Fakten-Check

Warum der SS-Sanitäter Hubert Z. angeklagt wird

Neubrandenburg / Lesedauer: 3 min

"Lasst den alten Mann in Ruhe." "Was soll ein Prozess jetzt noch bringen?" Die Reaktionen auf die Anklageerhebung gegen den ehemaligen SS-Sanitäter Hubert Z. wegen Beihilfe zum Mord waren heftig und zahlreich. Udo Roll hat einige  Aussagen einem Fakten-Check unterzogen.
Veröffentlicht:27.02.2015, 20:22
Aktualisiert:05.01.2022, 15:31

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---Hubert Z. ist bereits einmal verurteilt worden. Ein zweiter Prozess für die gleiche Sache ist rechtswidrig.---

Es stimmt, dass Hubert Z. wegen der Mitgliedschaft in einer verbrecherischen Organisation 1948 von einem polnischen Gericht zur einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden ist. Laut Grundgesetz (Art. 103)  darf auch niemand wegen derselben Tat mehrmals bestraft werden. Doch der Paragraph greift laut Staatsanwaltschaft in diesem Fall nicht, weil sich die erneute Anklage auf einen anderen Zeitraum bezieht als seinerzeit das Verfahren vor dem polnischen Gericht.

---Der Beschuldigte ist 94 Jahre alt. Lasst ihn einfach in Ruhe.---

Das deutsche Strafrecht kennt keine Altersobergrenze. Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet Straftaten nachzugehen, selbst wenn der Tatverdächtige hochbetagt ist. Entscheidend ist, ob der Beschuldigte verhandlungsfähig ist. Die Staatsanwaltschaft geht aktuell davon aus. Aber auch das Gericht wird den Gesundheitszustand des Angeklagten noch einmal überprüfen lassen. Es entscheidet auch darüber, ob die Anklage überhaupt zugelassen wird und ein Prozess eröffnet wird.

---Warum ist Hubert Z. erst nach 70 Jahren angeklagt worden?---

Die Staatsanwaltschaft Schwerin hat erstmals im Oktober 2013 Kenntnis von diesem Fall bekommen. Die Vorermittlungen hatte die zentrale Stelle zur Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen in Ludwigsburg (Baden-Würtemberg) angeschoben. Eine wichtige Rolle für mögliche neue NS-Prozesse Jahrzehnte nach Kriegsende war das Verfahren gegen den ehemaligen Wachmann im Vernichtungslager Sobibor, John Demjanjuk. Das Münchner Landgericht hatte den inzwischen gestorbenen Mann 2011 wegen Beihilfe zum Mord an mehr als 28 000 Juden zu fünf Jahren Haft verurteilt, ohne ihm individuelle Schuld nachweisen zu können. Damit hat sich die juristische Sichtweise geändert. Seither reicht aus, dass ein Beschuldigter dazu beigetragen hat, dass die Tötungsmaschinerie in den Konzentrationslagern funktionierte.

---Der Beschuldigte konnte doch nur mitmachen. Eine Befehlsverweigerung hätte die eigene Todesstrafe bedeutet.---

Die Gesetzeslage ist hier nach Auffassung der Staatsanwaltschaft eindeutig: Demnach ist die Beteiligung an einem Verbrechen grundsätzlich strafbar, auch wenn die Weigerung mit persönlichen Nachteilen verbunden ist. Militärexperten bezweifeln außerdem, dass eine Befehlsverweigerung von Mitgliedern der Waffen-SS in einem Konzentrationslager die Todesstrafe nach sich gezogen hat. "Wir haben keine Erkenntnisse darüber", sagt der renommierte Historiker mit Schwerpunkt Militärgeschichte, Sönke Neitzel. Vergehen gerade bei der SS seien aber zum Teil mit drakonischen Strafen belegt worden. Je nach Ausmaß einer Befehlsverweigerung hätte der betreffende Soldat etwa in ein Bewährungsbataillon versetzt werden können. Um der Tätigkeit in einem Todeslager zu entkommen, hätten sich SS-Angehörige auch freiwillig zum Dienst an der Front in einer der Waffen-SS Divisionen melden können.

Inwieweit der beschuldigte Hubert Z. unter Zwang handelte oder freiwillig mitmachte, wird das Gericht bewerten müssen, wenn es zu einem Prozess kommt.