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Sommerurlaub trotz Corona

Verbraucherzentralen raten von frühzeitigem Stornieren ab

Schwerin / Lesedauer: 3 min

Kurzarbeit, Fahrradtouren, Reisen, Vermietung von Ferienwohnungen: Die Nordkurier-Leser haben viele Fragen zu den Regelungen rund um Corona. Hier sind die Antworten.
Veröffentlicht:05.05.2020, 12:19

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Darf mein Arbeitgeber Überstunden, die bereits vor der Kurzarbeit geleistet wurden, jetzt mit Kurzarbeitergeld entlohnen? Oder müssen diese Stunden auch vom Arbeitgeber mit 100 Prozent abgegolten werden?

Grundsätzlich könne der Arbeitgeber zur Verringerung der Arbeitszeit den Abbau von Überstunden zur vereinbarten Vergütung anordnen, bevor Kurzarbeit eingesetzt werde, sagt der Rostocker advocado-Partneranwalt Martin Jedwillat. Insoweit die Überstunden ausgezahlt werden, darf die Vergütung dafür nicht verringert werden. Kurzarbeitergeld gilt also erst ab der ersten tatsächlichen Ausfallstunde.

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Meine Freundin und ich sind beide alleinstehend und unternehmen jetzt täglich gemeinsame Spaziergänge. Danach trinken wir bei mir Kaffee. Dürfen wir im Hotel ein Doppelzimmer buchen?

Sie dürfen derzeit zuhause niemanden empfangen, außer Mitgliedern des gemeinsamen Hausstandes oder der Kernfamilie, zu der auch Lebenspartner gehören. Die Hotels sollen ab dem 18. Mai für Einwohner aus MV wieder öffnen dürfen. Mehr dazu hier.

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Dürfen Rentner in Gruppen gemeinsame Fahrradtouren unternehmen?

Der Aufenthalt im Freien ist nur allein, in Begleitung von im selben Haushalt lebenden Personen und einer weiteren Person gestattet. Nach dem Plan der Landesregierung zur schrittweisen Erweiterung des öffentlichen Lebens vom 22. April sind Veranstaltungen im Öffentlichen Raum verboten.

Dies gilt jedoch nicht für Versammlungen unter freiem Himmel mit bis zu 50 Teilnehmern (§8, Absatz 4). Allerdings gelten dafür strenge Vorschriften wie die Abstandshaltung von 1,5 Metern. Der Veranstalter muss zudem eine Anwesenheitsliste führen mit Vor- und Familiennamen, Anschriften und Telefonnummern aller Teilnehmer. Die Liste muss mindestens vier Wochen aufbewahrt werden.

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Wir haben für Ende Mai eine siebentägige Busreise durch die Masuren in Polen gebucht. Einen Teil der Summe haben wir schon angezahlt, die Restsumme wäre jetzt fällig. Macht es Sinn, jetzt zu zahlen, und bekommen wir die Anzahlung zurück?

Das Auswärtige Amt hat die weltweite Reisewarnung bis zum 14. Juni verlängert. Der Reisepreis für Reisen ins Ausland muss unverzüglich nach Absage der Reise, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen zurückerstattet werden. Falls der Veranstalter das Geld bis dahin nicht erstattet hat, sollte der Kunde die Zahlung anmahnen und selbst eine Frist setzen. Anbieter wie Reisebüros verweisen jedoch auch darauf, dass es derzeit aufgrund der enormen Mengen von Rückzahlungen zu mehrwöchigen Verzögerungen kommen kann.

Was nach dem 14. Juni gilt, ist noch unklar. Wer frühzeitig storniert, läuft laut Verbraucherzentralen Gefahr, die vertraglich vereinbarten Stornierungsgebühren zahlen zu müssen. Generell empfehlen die Verbraucherschützer, bei anstehenden Reisen Kontakt mit dem Veranstalter aufzunehmen, um sich zu informieren, ob die bereits angezahlte Reise überhaupt stattfindet.

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Darf ich als Bezieher von Kurzarbeitergeld noch Nebenverdienste beziehen, zum Beispiel durch die Vermietung einer Ferienwohnung, wenn das wieder möglich ist?

Bezieher von Kurzarbeitergeld dürfen in jedem Fall Nebenverdienste beziehen, sofern der Arbeitsvertrag diese als Nebentätigkeit nicht ausdrücklich verbietet, sagt der Elmenhorster advocado-Partneranwalt Christian Joachim. Mieteinnahmen aus Ferienwohnungen gehörten grundsätzlich auch nicht zu den genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten, sodass hier unproblematisch auch die Einnahmen aus der Vermietung neben Kurzarbeit zulässig ist.

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Meine Frau befindet sich derzeit nach einer Herz-OP zur Anschlussbehandlung auf Usedom. Ich habe auf der Insel einen Zweitwohnsitz. Darf ich meine Frau besuchen?

Der eigene Zweitwohnsitz darf wieder aufgesucht werden. Über einen möglichen Besuch der Patientin, die möglicherweise ein erhöhtes Erkrankungsrisiko trägt, muss der zuständige Arzt entscheiden.

Schicken Sie Ihre Frage an: [email protected] Betreff: „Frage zu Corona“