Staatsanwältin im Interview
„Sexuellen Missbrauch kann man nie pauschalisieren“
Demmin / Lesedauer: 2 min

Kirsten Gehrke
Wenn sexueller Missbrauch im Spiel ist, schlagen die Emotionen hoch. Welchen Strafrahmen gibt es hier?
Da gibt es kleine feine Unterschiede, Missbrauch kann man nie pauschalisieren. Ein sexueller Missbrauch an Kindern hat einen Strafrahmen von sechs Monaten bis 10 Jahren – dafür, wenn ein Erwachsener sexuelle Handlungen an Kindern unter 14 Jahren vornimmt oder vornehmen lässt. Das regelt der Paragraph 176 des Strafgesetzbuches. In besonderem schweren Fall nach Absatz 3 des § 176 darf die Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr liegen. Das liegt dann vor, wenn die Opfer unter anderem bedroht wurden, psychische Folgen erkennbar sind oder bei den Opfern Schäden zu befürchten sind.
Was ist, wenn härtere Fälle vorliegen?
Das ist dann schwerer sexueller Missbrauch nach Paragraph 176 a. Der ist ebenfalls nicht unter einem Jahr Freiheitsstrafe zu ahnden. Dieser liegt unter anderem vor, wenn der Täter sich in den letzten fünf Jahren schon einmal wegen solcher Vorwürfe verantworten musste und rechtskräftig verurteilt wurde. Zum anderen ist schwerer sexueller Missbrauch, wenn ein über 18-Jähriger Beischlaf mit Kindern hatte.
Darf denn bei Missbrauch überhaupt die Strafe auf Bewährung ausgesetzt werden?
Ja, solange das Urteil zwei Jahre Freiheitsstrafe nicht übersteigt, kann diese durchaus zur Bewährung ausgesetzt werden. Das hängt von vielen Faktoren ab. Ob die Verurteilung ausreichend als Warnung gesehen wird, dass solche Taten nicht wieder vorkommen. Zudem spielt die Persönlichkeit eines Angeklagten eine Rolle, welches Vorleben dieser hatte, ob er vorbestraft ist. Wer nicht vorbestraft war, kann eher mit einer Bewährung rechnen. Das war auch der Fall in den jüngsten Prozessen am Amtsgericht Demmin.