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Corona-Regeln

Kurzurlaub in Polen – was muss beachtet werden?

Schwerin / Lesedauer: 2 min

Der Nordkurier beantwortet Leser-Fragen zu den Regelungen rund um Corona. Dabei geht es um Urlaub in MV und Polen, aber auch um Hilfen für Betriebe, die Azubis ausbilden.
Veröffentlicht:30.11.2020, 10:24

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Wir wohnen in Neubrandenburg und haben für Mitte Dezember eine Ferienwohnung in Warnemünde gebucht. Dürfen wir diese beziehen?

Nein, laut aktueller Coronaverordnung von MV ist die touristische Beherbergung etwa in Hotels, Pensionen, auf Campingplätzen und in Ferienwohnungen derzeit nicht erlaubt. Über eine eventuelle Neuregelung soll am 4. Dezember beraten werden.

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Unsere Tochter möchte uns mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter in Brandenburg besuchen. Ist das derzeit noch erlaubt?

Es gilt die Fünf-Personen-Regel. Demnach dürfte ein Ehepaar mit seiner Tochter die Großeltern besuchen, vorausgesetzt es handelt sich hier nur um zwei Haushalte. Die Tochter müsste also noch im Haushalt ihrer Eltern wohnen.

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Wir gehören zur Risikogruppe und haben für Dezember Kurzurlaub in Polen gebucht. Was müssen wir beachten?

Für Polen hat das Auswärtige Amt auf Anraten des Robert-Koch-Instituts eine Reisewarnung herausgegeben. Angesichts der aktuellen hohen Ansteckungsraten in Polen wird vor allem Personen der sogenannten Risikogruppe geraten, auf nicht unbedingt erforderliche Reisen dorthin zu verzichten. Ein Verbot gibt es aber nicht.

EU-Bürger, die nach Polen reisen, müssen sich dort nicht in Quarantäne begeben. Auch ein Covid-19-Negativtest ist nicht erforderlich. Wer nach einem Polen-Aufenthalt nach MV zurückkehrt, muss sich allerdings hier dann in eine 14-tägige Quarantäne begeben. Die gilt auch für Brandenburg, dort allerdings nur, wenn der Aufenthalt in Polen länger als 24 Stunden gedauert hatte.

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Gibt es eine Unterstützung für unseren Betrieb, wenn er junge Menschen ausbildet?

Betriebe, die von der Covid-19-Pandemie erheblich betroffen sind und im ersten Halbjahr 2020 Kurzarbeitergeld bezogen hatten, können Unterstützung bei der Ausbildung in ihrem Unternehmen erhalten. Unternehmen mit bis zu 249 Beschäftigten stehen Zuschüsse zu, wenn sie das Ausbildungsangebot nicht verringern, sogar zusätzliche Ausbildungsplätze schaffen oder Azubis anderer Betriebe übernehmen.

Entscheidend ist, dass der Ausbildungsbeginn zwischen dem 1. August 2020 und dem 15. Februar 2021 liegt. Förderbar sind Berufsausbildungen in anerkannten Ausbildungsberufen oder in den bundes- und landesrechtlich geregelten praxisinternen Ausbildungen im Gesundheits- und Sozialwesen. Unternehmen sollten ihre Anträge zügig bis spätestens Ende Dezember bei der Arbeitsagentur stellen. (www.arbeitsagentur.de/unternehmen).

Schicken Sie Ihre Frage an: [email protected] Betreff: „Frage zu Corona“