Elektronische Krankschreibung gilt nicht für jeden
Prenzlau / Lesedauer: 2 min

Seit Jahresbeginn wird die typische Krankschreibung – der „gelbe Schein“ – durch ein digitales Verfahren ersetzt: die elektronische Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung (eAU). Das hat Auswirkungen für Firmen und ihre gesetzlich krankenversicherten Beschäftigten. Wie die DAK-Gesundheit informiert, werde die Meldung fortan von den Arztpraxen oder Krankenhäusern direkt an die zuständige Krankenkasse elektronisch übermittelt. Dort rufen Arbeitgeber die Daten dann selbst ab – seit Jahresbeginn verpflichtend. Damit werden insbesondere die Beschäftigten entlastet.
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„Durch das neue Verfahren sparen Patienten sowohl Porto als auch Zeit, da sie die AU-Bescheinigung nicht mehr selbst an Krankenkasse und Arbeitgeber weiterleiten müssen. Verantwortlich für die Übermittlung sind die Ärzte.
Wichtiger Meilenstein
So kann es grundsätzlich auch nicht mehr zu einer verspäteten Meldung und dadurch zu einem möglichen Krankengeldverlust oder Schwierigkeiten bei der Lohnfortzahlung kommen. Das sei ein wichtiger Meilenstein in der Digitalisierung“, versichert Carmen Reinke von der DAK-Gesundheit in der Uckermark: „Das neue Verfahren wird, wenn es sich eingespielt hat, den gesamten Prozess schneller und unkomplizierter machen. Zudem entfällt für Patienten das Risiko von Einbußen bei der Lohnfortzahlung oder beim Krankengeld.“
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Doch auch wenn Arbeitnehmer die eAU nicht mehr selbst bei der Krankenkasse oder der Firma einreichen müssen, sind sie weiterhin verpflichtet, das Unternehmen umgehend über die Arbeitsunfähigkeit zu informieren und diese ärztlich feststellen zu lassen.
Zu Prozedere verständigen
„Gerade in der Einführungsphase sollten sich Arbeitnehmer und Arbeitgebender zum konkreten Prozedere verständigen“, rät Carmen Reinke beiden Seiten.
Wie bei allen elektronischen Verfahren gibt es auch bei der eAU strenge Datenschutz-Vorgaben. Die AU-Daten können nur über eine Software vom Arbeitgeber individuell abgerufen werden. Ein pauschaler Abruf der Daten ist nicht möglich. Zudem werden keine Diagnosen oder Angaben zum Arzt an den Betrieb übermittelt. Für Arbeitssuchende, Mini-Jober und Privatversicherte ändert sich zunächst nichts: Sie erhalten weiterhin die bisherigen Papier-Ausdrucke.
Weitere Informationen gibt es unter: www.dak.de/eAu