StartseitePolitikEU-Bürokraten kennen kein Pardon bei Heißgetränken auf dem Weihnachtsmarkt

Alkoholgehalt in Glühwein

EU-Bürokraten kennen kein Pardon bei Heißgetränken auf dem Weihnachtsmarkt

Brüssel / Lesedauer: 2 min

In der EU ist nahezu alles geregelt - auch wie heiß der Glühwein sein darf. Streng genommen dürfen Verkäufer auch nicht ohne weiteres mit Punsch und Feuerzangenbowle werben.
Veröffentlicht:06.12.2013, 15:25

Artikel teilen:

Brüssel. Ein richtiger Weihnachtsmarkt ist ohne Glühwein eigentlich nicht denkbar. Da liegt es nahe, dass sich Europas oberste Verbraucherschützer, wie die Brüsseler Kommission sich gerne sieht, auch um den Inhalt in den Tassen gekümmert hat. Ein Blick ins Weinrecht der EU zeigt deshalb klar, was ein echtes Heißgetränk ist und was nicht: Wehe dem, der den Glühwein mit Wasser anreichert und dadurch den Alkoholgehalt senkt.

Richtiger Glühwein darf außer Rot- und/oder Weißwein höchstens Nelken und Zimt enthalten. Der Alkoholgehalt hat zwischen sieben und 14,5 Prozent zu liegen. Und falls ein Prüfer doch beim intensiveren Blick in den Becher Spuren von Wasser finden sollte, dann darf es sich lediglich um Reste jener Zusätze handeln, die zum Süßen verwendet wurden. Also Flüssigsüße, Traubenmost oder Honig. Gleiches gilt für Fruchtglühweine, die mindestens 5,5 Prozent Alkohol enthalten müssen.

Beim Glühwein kennt man in Brüssel kein Pardon und hat noch weitere Erklärungen: Bei Glühwein handelt es sich um einen rechtlich festgelegten Begriff, bei Feuerzangenbowle oder Punsch aber nicht. Deshalb dürfen die Verkäufer ihre Kundschaft streng genommen nicht mit Schildern wie „Punsch“ locken, sondern müssen genauer definieren, was sie in den Kessel gekippt haben. Glühwein darf nur bis 78 Grad erhitzt werden, sonst macht sich der Alkohol dünne. Und zweitens wird, wer diese Weisheiten des europäischen Weinrechtes nicht intus hat, mit bis zu 1000 Euro Strafe belegt.