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Gerichtsurteil

„Rechts vor links“ gilt nicht auf Parkplätzen

Karlsruhe / Lesedauer: 2 min

Auf Parkplätzen ohne extra Vorfahrtsregelung gilt üblicherweise kein „rechts vor links“ – das ist jetzt erstmals höchstrichterlich geklärt.
Veröffentlicht:11.01.2023, 18:04
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Es sei der Sicherheit dienlicher, wenn die Autofahrer aufeinander Rücksicht nehmen und sich jeweils über die Vorfahrt verständigen müssten, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in der Sache. Die Gerichte der unteren Instanzen hatten bei der Frage bisher unterschiedliche Ansichten vertreten. Das Urteil aus dem November wurde am Mittwoch in Karlsruhe veröffentlicht.

In dem Fall aus Lübeck hatten zwei Autofahrer auf einem Baumarkt-Parkplatz einen Unfall gebaut, weil sie sich wegen eines parkenden Sattelzugs nicht rechtzeitig gesehen hatten. Der Kläger kam von rechts und meinte, dass er deshalb nicht für den Schaden hafte.

Hauptsache langsam fahren

Laut BGH gilt auf Parkplätzen aber nur in Ausnahmefällen „rechts vor links“ – nämlich wenn die Fahrspuren „eindeutigen Straßencharakter“ haben. Das komme nur bei Fahrbahnen in Betracht, die erkennbar „in erster Linie der Zu- und Abfahrt und damit dem fließenden Verkehr dienen“. Typischerweise seien die Flächen aber vor allem zum Rangieren und zum Be- und Entladen da, es seien auch Leute zu Fuß unterwegs – was laut Urteil „einer zügigen Fahrweise entgegensteht“. Strenge Vorfahrtsregeln seien hier nicht erforderlich.

Die obersten Zivilrichterinnen und -richter gehen selbst davon aus, dass viele trotzdem denken werden, dass auch auf Parkplätzen die „eingeschliffene Regel“ „rechts vor links“ gilt. Es müsse immer „damit gerechnet werden, dass sich der von rechts kommende Kraftfahrer – irrig – für vorfahrtberechtigt hält“, schreiben sie. Das sei aber kein Grund, den von rechts Kommenden „zu privilegieren“.

Die beiden Fahrer vom Baumarkt-Parkplatz müssen sich den Schaden nun zu 30 und 70 Prozent teilen. Beide waren an der unübersichtlichen Stelle zu flott unterwegs, der eine aber schneller als der andere. Er muss deshalb mehr bezahlen. (Az. VI ZR 344/21)