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Kreis Uckermark

Diese Regeln gelten in der Corona-Krise

Prenzlau / Lesedauer: 2 min

Die Eindämmung der Pandemie ist mit einer ganzen Reihe Einschränkungen verbunden. Aber was ist im Einzelnen erlaubt und was nicht?
Veröffentlicht:01.04.2020, 18:57

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Zum Schutz der Bevölkerung vor der Ausbreitung des Coronavirus sind in der Uckermark und im Land Brandenburg eine ganze Reihe von Aktivitäten verboten. Wie die Kreisverwaltung am Mittwoch mitteilte, hat das Land die Bestimmungen für Veranstaltungen und Einrichtungen des gesellschaftlichen Lebens und für Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Jugendhilfe nun in einer Liste präzisiert. Damit soll Missverständnissen über erlaubte und verbotene Aktivitäten vorgebeugt werden.

Was ist erlaubt, was verboten

So ist es unter anderem weiterhin erlaubt, Leistungen der Medizinischen Fußpflege oder der Physiotherapie zu erbringen, soweit sie aus medizinischer Sicht zwingend notwendig sind. Eine entsprechende Übersicht von A wie Abholung und Lieferung bestellter Waren, was erlaubt ist, bis Z wie Zeitungsverkauf (ebenfalls erlaubt) ist in einer elfseitigen Liste enthalten, die auf der Internetseite des Landkreises Uckermark unter www.uckermark.de eingesehen werden kann.

Bußgeldkatalog einsehbar

Darüber hinaus gibt es für das Land eine Art Bußgeldkatalog für Verstöße gegen die Regelungen. Das Land Brandenburg hat am Dienstag, dem 31. März 2020, in Verbindung mit der Eindämmungsverordnung gegen den Coronavirus eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ahndung von Verstößen erlassen und im Amtsblatt des Landes Brandenburg veröffentlicht. Auch diese Vorschrift kann auf der Internetseite des Landkreises Uckermark unter www.uckermark.de eingesehen werden, kann aber auch direkt über den nachfolgenden Link heruntergeladen werden:

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ahndung von Verstößen im Bereich des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit der Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg(SARS-CoV-2-EindV) vom 31. März 2020

https://bravors.brandenburg.de/br2/sixcms/media.php/76/Amtsblatt%2013S_20.pdf