Keine Abschiebung

Vergewaltiger von Neustrelitz immer noch im Asylverfahren

Schwerin / Lesedauer: 2 min

Die Vergewaltigung eines 11-jährigen Mädchens aus Neustrelitz hatte bundesweit Entsetzen ausgelöst. Der Täter aber läuft weiter frei herum – sein Asylverfahren schlummert in deutschen Behörden.
Veröffentlicht:26.09.2022, 15:33
Aktualisiert:26.09.2022, 18:10

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Es ist eine Mauer des Schweigens: „Zu dem konkreten Einzelfall nimmt die Bundesregierung nach Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen keine Stellung”, heißt es aus dem Bundesinnenministerium. „Grundsätzlich kann sich das Bundesamt aus Datenschutzgründen nicht zu Einzelfällen äußern, hierfür bitte ich um Ihr Verständnis”, gibt sich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) ebenfalls wortkarg. Zwei Antworten auf offizielle Anfragen zu einem Fall, der einen 16-jährigen afghanischen Asylbewerber betrifft, der im Januar in Neustrelitz ein elfjähriges Mädchen vergewaltigt hat.

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Das Amtsgericht Waren hatte den Gewalttäter im Juli 2022 rechtskräftig wegen Vergewaltigung und sexuellen Missbrauchs zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt, die allerdings für zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Asylantrag in Bulgarien

Der 16-Jährige war vergangenen Jahr als unbegleiteter Flüchtling nach Deutschland gekommen und hatte einen Asylantrag gestellt. Das politisch Brisante an dem Asylverfahren: Die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommerns hatte jüngst offenbart, dass der junge Mann bereits zuvor einen Asylantrag in Bulgarien eingereicht hatte. Laut des Dublin-III-Abkommens ist in der Europäischen Union jenes Land für ein Asylverfahren zuständig, in dem zuerst der Antrag gestellt worden ist.

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Trotzdem genießt der Afghane aktuell in Deutschland eine sogenannte Aufenthaltsgestattung. Demnach wird einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet. Allerdings nur für drei Monate, wenn die Pflicht zum Aufenthalt in einer Aufnahmeeinrichtung besteht. Ist dies nicht der Fall, gilt die Bescheinigung sechs Monate. Die sind mittlerweile längst abgelaufen – der verurteilte Vergewaltiger aber noch nicht abgeschoben.

Kritik von der AfD

„Inwiefern aufenthaltsrechtliche Konsequenzen oder eine Ausweisung rechtlich möglich oder überhaupt erforderlich sind, hängt von der Entscheidung des Bamf über den Asylantrag ab”, sagt dazu das Innenministeriums in Schwerin.

Für den stellvertretenden Fraktionschef der AfD im MV-Landtag, Jan-Philipp Tadsen, ist das Antwortverhalten von Bundesregierung und Bamf „ein absoluter Affront und rechtlich äußerst fragwürdig. Das Innenministerium von Frau Faeser vermittelt sehr stark den Eindruck, dass inzwischen die Interessen des Täters wichtiger sind als die Interessen von Opfer und Bevölkerung.”