allein, dass es sich um einen anderen Ort handle, dürfte die Umbuchung nicht möglich sein. Eine einseitige Änderung des Vertrages dürfe nicht vorgenommen werden, wenn der Reiseveranstalter den Anspruch aus dem Reisevertrag nicht erfüllen kann. In diesem Fall besteht ein Rücktrittsrecht mit Zurückzahlung des Reisepreises. Können Leistungen nicht genutzt werden, so könne der Reisepreis entsprechend gemindert werden.

Mehr lesen: Weltweite Reisewarnung ist kein Reiseverbot

Wie viel darf ich als Rentner im Alter von 63 Jahren hinzuverdienen, ohne dass mir die Rente gekürzt wird?

Für das Jahr 2020 wurde die Verdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten von 6.300 Euro auf 44.590 Euro angehoben. Rentnerinnen und Rentner können daher bis zu 44.590 Euro im Kalenderjahr zu ihrer Rente hinzuverdienen, ohne dass diese gekürzt wird. Die Erhöhung der Verdienstgrenzen soll Personalengpässen entgegenwirken, die durch die Corona-Pandemie entstanden sind. Ab 2021 gelten dann wieder die bisherigen Grenzen. Die Erhöhung der Verdienstgrenzen gilt nicht für Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten.

Kann mein Arbeitgeber eine Urlaubssperre für die Zeit nach der Kurzarbeit verhängen, um den jetzt entstandenen wirtschaftlichen Schaden wieder „aufzuholen“?

Ist bereits jetzt Urlaub für den Zeitraum nach der Kurzarbeit genehmigt, kann der Arbeitgeber diesen nicht so einfach wieder streichen. Dies ist nur bei zwingend betrieblichen Gründen möglich. Anders verhält es sich bei noch nicht genehmigtem Urlaub. Diesen kann der Arbeitgeber laut Bundesurlaubsgesetz aus dringenden betrieblichen Gründen verweigern. Beispiele dafür sind eine drohende Insolvenz, großer Andrang im Saisongeschäft oder spezielle Fachkenntnisse des Mitarbeiters, der zu der fraglichen Zeit unbedingt benötigt wird.

Zusammen mit meinen Freundinnen, insgesamt sieben Personen, habe ich für Ende Mai eine Ferienwohnung gebucht, um dort den Junggesellinnenabschied zu feiern. Nun wurde beschlossen, dass das Kontaktverbot bis zum 5. Juni bestehen bleibt. Kann ich deshalb die Ferienwohnung kostenlos stornieren?

Das sei möglich, sofern eine Einreise in das Bundesland und damit die Nutzung der Ferienwohnung nicht möglich sei, sagt der Elmenhorster advocado-Partneranwalt Christian Joachim. Dann bestehe Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises für die Ferienwohnung, da eine Nutzung und auch die Bereitstellung nicht möglich sei. Zu beachten sei aber, dass das Kontaktverbot nicht unbedingt auch ein Einreiseverbot darstelle. Einige Bundesländer haben die Nutzung und Vermietung von Ferienwohnungen teilweise ab Ende Mai 2020 wieder erlaubt. Man sollte den Vermieter gegebenenfalls auch darüber informieren, dass er sich, wenn er Gäste entgegen der Verordnung aufnehme, möglicherweise selbst in Schwierigkeiten bringt.

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