Vater wirft Schulamt Diskriminierung wegen Maskenpflicht vor
Vorpommern / Lesedauer: 3 min

Matthias Diekhoff
An den Schulen in Mecklenburg-Vorpommern wurde nach den Herbstferien zumindest für zwei Wochen wieder die Maskenpflicht eingeführt. Für nicht geimpfte oder genesene Personen gilt zudem eine Testpflicht. Was aber geschieht, wenn sich ein Schüler aus religiösen Gründen nicht impfen oder testen lassen möchte?
„Christenverfolgung” in MV?
Von so einem Fall an einer Schule im Landkreis Vorpommern-Greifswald hat nun ein Vater berichtet, der seinen Namen nicht öffentlich nennen möchte. Da sein Kind keine Maske tragen und sich auch nicht testen lassen möchte, sei es nicht mehr in die Schule gelassen worden. Nach einer gewissen Anzahl von Fehlstunden drohe allerdings der Verweis von der Schule. Ein Antrag auf Befreiung vom Präsenzunterricht sei vom Schulamt abgelehnt worden.
Da es in anderen Bundesländern zwischenzeitlich keine Masken- und Testpflicht mehr gab oder gibt, hat der Vater nur wenig Verständnis für diese rigiden Maßnahmen und sprach gegenüber dem Nordkurier sogar von einer Form der „Christenverfolgung” in Mecklenburg-Vorpommern.
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Gründe für Masken-Verweigerung
Dem Schulamt Vorpommern-Greifswald ist dieser Vorwurf zwar nicht bekannt, allerdings habe es bereits im August einen Antrag auf Abmeldung vom Präsenzunterricht gegeben, in dem davon die Rede sei, dass die Tochter „im christlichen Glauben lebt und …die Testung an der Schule ablehnt“. Die Folge, dass die Schülerin ohne Testungen nicht mehr am Präsenzunterricht teilnehmen könne, sei als „Ausgrenzung und Diskriminierung“ gewertet worden, berichtet die Behörde auf Nachfrage.
Wie viele Schüler außerdem im Landkreis Tests und Masken verweigern, werde laut Schulamt statistisch zwar nicht erfasst, allerdings gäbe es eine ganze Reihe von Gründen, die angegeben werden, um sich davon zu befreien zu lassen und trotzdem am Unterricht teilzunehmen. So unter anderem den Artikel 26 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen (Recht auf Bildung), den Artikel 28 der Kinderrechtskonvention (ebenfalls Recht auf Bildung) oder auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Bisher 80 Befreiungen von Präsenzunterricht
Die Test- und Mund-Nase-Bedeckungspflicht für die Teilnahme der Schüler am Präsenzunterricht seien eindeutig geregelt, heißt es vom Schulamt. „Anspruch auf Befreiung vom Präsenzunterricht haben die Schülerinnen und Schüler, die selbst aufgrund einer Erkrankung zur Personengruppe für einen schweren Krankheitsverlauf gehören oder wenn eine im Haushalt lebende Person zu der laut Robert-Koch-Institut benannten Personengruppe gehört und daher einem höheren Risiko für einen schweren Covid-19-Krankheitsverlauf unterliegt.”
Allein im laufenden Schuljahr seien über 80 solcher Anträge im Landkreis positiv beschieden worden.
Was den Rauswurf aus der Schule betrifft, wenn der Schüler Fehlstunden anhäuft, weil er nicht am Unterricht teilnehmen darf, da er Maske und Test verweigert, verweist das Schulamt auf die Regelung im Schulgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Dort heißt es: „ Eine Schülerin oder ein Schüler kann nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht (in MV neun Schuljahre, Anmerkung der Redaktion) entlassen werden, wenn sie oder er innerhalb von vier Wochen insgesamt zehn Unterrichtsstunden dem Unterricht unentschuldigt ferngeblieben ist…“.
Wie oft diese Regelung angewandt wird, werde vom Schulamt allerdings nicht erfasst. Es ist aber „davon auszugehen, dass nur sehr vereinzelt an den Schulen davon Gebrauch gemacht wird.”
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