Flüchtlingspolitik
Bürgerbegehren zum neuen Asylheim geplant
Prenzlau / Lesedauer: 2 min

Heiko Schulze
Die Entscheidung des Kreistages, im Bürohaus Gewerbegebiet Ost in Prenzlau eine Erstaufnahmeeinrichtung mit Verteilfunktion für bis zu 300 Asylsuchende und Flüchtlinge einzurichten, ist nach wie vor umstritten. Am 18. April hatten 21 der 38 anwesenden Kreistagsabgeordneten in einer Sondersitzung dafür gestimmt, der Uckermark Kurier berichtete. Gegen den mehrheitlichen Willen der Prenzlauer Stadtpolitiker.
Kein Bürgerentscheid ohne Bürgerbegehren
Landrätin Karina Dörk (CDU) begründete ihren Antrag damit, dass es eine Pflichtaufgabe nach Weisung des Landes sei, bei der dem Landkreis kein Ermessensspielraum bleibe. Zu dem umstrittenen Kreistagsbeschluss strebt die AfD Uckermark seit dieser Woche einen Bürgerentscheid an, dem ein Bürgerbegehren vorausgeht. „Sind Sie dafür, dass gemäß dem Beschluss des Kreistages Uckermark vom 18. April 2023 in der Brüssower Allee 91 in Prenzlau (Gewerbegebiet) eine Erstaufnahmeeinrichtung für Asylsuchende und Flüchtlinge errichtet und betrieben wird?“ lautet der Entwurf der Frage für das Begehren. Damit dieses erfolgreich ist und ein Bürgerentscheid herbeigeführt werden kann, müssen innerhalb von acht Wochen etwa 10.000 Unterschriften von Uckermärkern gesammelt werden, die diese Frage mit „Nein“ beantworten.
Ein ambitioniertes Vorhaben, wie der AfD–Kreisvorsitzende Felix Teichner einräumt: „Aber die klare Fehlentscheidung des Kreistages muss vom demokratischen Souverän korrigiert werden.“ Seine Partei wolle mit dem Bürgerbegehren auch erreichen, dass „Entscheidungen über die Lage von Aufnahmeunterkünften zukünftig stärker an den Bedürfnissen der Einheimischen ausgerichtet werden.“
Kostenschätzung des Landkreises nötig
Sein Schriftführer Klaus–Martin Bastert ergänzt: „Quasi am anderen Ende der Stadt soll neben dem Flüchtlingsheim in der Berliner Straße ein zweiter Brennpunkt geschaffen werden. Die ohnehin angespannte Sicherheitslage würde dadurch noch einmal erheblich verschärft.“ Für das Begehren ist laut Kommunalverfassung formal eine Kostenschätzung des Landkreises notwendig, die beantragt sei.