Windräder
Planungsgemeinschaft will Windplan erneuern
Eberswalde / Lesedauer: 4 min

Sigrid Werner
Der Teilplan Windnutzung der Regionalplanung Uckermark-Barnim ist nach einem Gerichtsurteil des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg vom März dieses Jahres für unwirksam erklärt worden. Sigrid Werner sprach darüber mit Energiemanager Jens Lemme von der Regionalen Planungsstelle.
Am 10. Mai hat die Regionale Planungsgemeinschaft Uckermark-Barnim über die Unwirksamkeit des Regionalplanes Teilplan „Windnutzung, Rohstoffsicherung und -gewinnung“ informiert. Der Plan, um den die Regionalräte und Kommunen seit zehn Jahren gerungen hatten, war mit Erfolg beklagt worden. Was war passiert?
Die Gemeinden Ahrensfelde, Wandlitz und Bernau aus dem Landkreis Barnim waren nicht mit den Ausmaßen der ausgewiesenen Eignungsgebiete einverstanden. Sie möchten lieber eigene Planungen zur Steuerung der Windenergienutzung umsetzen. Deshalb hatten sie den bereits 2016 beschlossenen Plan beklagt. Das Gericht stellte im Zuge der Prüfung formale Fehler fest, sodass der vorliegende Plan unwirksam wurde.
Die drei Gemeinden haben also einen Erfolg erzielt und die Begrenzung ihrer Eignungsgebiete erreicht?
Genau das haben sie mit dem Gerichtsurteil nicht erreicht, sondern eher das Gegenteil: Der Topf ist nun wieder aufgemacht. Solange es keinen gültigen Regionalplan gibt beziehungsweise kein laufendes Planverfahren, können Investoren ihre Projekte für Windfelder vorantreiben. Für sie gilt dann nach Paragraph 35 des Baugesetzbuches die Privilegierung von Windkraftanlagen.
Dürfen Sie damit bauen, wo sie wollen?
Nein, ganz so ist es nicht. Anlagen, die höher als 50 Meter sind, sind heute im Land Brandenburg genehmigungspflichtig. Dabei müssen unter anderem neben baurechtlichen Fragen auch immissionsschutzrechtliche, Umweltschutz- und Naturschutzbelange geprüft werden. Am Ende entscheidet darüber das Landesamt für Umwelt und nicht die einzelne Kommune oder der Landkreis.
Müssen die Uckermärker jetzt Wildwuchs fürchten?
Mit einem Regionalplan kann der Bau von Windrädern nicht verhindert, sondern nur auf bestimmte Flächen begrenzt werden. Das war mit dem Teilplan 2016 erfolgt. 48 Eignungsgebiete Windenergienutzung waren damals für Uckermark und Barnim ausgewiesen worden. Dafür waren 2,1 Prozent der Fläche der gesamten Region reserviert. Jetzt können Investoren auch geeignete Fläche außerhalb der von der Planungsgemeinschaft fixierten Flächen beantragen. Auch die Abstände zur Wohnbebauung sind im Immissionsschutzrecht nicht – anders als mit dem Regionalplan– verpflichtend vorgeschrieben, sondern hängen von der Lärmimmission der Anlagen ab. Es wären also auch Anlagen unter 1000 Meter Abstand zu Wohngebieten denkbar.
Werden sich in der Uckermark nun über Nacht gleich zig neue Windräder drehen?
So einfach ist das nun auch nicht. Der Planungsprozess braucht Zeit.
Wie lange dauert es, bis für solch ein Projekt alle Genehmigungen beisammen sind?
Mit zwei Jahren Planungs- und Genehmigungsvorlauf muss man rechnen. Allerdings: Wer fertige Projekte bereits in der Tasche und im Vertrauen darauf, dass der Regionalplan vor Gericht scheitern wird, vorangetrieben hat, der kann durchaus zügig vorankommen.
In Hindenburg haben Energieparkentwickler bereits vorgesprochen, wird es nun einen neuen Run auf Flächen in der Uckermark geben?
Dass da und dort Windparkentwickler in den Startlöchern stehen und bei den Kommunen anklopfen, wundert nicht. Aber wir wollen einem ungeordneten Ausbau der Windenergie begegnen. Die Planungsstelle wird der Regionalversammlung noch auf der Junisitzung vorschlagen, das Planungsverfahren zu diesem Teilplan wieder aufzunehmen. Stimmen die Regionalräte dieser Planungsabsicht zu, ist die Genehmigung raumbedeutsamer Windenergieanlagen in der gesamten Region ab dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung für zwei Jahre vorläufig unzulässig. Das regelt das Gesetz zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung, um die in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung zu sichern.
Sie werden also die vom Gericht kritisierten Fehler bei der Auslegung der Planunterlagen heilen, sprich sie neu auslegen, und dann kann der Plan wie gehabt, durchgehen?
Ganz so einfach ist es nicht. Inzwischen haben sich gesetzliche Vorschriften, zum Beispiel die Liste der geschützten Arten verändert. Wir werden die Kriterien aus dem Plan von 2016 anpassen müssen und wollen sie der Regionalversammlung im Juni vorlegen. Zur Hoheit der Planungsgemeinschaft gehört es dann auch wieder, Abstandsregelungen festzulegen. Zuletzt hatte man sich im letzten Planungsausschuss für die 1000 Meter zur Wohnbebauung ausgesprochen.