Anzeige

Lkw-Fahrer holt unter Drogen sein Kind ab

Prenzlau / Lesedauer: 2 min

Auch wenn die Staatsanwältin einem 38-Jährigen bescheinigt, er sei auf dem richtigen Weg, muss er 1350 Euro Strafe zahlen.
Veröffentlicht:09.10.2022, 14:00

Von:
  • Author ImageStefan Adam
Artikel teilen:

So manche Polizeimeldung lässt selbst Hartgesottene nicht kalt und ist kaum mit Worten zu beschreiben. So auch ein Fall, der kürzlich vor dem Prenzlauer Amtsgericht verhandelt wurde. Dabei ging es um einen verantwortungslosen Vater. Um sein Kind abzuholen, nahm er den Lkw eines Bekannten und fuhr ohne dessen Wissen los. Problematisch dabei war, dass er keine Fahrerlaubnis hatte und unter Drogeneinfluss stand. Erst eine Polizeistreife konnte der Fahrt ein Ende setzen, stellte den Drogenkonsum beim Vater fest und nahm eine Anzeige auf.

Vor dem Strafrichter des Prenzlauer Amtsgerichtes musste sich der 38-jährige Mann wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verantworten.

Keine Fahrerlaubnis

„Das stimmt alles so“, bestätigte der Angeklagte zu Prozessbeginn. „Der Lkw gehört einem Bekannten, der wusste aber nichts von der Fahrt.“ Er wollte doch nur sein Kind abholen, wurde aber durch eine Polizeikontrolle gestellt. Auch, dass er nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, gab der Angeklagte reumütig zu.

Lesen Sie auch: Nach Drogen- und Alkoholkonsum ans Steuer gesetzt

„Diese ist mir wegen einer Fahrt unter Drogen vor längerer Zeit schon entzogen worden.“ Dabei habe er auch seinen Job verloren. „Ich bin aber jetzt von den Drogen los und will mein Leben neu ordnen“, gab der Sünder an. Er suche einen neuen Job, brauche dazu aber den Führerschein.

Auf weitere Schwarzfahrten angesprochen, schwieg der Angeklagte.

„Sie sind auf dem richtigen Weg“, begann die Staatsanwältin ihr Plädoyer. Das Geständnis sei glaubhaft und Reue erkennbar. Dennoch verwies die Anklägerin auf ein Dutzend Vorstrafen des Angeklagten, wo es auch schon Verurteilung wegen solcher Schwarzfahrten gab. Und kurz nach dem letzten Urteil erneut eine solche Fahrt. Da der Führerschein bereits eingezogen wurde, beantragte die Staatsanwältin nochmals eine Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 15 Euro für den Hartz-IV-Empfänger.

Keine weitere Sperrfrist

Auch die Strafrichterin teilte diese Auffassung und verfügte mit Urteil für die Fahrt ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe in Höhe von 1350 Euro. „Problematisch dabei war, dass sie unter Drogeneinfluss standen und ein Kind befördert haben“, so die Richterin zum Angeklagten. Eine extra Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis verhängte das Gericht nicht, um die Möglichkeit der Neuerteilung zu gewährleisten, hieß es in der Urteilsbegründung.

Der Angeklagte akzeptierte das und sprach Rechtsmittelverzicht aus.