Kommunalfinanzen

Was mit dem Geld von Solar– und Windparks möglich ist

Vorpommern / Lesedauer: 3 min

Das Erneuerbare–Energien–Gesetz soll dafür sorgen, dass Kommunen finanziell etwas von Solar– und Windkraftanlagen haben. Allerdings gibt es auch Einschränkungen.
Veröffentlicht:17.03.2023, 06:38

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In vielen Gemeinden der Region treten derzeit potenzielle Betreiber von Windkraft– oder Solaranlagen auf, um Werbung für ihre geplanten Projekte zu machen. Dabei kommt man in der Regel auch recht bald auf die Frage zu sprechen, was denn die betroffenen Kommunen finanziell davon haben. So auch kürzlich bei einer Informationsveranstaltung zu einem geplanten Solarpark zwischen Klein Bünzow und Salchow

Dabei wurden der Gemeinde Klein Bünzow auf Grundlage des Erneuerbare–Energien–Gesetzes (EEG) jährliche Zuwendungen in Höhe von 100 000 Euro in Aussicht gestellt. Tatsächlich heißt es im Paragraphen 6 des Gesetzes, dass den betroffenen Gemeinden bis zu 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge angeboten werden sollen. Bürgermeister Karl Jürgens monierte allerdings, dass die Gemeinde davon kaum etwa hätte, da die Summe noch nicht mal ansatzweise ausreichen würde, um den Haushalt der Kommune auszugleichen.

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In anderen Gemeinden geht man sogar davon aus, dass die Zuwendungen Auswirkungen auf den kommunalen Finanzausgleich haben, es also dementsprechend weniger Zuweisungen vom Land gibt. Auch gibt es Befürchtungen, dass durch die zusätzlichen Einnahmen wiederum die Ausgaben für Kreis– und Amtsumlage steigen könnten. Letztendlich würde so kaum etwas in der Gemeinde „hängen bleiben“, um sich auch jenseits der sogenannten Pflichtaufgaben wie Brandschutz oder Unterhaltung von Friedhöfen etwas leisten zu können.

Knackpunkt ausgeglichener Haushalt

Diese Ängste will das Schweriner Innenministerium zumindest teilweise zerstreuen. Wie es dazu heißt, hätten die Zuwendungen generell keine Auswirkungen auf den kommunalen Finanzausgleich und auch wegen der Verwendung bestünden grundsätzlich keine Einschränkungen — wenn die Gemeinden einen ausgeglichenen Haushalt haben.

Das ist bei vielen aber eben nicht der Fall. Gemeinden, „die der gesetzlichen Pflicht zum Haushaltsausgleich nicht entsprechen und sich in der Haushaltskonsolidierung befinden, haben die Verwendung der Zuwendungen ihrer gefährdeten oder weggefallenen dauernden finanziellen Leistungsfähigkeit anzupassen“, heißt es etwas schwammig aus Schwerin. 

So könnten die Zuwendungen in Vorhaben investiert werden, die zur Erfüllung von Pflichtaufgaben notwendig sind. Aber auch im freiwilligen Bereich, zum Beispiel Kultur– und Freizeitangebote, könnten die Gelder für Vorhaben eingesetzt werden, die „in der Folge keine zusätzlichen finanziellen Belastungen für den Haushalt auslösen“. Schließlich hätten auch defizitäre Kommunen einen verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf die Wahrnehmung freiwilliger Aufgaben in einem „angemessenen“ Rahmen. 

Auch wenn vermutlich der Großteil der zusätzlichen Gelder also nicht dafür genutzt werden kann, um sich Extrawünsche zu erfüllen, so könnten durchaus auch defizitäre Kommunen von den Zuwendungen nach dem EEG profitieren — so zumindest die Einschätzung des Innenministeriums.