Gerichtsbericht

Strafe für das Mitführen einer gefährlichen Lampe

Prenzlau / Lesedauer: 2 min

Ein polnischer Bürger zeigte wenig Einsicht, als die Polizei ihn in Deutschland kontrollierte.
Veröffentlicht:13.11.2022, 12:00

Von:
  • Stefan Adam
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Bei einer Routinekontrolle der Polizei entdeckten die Beamten im Kofferraum eines Fahrzeuges eine Taschenlampe mit eingebauter Elektro-Schock-Funktion. Da solch ein Gerät unter das Waffengesetz fällt und nicht öffentlich mitgeführt werden darf, wurde Anzeige erstattet. Das Amtsgericht Prenzlau erließ auf Antrag der Staatsanwaltschaft später einen Strafbefehl in Höhe von 900 Euro.

Doch dagegen wehrte sich der Betroffene und legte Einspruch ein. Vor dem Strafrichter gab der 30-jährige Mann aus Polen an, davon nichts gewusst zu haben. „Dass so etwas in Deutschland eine Waffe ist, war mir nicht bekannt“, so der Angeklagte. „Die Lampe dient doch nur zur Beleuchtung bei der Arbeit, war nicht geladen und lagerte im Wagen schon seit Monaten.“ Sie stamme wohl noch von seinem Vater und funktionierte nicht mehr, so seine Argumentation.

Sehr oft kontrolliert

Ein Polizeibeamter als Zeuge bestätigte den Fund der Lampe im Kofferraum.

„Wir haben den Wagen angehalten und an einer Tankstelle kontrolliert, weil der Mann durch eine rasante Fahrweise auffiel“, sagte der Beamte. „Die Lampe wurde sichergestellt. Der Angeklagte war damit aber nicht einverstanden. Es wurde viel diskutierte und er war sehr gereizt“, so der Beamte.

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„Es ist doch nicht normal, dass ich siebenmal im Monat kontrolliert wurde. Ich bin doch kein Straftäter, sondern Berufskraftfahrer“, sagte der Angeklagte. Bei sieben Kontrollen sei nur einmal die Lampe festgestellt worden.

Einspruch nicht zurückgenommen

Die Richterin belehrte den Angeklagten über die Rechtmäßigkeit der Einziehung der Lampe, denn der Straftatbestand sei erfüllt. „Es muss aber kein Urteil erfolgen, sie haben auch die Möglichkeit den Einspruch zurückzuziehen, was unter Umständen günstiger sein kann als ein Urteil mit der notwendigen Kostenfolge“, so die Juristin.

Doch der Angeklagte zeigte Unverständnis und erklärte: „Ich werde meinen Einspruch nicht zurücknehmen.“

Für den vorsätzlichen Verstoß gegen das Waffengesetz forderte der Staatsanwalt eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 50 Euro. Auch die Strafrichterin teilte diese Auffassung und legte im Urteil die Geldstrafe in Höhe von 1500 Euro fest. „Sie haben einen verbotenen Gegenstand mitgeführt. Es ist ihre Aufgabe, zu klären, was in Deutschland verboten ist“, begründete sie ihre Entscheidung.