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Virus-Bekämpfung

Anwalt klagt gegen neue Corona-Verordnung

Greifswald / Lesedauer: 3 min

Ein Anwalt mit Zweitwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern sieht in der neuen Corona-Bekämpfungsverordnung seine Rechte eingeschränkt und hat Klage eingereicht.
Veröffentlicht:06.04.2020, 10:48

Von:
  • Simon Voigt
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Eine Anwaltskanzlei aus Leipzig hat gegen die neue Verordnung zur Bekämpfung des Coronavirus in Mecklenburg-Vorpommern Klage eingereicht. Konkret geht es um einen Passus in der sogenannten SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung (pdf), der es Menschen untersagt, sich zu touristischen Zwecken in Mecklenburg-Vorpommern aufzuhalten.

Die Leipziger Kanzlei „Füßer & Kollegen” klagt für einen Berufskollegen, ebenfalls aus Leipzig, wie es in einer Presseerklärung der Kanzlei heißt. Der Rechtsanwalt besitzt den Angaben zufolge ein Anwesen in Groß Schwansee (Nordwestmecklenburg) und wollte dort mit seiner Ehefrau und mehreren nicht schulpflichtigen Kindern die nächsten Wochen während der „sich allmählich aufbauenden Corona-Krise” verbringen. Der Anwalt soll an dem Ort mit Zweitwohnsitz gemeldet sein, er wollte von dort im „Ferienhaus-Homeoffice” weiter arbeiten, heißt es. Er sei bereits am 14. März dort hingereist, als die Verordnung noch nicht galt. Am 17. März trat dann die erste Fassung der Verordnung in Kraft. Der Antragsteller lässt erklären, dass er sich von der Regelung, dass „touristische Reisen nach Mecklenburg-Vorpommern” von nun an untersagt seien, nicht betroffen sah, da er seinen Zweitwohnsitz in MV hat.

Mit Lautsprechern gegen Ferienhausbewohner

Dennoch sollen örtliche Ordnungsbehörden mit Lautsprecherdurchsagen gegenüber der Familie des Antragstellers sowie anderer Ferienhausbesitzer Druck ausgeübt haben, ihre Ferienhäuser zu verlassen. Der Antragsteller soll sich darauf an die Landesregierung und das Verwaltungsgericht Schwerin gewandt haben – ohne Erfolg. Während das Verfahren lief, wurde am 23. März eine verschärfte Neufassung der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung erlassen. Sie trat am vergangenen Freitag in Kraft. Damit habe sich die Rechtslage mit einer „Ausreiseverpflichtung aller 'Gebietsfremden'" verschärft. Der Anwalt und seine Familie müssen somit aus Mecklenburg-Vorpommern ausreisen.

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„Es ist schon erstaunlich, wie sich Mecklenburg-Vorpommern mit dieser 'Haut-ab-Regelung' gleichsam zur Corona-Kleinstaaterei bekennt”, sagt dazu der Rechtsanwalt Klaus Füßer. Dabei würde die Neufassung des Bundes-Infektionsschutzgesetzes wissenschaftlichen Erkenntnissen folgen und eine Bleibeverpflichtung vorsehen. So sollen vermeidbaren Kontakte unterbunden, in diesem Fall das Reisen, und das Infektionsrisiko minimiert werden. „Menschen außer Landes zu verweisen, ist allenfalls geeignet, zusätzliche Infektionsrisiken zu allererst in anderen Bundesländer zu erzeugen”, so Füßer.

Sein Kollege und Rechtsanwalt Tobias Meiser sieht in dem Fall "überbordendes Handeln der Behörden”, das aufgrund der Corona-Pandemie nicht von der Hand zu weisen sei. Freiheitsrechte würden über „Maß und Mitte” hinaus eingeschränkt.

Ein Sprecher des Oberverwaltungsgerichts bestätigte auf Anfrage, dass eine Klage eingegangen ist.

Das steht in der Verordnung

In Paragraph 4 der neuen Verordnung heißt es: "Touristische Reisen aus privatem Anlass in das Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern sind untersagt. Dies gilt insbesondere für Reisen, die zu Freizeit-und Urlaubszweckenund zu Fortbildungszwecken unternommen werden." Weiter heißt es, dass von dieser Regelung Personen nicht erfasst sind, die ihren Erstwohnsitz in MV haben. Außerdem jene, die ihren Zweitwohnsitz in MV haben und "dessen Nutzung für die Ausübung einer erwerbsmäßigen beziehungsweise selbständigen Tätigkeit in Mecklenburg-Vorpommern zwingend erforderlich ist", oder "Personen, die ihrer erwerbsmäßigen bzw. selbständigen Tätigkeit in Mecklenburg-Vorpommern nachgehen."

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