Amtsgericht Prenzlau

Angeklagter muss stolzen Preis für seine Drogen zahlen

Prenzlau / Lesedauer: 2 min

Ein Bewährungsversager kann noch einmal eine Haftstrafe abwenden. Dafür muss er aber tief in die Tasche greifen.
Veröffentlicht:05.06.2023, 12:00

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Mit Drogen hat ein junger Mann so seine Probleme. Obwohl mehrfach vorbestraft, kann er die Finger nicht vom „Stoff“ lassen. Bei einer Hausdurchsuchung stellten Polizeibeamte im Wohnzimmer des 37–Jährigen einiges an Tütchen mit Drogen nebst Utensilien wie Verpackungen und eine Waage sicher. Vor dem Strafrichter des Amtsgerichts in Prenzlau musste sich der Mann letztlich wegen unerlaubten Drogenbesitzes verantworten. Das Problem des Angeklagten: Er stand zum Zeitpunkt der Tat unter Bewährung.

Drogen deponiert

„Ja, es sind meine Drogen“, gestand der Angeklagte zu Prozessbeginn. Er habe diese in der Wohnung seiner Freundin deponiert, die davon aber nichts gewusst habe. Er habe die Drogen immer genommen, wenn er früh zur Arbeit musste, um sich aufzubauen und gegen den Stress. Jedoch nicht täglich. „Wollen Sie nicht ganz von den Drogen lassen?“, fragte die Richterin. „Ja, ich will es versuchen, muss ja auch noch meine Fahrerlaubnis machen“, antwortete der Angeklagte.

16 Vorstrafen standen zu Buche: Sachbeschädigung, Diebstahl, Raub, Körperverletzung und Fahren ohne Fahrerlaubnis führten zu insgesamt über zwei Jahren Haft. Die letzte Verurteilung wurde zu zehn Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verfügt.

Geldstrafe verhängt

Bescheinigt wurde dem Angeklagten ein guter Bewährungsverlauf. Er habe alle Geldstrafen bezahlt und sei aktiv in der Sozialarbeit, so die Bewährungshelferin. Er sei sozial gut eingebunden, habe Arbeit und den Alkoholkonsum im Griff.

Die Reue und das Geständnis wertete der Staatsanwalt durchaus positiv, verwies jedoch darauf, dass das Problem des Bewährungsversagers die hohe Rückfallgeschwindigkeit sei. Für den unerlaubten Drogenbesitz können Haftstrafen von bis zu fünf Jahren verhängt werden, so der Ankläger. Da der Angeklagte aber nicht einschlägig vorbestraft ist, votierte der Staatsanwalt nochmals auf eine Geldstrafe. 60 Tagessätze zu je 55 Euro lautete seine Forderung. Der Verteidiger stimmte dem Antrag zu, und die Strafrichterin verfügte im Urteil die Geldstrafe in Höhe von 3600 Euro.