Gerichtsbeschluss

159 Parkverstöße rechtfertigen Entzug der Fahrerlaubnis

Berlin / Lesedauer: 2 min

159 Parkverstöße und 15 Geschwindigkeitsüberschreitungen in einem Jahr: Nun entschied ein Gericht, dass der Mann zum Autofahren ungeeignet ist – auch aufgrund „charakterlicher Mängel“.
Veröffentlicht:22.11.2022, 09:19
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Ein Autofahrer, der innerhalb eines Jahres mehr als 150 Parkverstöße begeht, ist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet und ihm kann die Fahrerlaubnis entzogen werden. Das entschied nun in einem Urteil das Verwaltungsgericht Berlin (Az. VG 4 K 456/21). Es wies damit die Klage des Mannes gegen den Entzug seiner Fahrerlaubnis durch das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten zurück.

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Laut Gericht erfuhr das Amt im Juli 2021, dass gegen den Mann innerhalb eines Jahres 174 Verfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten geführt wurden. Darunter waren 159 Parkverstöße und 15 Geschwindigkeitsüberschreitungen. Nach Anhörung des Klägers entzog die Behörde ihm die Fahrerlaubnis. Hiergegen wandte er ein, die Verstöße mit drei auf ihn zugelassenen Fahrzeugen hätten andere Personen begangen. Er sei beruflich auf die Fahrerlaubnis angewiesen.

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Das Verwaltungsgericht ließ dies nicht gelten. Zu Recht sei die Behörde von mangelnder Eignung des Klägers ausgegangen. Zwar hätten Bagatellverstöße im Straßenverkehr bei der Prüfung der Fahreignung grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Anders sei dies aber, wenn ein Kraftfahrer „offensichtlich nicht willens“ sei, im Interesse eines geordneten Verkehrs bestimmte Vorschriften zu beachten. Hier begründe bereits die Anzahl der Verstöße, die nahezu ausnahmslos im Wohnumfeld begangen worden seien, Zweifel an der Eignung des Klägers.

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Es komme auch nicht darauf an, ob womöglich Familienangehörige für die Verstöße verantwortlich seien. Wer durch zahlreiche ihm zugehende Bußgeldbescheide erfahre, dass Personen, die sein Fahrzeug benutzten, laufend gegen Verkehrsvorschriften verstießen, und dagegen nichts unternehme, zeige „charakterliche Mängel“. Diese wiesen ihn selbst als ungeeigneten Verkehrsteilnehmer aus.

Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.