Kreis Seenplatte passt Corona-Beschränkungen an
Neubrandenburg / Lesedauer: 3 min

Im Landkreis treten ab Montag weitere harte Einschränkungen zur Eindämmung des Coronavirus in mehreren Lebensbereichen in Kraft. Am Sonntag veröffentlichte die Kreisverwaltung eine neue Allgemeinverfügung (Nr. 35), die unter anderem die Regeln bezüglich einer Ausgangssperre ab 20 Uhr widerrufen, wie die Kreisverwaltung mitteilte.
Ausgangsbeschränkungen wird es demnach weiterhin geben, sie gelten ab Montag von 21 bis 6 Uhr am Folgetag. Damit passt sich der Kreis Seenplatte an die Vereinbarungen des MV-Gipfels an, die am Freitag getroffen wurden. Wer sich nach 21 Uhr in der Öffentlichkeit bewegen will, braucht triftige Gründe, darunter fallen laut der Allgemeinverfügung:
- die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
- die Ausübung beruflicher Tätigkeiten
- der Besuch von Schule, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen, jeweils insbesondere als Notbetreuung, von Einrichtungen und Diensten der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen, teilstationären Einrichtungen
- Ausübung von Tätigkeiten des Lieferverkehrs, einschließlich Brief- und Versandhandel
- Fahrten von Feuerwehr-, Rettungs- oder Katastrophenschutzkräften zum jeweiligen Stützpunkt oder Einsatzort
- die Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen. Hinzu kommt im Fall einer dringend erforderlichen Betreuung der Besuch Angehöriger der Heil- und Gesundheitsfachberufe
- Besuche bei der Kernfamilie und der Lebenspartner, Hilfsbedürftigen, Kranken oder um das Sorge- und Umgangsrecht wahrzunehmen. Die Begleitung unterstützungsbedürftiger Minderjähriger oder Sterbender zählt ebenfalls zu den triftigen Gründen.
- die Versorgung von Tieren oder beispielsweise die Jagd, um insbesondere im Fall der Afrikanischen Schweinepest im Seuchenschutz mitzuwirken
- die Teilnahme an politischen Zusammenkünften (Landtag, Landesregierung, kommunale Vertretungen) sowie die Teilnahme an Terminen bei Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Behörden.
Weiterhin gilt ab Montag in der Mecklenburgischen Seenplatte ein Bewegungsradius von 15 Kilometern ab dem jeweiligen Wohnort, den Einwohner nicht überschreiten dürfen. Die oben genannten triftigen Gründen regeln auch in diesem Fall Ausnahmen, bei dem Bewegungsradius kommen noch hinzu:
- der Besuch von Kirchen und anderen Orten der Religionsausübung
- Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs und der Einkauf in Ladengeschäften sowie die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen
- Eheschließungen und Beerdigungen
- unaufschiebbare gesetzlich oder satzungsmäßig erforderliche Veranstaltungen und Versammlungen von Vereinen, Verbänden und Parteien, auch unaufschiebbare Betriebsversammlungen und Tarifverhandlungen
- die Wahrnehmung unaufschiebbarer Termine bei Gerichtsvollziehern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Insolvenzverwaltern, Bestattern und zur rechtlichen Betreuung
- die Teilnahme an Versammlungen unter freiem Himmel
- das Aufsuchen eines Nebenwohnsitzes im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte im Zeitraum vom 11. bis 21. Januar dieses Jahres
Die am Sonntag veröffentlichte Allgemeinverfügung gilt vom 11. bis zum 31. Januar 2021.
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Weil der Landkreis Mecklenburgische Seenplatte seit mehreren Tagen eine Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 200 Infektionen auf 100.000 Einwohner erreicht hatte und damit als Hochrisikogebiet zählt, gelten weiterhin Einschränkungen im Schulbetrieb. „Es findet im Landkreis grundsätzlich kein Präsenzunterricht statt, weder an Grundschulen, noch an allgemeinbildenden Schulen, noch an Berufsschulen, Musikschulen, Volkshochschulen”, heißt es von der Kreisverwaltung. Unter Einhaltung der Hygienekonzepte kann aber Abschlussklassen Präsenzunterricht angeboten werden, um die Vorbereitungen auf die Prüfungen zu gewährleisten.
Eltern, deren Kinder in die 1. bis 6. Klasse gehen, können eine Notfallbetreuung beanspruchen. Sie müssen sich ihre Unabkömmlichkeit vom Arbeitgeber schriftlich bestätigen lassen und einen Fragebogen des Landkreises ausfüllen, um den Anspruch nachzuweisen. Ab dem 13. Januar sei dieser im Fall einer Notfallbetreuung in Kita oder Schule zwingend vorzulegen.
Die aktuelle Allgemeinverfügung des Landkreises ist hier nachzulesen. Der Fragebogen wird vom Landkreis erarbeitet und auf www.lk-mecklenburgische-seenplatte.de unter "Corona" zum Download zur Verfügung gestellt.