Frohe Botschaft für Tierfreunde

Auch nach vier Wochen gibt es den Hund noch zurück

Demmin / Lesedauer: 2 min

Wann verliert der ursprüngliche Besitzer das Recht an einem Fundhund? Das war eine der Fragen, die in den vergangenen Tagen für Zorn unter Tierschützern sorgten.
Veröffentlicht:04.02.2014, 15:22
Aktualisiert:05.01.2022, 15:04

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Für Hundefreunde ist dieser fiktive Fall eine schreckliche Vorstellung: Nach mehr als vier Wochen aus dem Krankenhaus zurück, der vierbeinige Liebling ist entlaufen, wurde aufgegriffen, an eine Auffangstation übergeben und an einen neuen Halter vermittelt. Alles rechtens, könnten die Behörden bei einer Beschwerde des ursprünglichen Besitzers sagen.

Tatsächlich sehen, soweit bekannt, die Verträge der hiesigen Kommunen mit der Auffangstation zwischen Meesiger und Schönfeld eine derartige Vier-Wochen-Frist vor, was jetzt Tierschutzvereine kritisiert haben - mit Bezug auf das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Denn Fundsachen, so argumentieren sie, müssen laut BGB mindestens ein halbes Jahr lang aufbewahrt werden. Fundhunde zählen dazu.

Nach einem Monat wird angenommen, dass das Tier herrenlos ist

Brechen die Verträge von Städten wie Demmin, Stavenhagen, Malchin und Dargun demnach geltendes Recht? Das würden weder die Ordnungsbehörden noch die Landesregierung so sehen. Denn die Kommunen können sich auf einen Erlass des Landwirtschaftsministeriums aus dem Jahr 1998 berufen. "Hat sich ein Eigentümer eines Tieres nicht binnen vier Wochen bei der örtlichen Ordnungsbehörde gemeldet", heißt es darin, "muss üblicherweise angenommen werden, dass er die Suche nach seinem Tier aufgegeben hat und das Tier herrenlos ist beziehungsweise herrenlos geworden ist."

Pech für den schwer erkrankten oder länger verreisten Halter, könnte man das lesen. Doch dem ist nicht so. Denn auch das laut Erlass nun herrenlose Tier wird nicht automatisch zum Eigentum des Stationsbetreibers. Die Regelungen des BGB "bleiben unberührt". Das ändert einiges. "Falls sich der Eigentümer wieder auffindet, kann er innerhalb von sechs Monaten den Besitz an das Tier geltend machen", erläutert das Schweriner Landwirtschaftsministerium. "Das gilt auch, wenn das Tier bereits weiter vermittelt wurde." Einschränkungen lasse nur das Tierschutzrecht zu. So müsse geklärt werden, warum sich der Eigentümer trotz seiner Fürsorgepflicht offenbar erst spät für das Tier interessiert habe.