Geänderte Satzung
Amt beschließt verbotene Zonen für Hunde
Jarmen / Lesedauer: 5 min

Stefan Hoeft
Momentan gilt im Amtsbereich Jarmen-Tutow beim Umgang mit dem sogenannten besten vierbeinigen Freund des Menschen neben den allgemeinen deutschen Gesetzen nur die Hundehalterverordnung Mecklenburg-Vorpommerns, ihre aktuelle Version stammt von 2022. Denn die vor mehr als einem Jahrzehnt verabschiedete ergänzende lokale Verordnung für das Halten und Führen solcher Tiere ist bereits im vergangenen Jahr ausgelaufen.
Und nicht nur, dass es damals versäumt wurde, sie zu verlängern, zwischenzeitlich sei ohnehin eine Überarbeitung angebracht, wie der Peenestädter Ordnungsamtsleiter Thomas Lüthke den Vertretern der sieben Amtskommunen im Amtsausschuss klarmachte. Am Sinn eines eigenen Regelwerks ließ er keine Zweifel aufkommen. „Wir brauchen das, damit wir handlungsfähig bleiben.“
Miteinander von Hund und Mensch geregelt
Während die von Schwerin eingeführte neue Verfahrensweise zur Einstufung jener Exemplare der Gattung Canis lupus familiaris, die als gefährlich gelten, eher auf die örtlichen Hundesteuer-Beträge Einfluss nimmt, geht es bei dieser Verordnung um das Miteinander zwischen Tier und Mensch. Verbunden mit der Maßgabe, das Gefährdungspotential für die Zweibeiner zu reduzieren.
Zwar heißt es schon in der Landesvorschrift unmissverständlich „Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen“, aber für Jarmen und Umgebung soll es dazu noch einige Präzisierungen geben. Wie etwa zur generellen Maßgabe, dass Hunde außerhalb des befriedeten Grundstücks nur unter Aufsicht frei herumlaufen dürfen. Oder auch nicht.
Grundsätzliche Leinenpflicht in den Orten
Demnach sind im Gebiet des Amtes Jarmen-Tutow diese Vierbeiner in geschlossener Ortslage grundsätzlich an der Leine zu führen. Im freien Gelände dürfen sie höchstens bis zu einem Abstand von 50 Meter und unter Aufsicht des Hundeführers frei laufen. „Zur geschlossenen Ortslage im Sinne dieser Verordnung gehören die Grundstücke in den Orten, soweit in ihnen Wohnhäuser und Betriebsgrundstücke nebst dazugehörigen Höfen, Wirtschaftsgebäuden und Hausgärten im räumlichen Zusammenhang stehen“, lautet die Begriffsbestimmung.
Wobei diese Einstufung nicht durch Anlagen allgemeiner Bedeutung, wie Grün-, Spiel- und Sportplätze, Friedhöfe oder Häfen unterbrochen werde. Ebenso gehören die dort befindlichen Straßen, Wege und Plätze zur geschlossenen Ortslage.
Badestellen und Veranstaltungen künftig tabu
Für einige Diskussionen im Ausschuss sorgte der Paragraf zum sogenannten Mitnahmeverbot, laut dem nicht nur öffentliche Einrichtungen wie die Verwaltung, Kirchen, Schulen, Sporthallen und Kindergärten als Tabu-Zone für Hunde gelten ‐ bis auf von den Trägern genehmigte Ausnahmen. Sondern dies neben Kinderspiel- und Badeplätzen auch eine Reihe von Veranstaltungen betrifft: Umzüge, Volksfeste, Märkte mit Volksfestcharakter und sonstige Veranstaltungen mit großen Menschenansammlungen.
Gerade die beiden letztgenannten Kategorien fanden einige Bürgermeister schwer zu definieren, immerhin zählen manche Dörfer der Region lediglich eine zweistellige Bevölkerung. „Ist das wirklich sinnvoll, beispielsweise bei unseren Flohmärkten“, fragte Olaf Hecht, Tierarzt und Chef der kleinsten Gemeinde im Amt, Daberkow. Die Leute brächten gerne ihre Hunde mit, und das sei auch so akzeptiert.
Thomas Lüthke versprach, dass die Verwaltung diese Dinge mit Augenmaß betrachten und keinesfalls so etwas wie Jagd auf Hundebesitzer machen werde. Aber ohne Verordnung bestehe eben nur schwer eine Handhabe bei Problemen, egal ob für das Ordnungsamt oder die Verantwortlichen in der Kommune. Ein Argument, dem sich Völschows Bürgermeister Thomas Breitsprecher anschloss. Mit diesem Papier in der Hinterhand könnten er und seine Amtskollegen Leute vom Gelände verweisen, wenn deren Tiere als Beeinträchtigung beziehungsweise sogar Gefährdung empfunden würden.

Pflicht zur Beseitigung von Hundekot
Auch Bentzins Bürgermeisterin Grit Gawrich begrüßte die neue Halterverordnung. Schließlich gebe es gerade auf dem Land immer wieder Diskussionen um die Leinenpflicht. „Da wird dann gesagt, der tut ja nichts.“ Aber garantieren könne das niemand, und so gebe es eben eine klare Ansage. Darüber hinaus lobte sie diesen erstmals aufgenommenen Paragrafen: „Außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums ist der Hundekot von der Aufsichtsperson unverzüglich zu beseitigen.“
Verbunden mit der Auflage, ein geeignetes Behältnis zur Beseitigung mitzuführen und es auf Verlangen vorzuzeigen. Denn auch in den Dörfern scheint das zunehmend Probleme zu bereiten. In Tutow beispielsweise „bedankte“ sich die Gemeinde sogar mit einem Aushang dafür, dass ihren Arbeitskräften beim Mähen ständig die Überreste solcher Tretminen um die Ohren flogen.
Verstöße gegen diese Verordnung, die vom Amtsausschuss bei einer Enthaltung einhellig verabschiedet wurde, können ziemlich teuer werden. Jedenfalls, wenn es um die Leinenpflicht und das Mitnahmeverbot geht. So etwas gilt als Ordnungswidrigkeit im Sinne des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes, bedroht mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro.
Verwaltung und Kommunen wollen sie möglichst umgehend in Kraft setzen, vorher allerdings muss die Rechtsaufsicht beim Landkreis das Regelwerk prüfen und absegnen, erläuterte Ordnungsamtsleiter Lüthke im Gespräch mit dem Nordkurier. Er hoffe, dass dies so schnell passiert, dass die Veröffentlichung noch im letzten Amtsblatt 2023 stattfinden kann.